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Document 32002D0670

    2002/670/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2002 zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG des Rates mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3097)

    ABl. L 228 vom 24.8.2002, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0657

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/670/oj

    32002D0670

    2002/670/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2002 zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG des Rates mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3097)

    Amtsblatt Nr. L 228 vom 24/08/2002 S. 0022 - 0024


    Entscheidung der Kommission

    vom 20. August 2002

    zur Änderung der Entscheidung 98/256/EG des Rates mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3097)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/670/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere Artikel 9 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 98/256/EG des Rates(4) mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie, zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/692/EG der Kommission(5), wird gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission(7) als Übergangsmaßnahme aufrecht erhalten.

    (2) In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 zur Sicherheit von Rinderembryonen kam der WLA zu dem Schluss, aus wissenschaftlicher Sicht seien in Bezug auf die BSE-Sicherheit von Rinderembryonen keine über die Protokolle der Internationalen Gesellschaft für den Embryotransfer hinausgehenden Maßnahmen erforderlich.

    (3) In seiner Stellungnahme vom 14.-15. September 2000 zur Ausfuhr von nicht entbeintem Kalbfleisch aus dem Vereinigten Königreich kam der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) zu der Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht entbeinte Schlachtkörper von sechs bis neun Monate alten Kälbern, die nach den Kriterien der geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung (DBES-Regelung), wie in der Entscheidung 98/256/EG vorgesehen, ausgeführt werden, ein Risiko darstellten.

    (4) Im Anschluss an die Generalversammlung von Mai 2002 ändert der Ausschuss für den Internationalen Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts das BSE-Kapitel des Tiergesundheitskodex dahingehend ab, dass aus Hochrisikoländern ausgeführtes frisches Rindfleisch zu entbeinen ist, wenn es von über neun Monate alten Tieren stammt, und dass Rinderembryonen in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufzunehmen sind, die ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden dürfen.

    (5) Im März 2002 beantragte das Vereinigte Königreich eine Änderung der geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung (DBES), um es den beteiligten Unternehmen zu ermöglichen, sowohl nach der DBES-Regelung freigegebene als auch nicht freigegebene Rinder zu schlachten, sofern diese ordnungsgemäß voneinander getrennt werden.

    (6) Bei einem Inspektionsbesuch vom 27. bis 31. Mai 2002 in Großbritannien wurde den Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramts das geänderte Protokoll der vorgeschriebenen Methoden und Verfahren für die DBES-Regelung vorgelegt. Sie kamen zu der Schlussfolgerung, dass das vorgeschlagene Protokoll bei ordnungsgemäßer Anwendung eine angemessene amtliche Kontrolle der für DBES in Betracht kommenden Tiere und Erzeugnisse ermöglicht. Es wurden einige Empfehlungen gegeben, wie die Kontrollen der für die Regelung in Betracht kommenden Rinder verbessert werden können. In seiner Antwort auf den Inspektionsbericht hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, die Empfehlungen in das DBES-Protokoll aufzunehmen.

    (7) Mit der Entscheidung 1999/514/EG der Kommission(8) wurde das Datum festgesetzt, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG aufgenommen werden darf; zum Zweck der Klarheit sollte diese Bestimmung in die spätere Entscheidung aufgenommen und die Entscheidung 1999/514/EG aufgehoben werden.

    (8) Die Entscheidung 98/256/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 98/256/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

    Bis zu einer umfassenden Prüfung der Lage und unbeschadet der zum Schutz gegen BSE bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass Folgendes nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird:

    a) lebende Rinder,

    b) von Säugetieren gewonnenes Fleischmehl, Knochenmehl sowie Fleisch- und Knochenmehl,

    c) Futtermittel und Düngemittel, die unter Buchstabe b) genanntes Tiermaterial enthalten."

    2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

    (1) Abweichend von Artikel 3 kann das Vereinigte Königreich genehmigen, dass folgende Erzeugnisse, die von Rindern gewonnen wurden, welche im Vereinigten Königreich geboren und aufgezogen und im Vereinigten Königreich unter den Bedingungen des Absatzes 4 und der Artikel 7, 9 bis 12 und von Anhang II oder gegebenenfalls Anhang III geschlachtet wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versendet werden:

    a) frisches Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(9);

    b) Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG des Rates(10);

    c) Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(11);

    d) Futtermittel für Fleisch fressende Haustiere.

