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Document 32002L0100
Commission Directive 2002/100/EC of 20 December 2002 amending Council Directive 90/642/EEC in respect of maximum residue levels for azoxystrobin (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 2 vom 7.1.2003, pp. 33–38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396
Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 002 vom 07/01/2003 S. 0033 - 0038
Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Hoechstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der neue Wirkstoff Azoxystrobin wurde mit der Richtlinie 98/47/EG der Kommission(5) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und zur Verwendung als Fungizid zugelassen, ohne dass auf besondere Einfluesse einer Behandlung mit azoxystrobinhaltigen Pflanzenschutzmitteln auf bestimmte Pflanzen eingegangen wurde. (2) Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin auf und in allen Erzeugnissen, die unter die Richtlinie 90/642/EWG fallen, wurden mit derselben Richtlinie festgesetzt, insbesondere geändert durch die Richtlinien 1999/71/EG(6), 2000/48/EG(7), 2001/48/EG(8) und 2002/23/EG(9) der Kommission. (3) Die in der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte entsprechen den zugelassenen Verwendungen für Azoxystrobin bei bestimmten Pflanzen. Für Pflanzen, bei denen keine Verwendung zugelassen ist, wurden die Hoechstwerte an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt. Im Allgemeinen würde die Verwendung von Azoxystrobin zu Rückständen führen, die die untere analytische Bestimmungsgrenze überschreiten. Wenn eine neue Verwendung dieses Wirkstoffs vorgeschlagen wird, müssen die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen neuen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstgehalt festsetzen, bevor diese neue Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, zugelassen werden darf. Einige Mitgliedstaaten haben Informationen zu zusätzlichen Verwendungen übermittelt. Die vorliegenden Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte vorläufige Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene für Pflanzen festsetzen zu können, bei denen die Mitgliedstaaten nunmehr die Verwendung von azoxystrobinhaltigen Pflanzenschutzmitteln vorschlagen. (4) Die technischen und wissenschaftlichen Bewertungen im Hinblick auf die Aufnahme von Azoxystrobin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurden mit einem Bewertungsbericht der Kommission am 22. April 1998 abgeschlossen. Darin wurde die zulässige tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von Azoxystrobin auf 0,1 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die mit Azoxystrobin behandelt wurden, wurde gemäß den Gemeinschaftsmethoden und -verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(10) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen(11) zu der angewandten Methode geprüft und bewertet. Es wurde berechnet, dass die nunmehr vorgeschlagenen neuen Rückstandshöchstgehalte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI führen werden. (5) Die Gemeinschaft hat den Richtlinienentwurf der Welthandelsorganisation notifiziert und die eingegangenen Bemerkungen bei der endgültigen Fassung der Richtlinie berücksichtigt. (6) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere sein Gutachten und seine Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt. (7) Die Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern. (8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin werden durch die Rückstandshöchstgehalte im Anhang dieser Richtlinie ersetzt. Artikel 2 (1) Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (3) Sie wenden diese Vorschriften ab 1. April 2003 an. (4) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. (2) ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 1. (3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (4) ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28. (5) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50. (6) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 36. (7) ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 26. (8) ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 26. (9) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 13. (10) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7). (11) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG (ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 7), 86/363/EWG (ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43) und 90/642/EWG des Rates (Stellungnahme vom 14. Juli 1998) ( http://europa.eu.int/comm/ dg24/health/sc/scp/ out21_en.html). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>