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Document 32002R0134
Council Regulation (EC) No 134/2002 of 22 January 2002 amending Regulation (EC) No 2531/98 concerning the application of minimum reserves by the European Central Bank
Verordnung (EG) Nr. 134/2002 des Rates vom 22. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank
Verordnung (EG) Nr. 134/2002 des Rates vom 22. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank
ABl. L 24 vom 26.1.2002, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Verordnung (EG) Nr. 134/2002 des Rates vom 22. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank
Amtsblatt Nr. L 024 vom 26/01/2002 S. 0001 - 0001
Verordnung (EG) Nr. 134/2002 des Rates vom 22. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend "Satzung" genannt), insbesondere auf Artikel 19.2, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,(1) nach Stellungnahme der Kommission,(2) gemäß dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 42 der Satzung, und unter den Bedingungen von Artikel 43.1 der Satzung sowie Nummer 8 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Nummer 2 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 23. November 1998 die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(3) erlassen. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 sieht spezielle Sanktionen und Verfahren vor; diese Verordnung sieht ferner ein vereinfachtes Verfahren für die Verhängung von Sanktionen bei bestimmten Übertretungen vor, verweist im Hinblick auf die Prinzipien und Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen jedoch auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(4). (3) Die Erfahrungen mit dem in Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 bestimmten und durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vereinfachten Überprüfungsverfahren haben gezeigt, dass die auf 15 Tage verkürzte Frist dem EZB-Rat nicht ausreichend Zeit gibt, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (4) Um ein effizientes Überprüfungsverfahren zu schaffen, sollte die Frist, innerhalb derer der EZB-Rat eine Entscheidung trifft, auf zwei Monate verlängert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 wird die Verweisung auf Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Hierbei ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der EZB maßgeblich. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident R. de Rato y Figaredo (1) Stellungnahme vom 4. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1. (4) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.