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Document 32002D0844

    2002/844/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3997)

    ABl. L 289 vom 26.10.2002, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2015; Aufgehoben durch 32012L0034

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/844/oj

    32002D0844

    2002/844/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3997)

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 26/10/2002 S. 0030 - 0030


    Entscheidung der Kommission

    vom 23. Oktober 2002

    zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3997)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/844/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung(1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anhang III der Richtlinie 2001/14/EG ist der Zeitplan des Verfahrens für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn geregelt sowie festgelegt, dass der Wechsel des Netzfahrplans jedes Jahr am letzten Samstag im Mai um 24 Uhr erfolgt.

    (2) Aus betrieblichen Gründen schlagen die Betreiber der Infrastruktur und die Eisenbahnunternehmen vor, den Termin für den Fahrplanwechsel zu ändern und den Wechsel im Dezember eines jeden Jahres vorzusehen.

    (3) Anhang III der Richtlinie 2001/14/EG ist entsprechend zu ändern.

    (4) Die beabsichtigten Maßnahmen dieser Entscheidung stimmen mit der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 2001/14/EG eingesetzten Ausschusses überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III Ziffer 2 der Richtlinie 2000/14/EG erhält folgende Fassung: "2. Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24 Uhr. Wird ein Netzfahrplanwechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den Wintermonaten durchgeführt, insbesondere zur Berücksichtigung etwaiger Fahrplanänderungen im regionalen Personenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten Samstag im Juni um 24 Uhr und bei Bedarf zu anderen Terminen. Die Betreiber der Infrastruktur können sich auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall unterrichten sie die Kommission entsprechend, falls der internationale Verkehr betroffen sein könnte."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung findet Anwendung auf den Fahrplan 2003, der ab dem 14. Dezember 2002 gilt. Wegen der Besonderheiten des Regulierungssystems in Großbritannien kann das Vereinigte Königreich die Entscheidung ab dem Fahrplan 2004 anwenden, der ab Dezember 2003 gilt, sofern die anderen Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere zur internationalen Zusammenarbeit, nicht beeinträchtigt sind.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Loyola De Palacio

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.

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