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Document 32002D0683

    2002/683/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2835)

    ABl. L 231 vom 29.8.2002, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2006; Aufgehoben durch 32006D0258

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/683/oj

    32002D0683

    2002/683/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2835)

    Amtsblatt Nr. L 231 vom 29/08/2002 S. 0042 - 0043


    Beschluss der Kommission

    vom 29. Juli 2002

    zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2835)

    (2002/683/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen sowie einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend diejenigen Antidumpingmaßnahmen ein, die mit der Verordnung (EG) Nr. 710/95 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2584/98(5), gegenüber den Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend "FTV" genannt) mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand eingeführt worden waren.

    (2) Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 des Rates vom 14. August 2002 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von FTV mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von FTV mit Ursprung in Singapur(6) dargelegt.

    B. VERPFLICHTUNG

    (3) Nach der Unterrichtung der interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die endgültigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren von FTV mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechtzuerhalten, boten die chinesische Handelskammer für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) und sieben chinesische Unternehmen gemeinsam eine Verpflichtung an, was bedeutet, dass die Verletzung der Verpflichtungsbestimmungen durch eines der Unternehmen oder durch die CCCME als Verletzung der Verpflichtungsbestimmungen durch alle Unterzeichner gilt. Das Verpflichtungsangebot wurde von der chinesischen Regierung unterstützt.

    (4) Die betreffenden Ausführer/Hersteller haben angeboten, die betroffene Ware zu bestimmten Mindestpreisen direkt aus der Volksrepublik China (ausschließlich unabhängiger Zollgebiete) an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft zu verkaufen. Im Rahmen der Verpflichtung sind außerdem für bestimmte Zeiträume Hoechstmengen für den Verkauf der betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorgesehen. Auf Einfuhren, die über diese Hoechstmengen hinausgehen, soll der Antidumpingzoll erhoben werden.

    (5) Nach Ansicht der Kommission kann das Verpflichtungsangebot der CCCME und der betreffenden chinesischen Unternehmen angenommen werden, da es die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleistet. Außerdem verpflichtete sich die CCCME, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen wird die Umgehungsgefahr als gering eingestuft.

    (6) Die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung ist davon abhängig, dass den zuständigen Zollbehörden eine Handelsrechnung mit den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 aufgeführten Angaben sowie eine von der CCCME ausgestellte Bescheinigung mit den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Angaben vorgelegt wird.

    (7) Diese Angaben sind erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maß prüfen kann. Wird keine solche Rechnung oder Bescheinigung vorgelegt oder beziehen sich diese Papiere nicht auf die gestellte Ware, so ist der in der genannten Verordnung festgelegte Antidumpingzoll zu entrichten.

    (8) Im Fall der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Thailand und Singapur wird das Verpflichtungsangebot, dass die nachstehend genannten Unternehmen zusammen mit der chinesischen Handelskammer für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen unterbreitet haben, angenommen:

    i) Haier Electrical Appliances Corp., Ltd, 1, Haier Road, Haier Industrial Park, Qingdao, China - TARIC-Zusatzcode A291

    ii) Hisense Import & Export Co, Ltd, 11 Jiangxi Road, Qingdao 266071, China - TARIC-Zusatzcode A292

    iii) Konka Group Co, Ltd, Overseas Chinese Town, Shenzhen, Guangdong Province, China - TARIC-Zusatzcode A293

    iv) Sichuan Changhong Electric Co, Ltd, 35 East Mianxing Road, High-Tech Park, Mianyang, Sichuan, China - TARIC-Zusatzcode A294

    v) Skyworth Multimedia International (Shenzhen) Co, Ltd, 4F, 425 Ba Gua Ling Ind. District Shenzen, China - TARIC-Zusatzcode A295

    vi) TCL King Electrical Appliances (Hui Zhou) Co, Ltd, 19, ZhongKai Development Zone Huizhou, Guangdong, China - TARIC-Zusatzcode A296

    vii) Xiamen Overseas Chinese Electronic Co, Ltd, 22 Huli Dadao, Xiamen SEZ, Fujian Province, China - TARIC-Zusatzcode A297.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Brüssel, den 29. Juli 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

    (3) ABl. C 94 vom 1.4.2000, S. 2.

    (4) ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 3.

    (5) ABl. L 324 vom 2.12.1998, S. 1.

    (6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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