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Document 32002D0949

2002/949/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Azafenidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4781)

ABl. L 328 vom 5.12.2002, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/949/oj

32002D0949

2002/949/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Azafenidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4781)

Amtsblatt Nr. L 328 vom 05/12/2002 S. 0023 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 4. Dezember 2002

über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Azafenidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4781)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/949/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die spanischen Behörden haben am 25. Juni 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie") einen Antrag von Du Pont de Nemours (im Folgenden "der Antragsteller") auf Aufnahme des Wirkstoffs Azafenidin (DPX R 6447) in Anhang I der Richtlinie erhalten.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 98/242/EG(3) bestätigt, dass die für Azafenidin vorgelegten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Anwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bzw. ihre Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(4) Die Auswirkungen von Azafenidin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat hat Spanien der Kommission am 23. Februar 2001 den Entwurf des Bewertungsberichts über den betreffenden Stoff übermittelt.

(5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und mit dem Antragsteller Du Pont de Nemours Beratungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie durchgeführt.

(6) Der Antragsteller hat der Kommission und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass er künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen will.

(7) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von azafenidinhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Wachstumssaison zu begrenzen.

(9) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(4) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

(10) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Azafenidin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

1. Vorläufige Zulassungen für Azafenidin enthaltende Pflanzenschutzmittel werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zurückgenommen.

2. Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden keine vorläufigen Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG für Azafenidin enthaltende Pflanzenschutzmittel erteilt.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich und darf nicht länger als 18 Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sein.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen den Beurteilungsbericht für Azafenidin (mit Ausnahme vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28.

(3) ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 45.

(4) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

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