    (2) Von mehr als neun Monate alten Tieren gewonnenes frisches Fleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist zu entbeinen, und alle anhaftenden Gewebe, einschließlich erkennbarer Nerven- und Lymphgewebe sind zu entfernen.

    (3) Die Zerlegung, Lagerung und Beförderung von frischem Fleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt gemäß den Artikeln 7, 9 bis 12 und gemäß Anhang II oder gegebenenfalls Anhang III. Frisches Fleisch kann zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Buchstaben b), c) und d) verwendet werden, sofern die Anforderungen gemäß diesem Artikel sowie gemäß Artikel 7, den Artikeln 9 bis 12 und Anhang II oder gegebenenfalls Anhang III erfuellt sind.

    (4) Rinder gemäß Absatz 1 dürfen nicht zur gleichen Zeit wie Rinder geschlachtet werden, welche die Anforderungen des Anhangs II oder gegebenenfalls des Anhangs III nicht erfuellen. Lebende Tiere müssen vor der Schlachtung sicher sortiert und getrennt werden, um sicherzustellen, dass nur freigegebene Tiere zu der Zeit in die Schlachtstraße gelangen, in der die entsprechende Schlachtung erfolgt. Vor Beginn der Schlachtungsphase freigegebener Tiere ist das Schlachthaus zuerst zu reinigen und zu desinfizieren.

    (5) Die Versendung der in Anhang III genannten Erzeugnisse darf am 1. August 1999 beginnen."

    3. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) i) nicht verpackte Erzeugnisse in Kühlhäusern in Räumlichkeiten gelagert werden, in denen sich während dieses Zeitraums keine Rindererzeugnisse befinden dürfen, welche die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 9, 11, 12 und 13 nicht erfuellen, und die bei Abwesenheit der Vertreter der zuständigen Behörde amtlich verplombt werden;

    ii) verpackte Erzeugnisse so in Kühlhäusern gelagert werden, dass eine klare und effektive Trennung von denjenigen Rindererzeugnissen gewährleistet ist, welche die Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 9, 11, 12 und 13 nicht erfuellen;"

    4. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 1999/514/EG wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. August 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (4) ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 32.

    (5) ABl. L 328 vom 4.12.1998, S. 28.

    (6) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (7) ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4.

    (8) ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 42.

    (9) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (10) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

    (11) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

    ANHANG

    1. Anhang II Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Frisches Fleisch und andere aus diesem Fleisch hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) von Rindern, die in Nordirland geschlachtet wurden, dürfen in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 aus dem Vereinigten Königreich versendet werden, sofern sie von Tieren aus Herden stammen, die im Rahmen der ECHS-Regelung für die Ausfuhr freigegeben wurden. Von mehr als neun Monate alten Tieren gewonnenes frisches Fleisch ist zu entbeinen, und alle anhaftenden Gewebe, einschließlich erkennbarer Nerven- und Lymphgewebe, sind zu entfernen."

    2. Anhang II Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. Im Rahmen der ECHS-Regelung freigegebene Tiere müssen in Schlachthöfen geschlachtet werden, die eine zeitliche Trennung der Schlachttiere gemäß Artikel 6 Absatz 4 vornehmen."

    3. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Frisches Fleisch und andere aus diesem Fleisch hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) von Rindern, die im Vereinigten Königreich geschlachtet wurden, dürfen gemäß Artikel 6 aus dem Vereinigten Königreich versendet werden, sofern sie von nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebenen Tieren stammen, die nach dem 1. August 1996 geboren wurden. Von mehr als neun Monate alten Tieren gewonnenes frisches Fleisch ist zu entbeinen, und alle anhaftenden Gewebe, einschließlich erkennbarer Nerven- und Lymphgewebe sind zu entfernen."

    b) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Nach der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Tiere werden in Schlachthöfen geschlachtet, die eine zeitliche Trennung der Schlachttiere gemäß Artikel 6 Absatz 4 vornehmen. Im Rahmen der DBES-Regelung für die Ausfuhr freigegebene Rinder, die aus Großbritannien stammen, dürfen nur in Nordirland geschlachtet werden, wenn der Zugriff auf alle einschlägigen Daten gewährleistet ist; dasselbe gilt umgekehrt für die Schlachtung von Rindern aus Nordirland in Großbritannien."

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