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Document 32002D0525

2002/525/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2238)

ABl. L 170 vom 29.6.2002, p. 81–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/525/oj

32002D0525

2002/525/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2238)

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0081 - 0084


Entscheidung der Kommission

vom 27. Juni 2002

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2238)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/525/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG muss die Kommission bestimmte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) verbotene gefährliche Stoffe bewerten.

(2) Nach Durchführung der erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Bewertungen ist die Kommission zu mehreren Schlussfolgerungen gelangt.

(3) Einige Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthaltende Werkstoffe und Bauteile sollten von dem Verbot ausgenommen werden oder weiterhin ausgenommen sein, da die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe in diesen bestimmten Werkstoffen und Bauteilen noch immer unvermeidbar ist.

(4) Einige Ausnahmen von dem Verbot bestimmter Werkstoffe und Bauteile sollten in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Geltungsdauer begrenzt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen schrittweise einzustellen, sobald die Verwendung dieser Stoffe in diesen Anwendungen vermeidbar wird.

(5) Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge sollte bis 31. Dezember 2005 ausgenommen werden, da angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und der umfassenden Umweltbewertung bis zu diesem Zeitpunkt Substitute verfügbar sein werden und die Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen sichergestellt sein wird. Die schrittweise Substitution von Cadmium sollte jedoch unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen weiter analysiert werden. Die Kommission wird ihre entsprechenden Ergebnisse veröffentlichen und kann eine Verlängerung der Frist für das Verbot von Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge vorschlagen, wenn diese aufgrund der Ergebnisse der Analyse gerechtfertigt ist.

(6) Die Ausnahme von dem Verbot in Bezug auf Blei zur Innenbeschichtung von Kraftstoffbehältern sollte gestrichen werden, da die Verwendung von Blei in diesen bestimmten Bauteilen bereits vermeidbar ist.

(7) Da es offensichtlich ist, dass eine vollständige Abwesenheit von Schwermetallen in einigen Fällen nicht zu erreichen ist, sollten einige Konzentrationswerte von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen toleriert werden, sofern diese Stoffe nicht absichtlich hinzugefügt wurden.

(8) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(2), zuletzt geändert durch Entscheidung 96/350/EG der Kommission(3), errichteten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird durch den Text im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht wird.

Im Rahmen der bereits durchgeführten umfassenden Umweltabschätzung untersucht die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen sicherzustellen, weiterhin die schrittweise Substitution von Cadmium. Die Ergebnisse werden von der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen und veröffentlicht, und sie kann einen Vorschlag zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/53/EG vorlegen, wenn dies durch die Ergebnisse der Analyse gerechtfertigt ist.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2003.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(3) ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

ANHANG

"ANHANG II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

- Ein Hoechstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert, sofern diese Stoffe nicht absichtlich hinzugefügt wurden(1).

- Ein Hoechstkonzentrationswert von bis zu 0,4 Gewichtsprozent Blei in Aluminium wird ebenfalls toleriert, sofern dieses nicht absichtlich hinzugefügt wurde(2).

- Ein Hoechstkonzentrationswert von bis zu 0,4 Gewichtsprozent Blei in Kupfer für Reibmaterialien in Bremsbelägen wird bis zum 1. Juli 2007 toleriert, sofern dieses nicht absichtlich hinzugefügt wurde(3).

- Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) fällt.

- Die selben Ausnahmen gelten bis zum 1. Juli 2007 auch für neue Ersatzteile, die zur Reparatur(4) von Teilen von Fahrzeugen bestimmt sind, die von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommen sind.

(1) "Absichtlich hinzugefügt" bedeutet "bewusst in der Zusammensetzung eines Werkstoffs oder Bauteils verwendet, in dem sein Vorhandensein im Endprodukt erwünscht ist, um eine bestimmte Eigenschaft, ein bestimmtes Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen". Die Verwendung von rezykliertem Material als Rohstoff für den Hersteller neuer Erzeugnisse, bei dem ein gewisser Anteil des rezyklierten Materials Anteile von reglementierten Metallen enthalten kann, wird nicht als absichtlich hinzugefügt angesehen.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) Siehe Fußnote 1.

(4) Diese Klausel gilt für Ersatzteile und nicht für Bauteile, die zur normalen Wartung der Fahrzeuge bestimmt sind. Sie gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da diese Bauteile durch besondere Einträge abgedeckt sind."

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