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Document 32002D0996

    2002/996/JI: Beschluss des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihrer Anwendung

    ABl. L 349 vom 24.12.2002, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/996/oj

    32002D0996

    2002/996/JI: Beschluss des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihrer Anwendung

    Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0001 - 0003


    Beschluss des Rates

    vom 28. November 2002

    zur Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihrer Anwendung

    (2002/996/JI)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 34 Absatz 1,

    auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat (Justiz und Inneres) hat auf seiner Tagung vom 20. September 2001 beschlossen - wie unter Nummer 15 seiner Schlussfolgerungen festgehalten -, dass der Ausschuss "Artikel 36" eine gestraffte und rascher arbeitende Variante des Begutachtungsmechanismus, der in der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen(3) vorgesehen ist, ausarbeiten soll, um die Modalitäten einer gegenseitigen Begutachtung der einzelstaatlichen Vorkehrungen zur Terrorismusbekämpfung festzulegen.

    (2) Die einzelstaatlichen rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihre Anwendung sind verbesserungsbedürftig.

    (3) Die Ausgestaltung der einzelnen rechtlichen Regelungen und ihre innerstaatliche Anwendung sind in erster Linie Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, auch wenn die Mitgliedstaaten einander gegenseitig im Rahmen der Europäischen Union über deren Inhalt unterrichten, um eine höhere Effizienz bei der Terrorismusbekämpfung erzielen zu können.

    (4) Außerdem ist es im Einklang mit dem bereits genannten Auftrag des Rates vom 20. September 2001 wünschenswert, einen Mechanismus zu schaffen, der es den Mitgliedstaaten im Rahmen der im Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit ermöglicht, ihre jeweiligen innerstaatlichen rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und deren Anwendung auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Vertrauens zu begutachten -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Schaffung des Mechanismus für die Begutachtung

    (1) Es wird ein Mechanismus geschaffen, mit dem im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Vorkehrungen zur Terrorismusbekämpfung gegenseitig begutachtet werden sollen; die Einzelheiten sind nachstehend geregelt.

    (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zur engen Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden mit den Gutachterausschüssen, die im Rahmen dieses Beschlusses im Hinblick auf dessen Anwendung eingesetzt werden; hierbei sind die einzelstaatlichen Rechts- und Standesvorschriften zu beachten.

    Artikel 2

    Gegenstand der Begutachtung

    (1) Für jede Begutachtungsrunde werden der genaue Gegenstand der Begutachtung sowie die Reihenfolge der zu begutachtenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Vorsitzes vom Ausschuss "Artikel 36" festgelegt.

    Ferner legt der Ausschuss "Artikel 36" je nach dem genauen Gegenstand, der für die Begutachtung ausgewählt worden ist, fest, welche dem Ausschuss "Artikel 36" nachgeordnete Arbeitsgruppe des Rates die Begutachtung durchführen soll oder ob er diese selbst durchführt.

    Der Ausschuss "Artikel 36" legt darüber hinaus für jede Begutachtungsrunde die Häufigkeit fest.

    (2) Die Begutachtung wird vom Ratsvorsitz vorbereitet, der hierbei vom Generalsekretariat des Rates, insbesondere von den zu diesem Zweck zu dieser Institution entsandten nationalen Experten, unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang an den Vorarbeiten beteiligt.

    (3) Die erste Begutachtungsrunde wird spätestens Mitte 2003 abgeschlossen.

    Artikel 3

    Benennung der Sachverständigen

    (1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates auf Initiative des Vorsitzes innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuss "Artikel 36" die Aufnahme einer Begutachtung zu einem bestimmten Gegenstand beschließt, den bzw. die Namen von mindestens einem und höchstens drei Sachverständigen mit, die über eingehende Erfahrungen mit dem Begutachtungsgegenstand bei der Bekämpfung des Terrorismus verfügen und bereit sind, an zumindest einer Begutachtung teilzunehmen.

    (2) Der Vorsitz erstellt eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und übermittelt sie dem Ausschuss "Artikel 36" oder der jeweils benannten Arbeitsgruppe.

    Artikel 4

    Gutachterausschuss

    Der Vorsitz setzt anhand der Liste nach Artikel 3 Absatz 2 einen zweiköpfigen Gutachterausschuss für jeden zu begutachtenden Mitgliedstaat ein, wobei er darauf achtet, dass dessen Mitglieder nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen.

    Die Namen der für jeden Gutachterausschuss ausgewählten Sachverständigen werden dem Ausschuss "Artikel 36" oder der jeweils benannten Arbeitsgruppe mitgeteilt.

    Der Gutachterausschuss wird bei allen seinen Aufgaben vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission unterstützt.

