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Document 32002D0890

    2002/890/EG: Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 1999/215/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in Saudi-Arabien

    ABl. L 311 vom 14.11.2002, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/890/oj

    32002D0890

    2002/890/EG: Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 1999/215/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in Saudi-Arabien

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/11/2002 S. 0020 - 0021


    Beschluss der Kommission

    vom 21. Oktober 2002

    zur Änderung des Beschlusses 1999/215/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in Saudi-Arabien

    (2002/890/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf Artikel 8,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Im März 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 603/1999(3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1657/2001(4), endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Binde- oder Pressegarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn ein.

    (2) Im Rahmen dieses Verfahrens nahm die Kommission mit dem Beschluss 1999/215/EG(5), zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/324/EG(6), eine unter anderem von dem ungarischen Unternehmen Tiszai Vegyi Kombinat Rt (nachstehend "Unternehmen" genannt) angebotene Preisverpflichtung an.

    B. FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG

    (3) Nach Änderungen in seiner Handelstätigkeit teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung zurückzunehmen wünschte. Der Name dieses Unternehmens sollte daher von der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/215/EG angenommen wurden, gestrichen werden.

    C. ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 1999/215/EG

    (4) Aus den vorstehenden Gründen sollte die Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2000/324/EG angenommen wurden, geändert werden.

    (5) Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2011/2002(7) die Befreiung von den Antidumpingzöllen, die für die von diesem Unternehmen hergestellten Ausfuhren gewährt wurde, aufgehoben und einen endgültigen Antidumpingzoll eingeführt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Verpflichtung von Tiszai Vegyi Kombinat Rt wird zurückgenommen.

    Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/215/EG der Kommission erhält folgende Fassung: "(1) Die Verpflichtungsangebote der nachstehend genannten Hersteller im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn in die Gemeinschaft werden angenommen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Brüssel, den 21. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 1.

    (4) ABl. L 221 vom 17.8.2001, S. 1.

    (5) ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 34.

    (6) ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 65.

    (7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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