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Document 32002D0354

    2002/354/EG: Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

    ABl. L 123 vom 9.5.2002, p. 50–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/354/oj

    32002D0354

    2002/354/EG: Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0050 - 0052


    Entscheidung des Rates

    vom 25. April 2002

    zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

    (2002/354/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden(1),

    auf Initiative des Königreichs Belgien,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Harmonisierung der Visumpolitik umfasst insbesondere die im Schengen-Besitzstand festgelegten Vorschriften betreffend die Verfahren und die Voraussetzungen für die Visumerteilung. Es erscheint logisch, dass der Vordruck für einen Visumantrag, mit dem die Bearbeitung des Visumantrags eingeleitet wird und anhand dessen gleichzeitig die Voraussetzungen für diese Bearbeitung überprüft werden, ein einheitliches Dokument ist, das von allen Konsularvertretungen der Mitgliedstaaten verwendet wird.

    (2) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen gemäß Titel IV des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (3) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(2) genannten Bereich fällt.

    (4) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für sie weder bindend noch auf sie anwendbar ist -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil III Nummer 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) wird nach Satz 1 folgender Satz aufgenommen: "Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu benutzen."

    Artikel 2

    Das dieser Entscheidung beigefügte Muster des harmonisierten Vordrucks für die Beantragung eines einheitlichen Visums wird Anlage 16 der GKI.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2003.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Rajoy Brey

    (1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

    (2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    ANHANG

    "ANHANG 16

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