    Artikel 5

    Ausarbeitung des Fragebogens

    Der Vorsitz arbeitet mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates und der Kommission einen Fragebogen für die Begutachtung aller Mitgliedstaaten im Rahmen des nach Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Gegenstands aus und legt ihn dem Ausschuss "Artikel 36" oder der jeweils benannten Arbeitsgruppe zur Billigung vor. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls die Stellungnahme der Ratsarbeitsgruppe eingeholt, die für den Begutachtungsgegenstand zuständig ist. Der Fragebogen wird so angelegt, dass mit ihm alle für die Begutachtung nützlichen Informationen gesammelt werden. Der begutachtete Mitgliedstaat sorgt für die möglichst vollständige Beantwortung des Fragebogens innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat und fügt diesem gegebenenfalls alle einschlägigen Rechtstexte und alle erforderlichen technischen und praktischen Angaben bei.

    Artikel 6

    Besuch im Rahmen der Begutachtung

    Spätestens sechs Wochen nach Eingang der Antworten auf den Fragebogen besucht der Gutachterausschuss in den Fällen, in denen es für angebracht gehalten wird, zur Klarstellung der Antworten auf den Fragebogen den betreffenden Mitgliedstaat, um dort nach einem von diesem auf Vorschlag des Gutachterausschusses aufgestellten Besuchsprogramm mit politischen Instanzen, Verwaltungs-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden oder anderen relevanten Stellen zusammenzutreffen.

    Artikel 7

    Ausarbeitung des Gutachtensentwurfs

    Spätestens fünfzehn Tage nach Eingang der Antworten auf den Fragebogen oder gegebenenfalls nach dem Besuch gemäß Artikel 6 verfasst der Gutachterausschuss einen knappen Gutachtensentwurf, den er dem begutachteten Mitgliedstaat zuleitet, der innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen dazu Stellung nimmt. Er passt das Gutachten, falls er dies für erforderlich hält, aufgrund der Bemerkungen des begutachteten Mitgliedstaats an.

    Artikel 8

    Erörterung und Annahme des Gutachtens

    (1) Der Vorsitz leitet den Mitgliedern des Ausschusses "Artikel 36" oder der jeweils benannten Arbeitsgruppe den Gutachtensentwurf als vertrauliches Dokument zu und fügt die Bemerkungen des begutachteten Mitgliedstaats bei, die der Gutachterausschuss nicht übernommen hat.

    (2) Zu Beginn der Tagung des Ausschusses "Artikel 36" oder der jeweils benannten Arbeitsgruppe stellen die Mitglieder des Gutachterausschusses den Gutachtensentwurf vor. Der Vertreter des begutachteten Mitgliedstaats gibt dann alle Bemerkungen oder Erläuterungen ab oder legt alle Informationen vor, die er für erforderlich hält. Der Ausschuss "Artikel 36" oder die jeweils benannte Arbeitsgruppe erörtern anschließend den Gutachtensentwurf und nehmen im Konsensverfahren Schlussfolgerungen an.

    (3) Der Vorsitz unterrichtet den Rat zum Abschluss einer vollständigen Begutachtungsrunde auf geeignetem Wege über die Ergebnisse der Begutachtungen. Der Rat kann, sofern er dies für erforderlich hält, Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat aussprechen und ihn auffordern, ihm innerhalb einer vom Rat festgelegten Frist über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

    (4) Der Vorsitz unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 9 Absatz 2 zum Abschluss einer vollständigen Begutachtungsrunde über die Anwendung des Mechanismus für die Begutachtung.

    Artikel 9

    Geheimhaltung

    (1) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse sind verpflichtet, alle Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, geheim zu halten. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nach Artikel 3 benannten Sachverständigen gegebenenfalls die entsprechenden Sicherheitsauflagen erfuellen.

    (2) Das im Rahmen dieses Beschlusses ausgearbeitete Gutachten ist mindestens als "nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Der begutachtete Mitgliedstaat kann das Gutachten jedoch in eigener Verantwortung bekannt machen. Er holt die Zustimmung des Rates ein, wenn er das Gutachten nur teilweise veröffentlichen will.

    Artikel 10

    Überprüfung des Mechanismus

    Spätestens nach der ersten Begutachtung aller Mitgliedstaaten prüft der Rat die Einzelheiten und den Anwendungsbereich des Mechanismus und passt diesen Beschluss erforderlichenfalls an.

    Artikel 11

    Wirksamwerden

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.

    Artikel 12

    Veröffentlichung

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 28. November 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Haarder

    (1) ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 14.

    (2) Stellungnahme vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7.

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