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Document 32002R0157

    Verordnung (EG) Nr. 157/2002 der Kommission vom 28. Januar 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    ABl. L 25 vom 29.1.2002, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/157/oj

    32002R0157

    Verordnung (EG) Nr. 157/2002 der Kommission vom 28. Januar 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/2002 S. 0025 - 0025


    Verordnung (EG) Nr. 157/2002 der Kommission

    vom 28. Januar 2002

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der allgemeinen Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 setzt eine Flächenzahlung voraus, dass Flächen stillgelegt werden.

    (2) Nach den Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2001(4), beginnt der Stilllegungszeitraum spätestens am 15. Januar; außerdem dürfen stillgelegte Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt werden.

    (3) Da infolge ungünstiger Witterungsbedingungen während der Aussaat im Frühjahr 2001 in mehreren Gebieten der Gemeinschaft Zucker- und Futterrüben auf im Wirtschaftsjahr 2002/03 stillzulegenden Flächen nicht vor dem 15. Januar 2002 geerntet werden können, sollten sie auf Antrag der betroffenen Erzeuger ausnahmsweise bis spätestens 28. Februar 2002 ohne Verlust des Stilllegungsanspruchs geerntet werden dürfen, wenn die Erzeuger nachweisen, dass die sonstigen Voraussetzungen erfuellt sind.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kann ein Erzeuger, der einen Antrag bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einreicht, nachweisen, dass

    - seine Flächen infolge ungünstiger Witterungsbedingungen oder verspäteter Aussaat nicht vor dem 15. Januar 2002 abgeerntet werden konnten,

    - wenn die Ernte der Zucker- und Futterrüben stattgefunden hat, sie bis spätestens 28. Februar 2002 erfolgt ist,

    - alle sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Flächenstilllegung erfuellt worden sind,

    so kann der Stilllegungsanspruch bei den betreffenden Flächen abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Wirtschaftsjahr 2002/03 anerkannt werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 15. Januar 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Januar 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43.

    (4) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 29.

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