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Document 32002L0029

    Richtlinie 2002/29/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

    ABl. L 77 vom 20.3.2002, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/29/oj

    32002L0029

    Richtlinie 2002/29/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0026 - 0028


    Richtlinie 2002/29/EG der Kommission

    vom 19. März 2002

    zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/32/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG(3), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Rahmen der Richtlinie 2001/32/EG wurden Irland, Italien (Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Lombardia; Trentino-Alto Adige: die autonome Provinz Bolzano; Veneto) sowie Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Osttirol, Steiermark und Wien) vorläufig für einen Zeitraum bis zum 31. März 2002 als "Schutzgebiete" im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

    (2) Im Rahmen der Richtlinie 2001/32/EG wurde das Vereinigte Königreich vorläufig für einen Zeitraum bis zum 31. März 2002 als Schutzgebiet im Hinblick auf "Beet necrotic yellow vein virus" anerkannt.

    (3) Aus von Österreich, Irland und Italien übermittelten Informationen hat sich ergeben, dass die vorläufige Anerkennung der Schutzgebiete in diesen Ländern im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausnahmsweise verlängert werden sollte, um es den zuständigen amtlichen Stellen dieser Länder zu ermöglichen, die Informationen über die Verbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. zu vervollständigen und die Bemühungen um die Tilgung dieses Schadorganismus in den betroffenen Gebieten fortzusetzen.

    (4) Von Italien übermittelte Informationen haben ergeben, dass das Schutzgebiet in Apulia nicht länger als permanentes Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. sondern nun vorläufig für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. März 2003 als Schutzgebiet anerkannt werden sollte, um es den amtlichen Stellen zu ermöglichen, die Informationen über die Verbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. zu vervollständigen und die Bemühungen um die Tilgung des Schadorganismus in diesem Schutzgebiet fortzusetzen.

    (5) Informationen aus Italien haben gezeigt, dass einige Teile der Provinz Veneto nicht länger als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden sollten, da dieser Schadorganismus dort weit verbreitet zu sein scheint, während die vorläufige Anerkennung anderer Gebiete als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausnahmsweise für einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden sollte.

    (6) Aus Angaben des Vereinigten Königreichs über das Vorkommen des Beet necrotic yellow vein virus hat sich ergeben, dass sich das Schutzgebiet nicht länger auf das gesamte Vereinigte Königreich erstrecken, sondern auf Nordirland beschränkt werden sollte.

    (7) Im Rahmen der Richtlinie 2001/32/EG wurde Schweden als permanentes Schutzgebiet im Hinblick auf Beet necrotic yellow vein virus anerkannt. Von Schweden übermittelte Informationen über das Vorkommen des Beet necrotic yellow vein virus haben gezeigt, dass Schweden nun vorläufig für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. März 2003 als Schutzgebiet anerkannt werden sollte, um es den amtlichen Stellen zu ermöglichen, die Informationen über die Verbreitung des Virus zu vervollständigen und die Bemühungen um die Tilgung des Schadorganismus fortzusetzen.

    (8) Die Definition der Pflanzen, für die Schutzgebiete im Hinblick auf Citrus tristeza virus anerkannt wurden, sollte geändert werden.

    (9) Informationen des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage aktualisierter Erhebungen haben gezeigt, dass das für Dendroctonus micans Kugelan anerkannte Schutzgebiet im Vereinigten Königreich geändert werden sollte.

    (10) Aus Frankreich übermittelte Informationen auf der Grundlage aktualisierter Erhebungen haben gezeigt, dass das für Matsucoccus feytaudi Duc. anerkannte Schutzgebiet in Frankreich nicht länger aufrechterhalten werden sollte.

    (11) Die Richtlinie 2001/32/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2001/32/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Im Fall des Schadorganismus gemäß Buchstabe b) Nummer 2 werden die Schutzgebiete für Irland, Italien (Puglia, Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Lombardia; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Bolzano; Veneto: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d'Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago (der Teil des Gemeindegebiets nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße), Castagnaro, Ronco all'Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), und für Österreich (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien) bis 31. März 2003 anerkannt".

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Im Fall des Schadorganismus gemäß Buchstabe d) Nummer 1 wird das Schutzgebiet für Schweden bis 31. März 2003 anerkannt."

    2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 31. März 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. April 2002 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. März 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42.

    (3) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 38.

    ANHANG

    1. Unter Buchstabe a) Nummer 4 erhält der Eintrag in der rechten Spalte folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

    2. Buchstabe a) Nummer 14 wird gestrichen.

    3. Unter Buchstabe b) Nummer 2 erhält der Eintrag in der rechten Spalte folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

    4. Unter Buchstabe d) Nummer 1 wird in der rechten Spalte "Vereinigtes Königreich" durch "Vereinigtes Königreich (Nordirland)" ersetzt.

    5. Unter Buchstabe d) Nummer 3 wird in der linken Spalte "bei Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, einschließlich Blätter und Stiele" gestrichen.

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