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Document 32002D0279

    2002/279/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/666/EG und der Entscheidung 2001/106/EG hinsichtlich der Festlegung eines Musters für die Listen der für die Einfuhr von Vögeln in die Mitgliedstaaten zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1402)

    ABl. L 99 vom 16.4.2002, p. 17–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007D0846

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/279/oj

    32002D0279

    2002/279/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/666/EG und der Entscheidung 2001/106/EG hinsichtlich der Festlegung eines Musters für die Listen der für die Einfuhr von Vögeln in die Mitgliedstaaten zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1402)

    Amtsblatt Nr. L 099 vom 16/04/2002 S. 0017 - 0021


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. April 2002

    zur Änderung der Entscheidung 2000/666/EG und der Entscheidung 2001/106/EG hinsichtlich der Festlegung eines Musters für die Listen der für die Einfuhr von Vögeln in die Mitgliedstaaten zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1402)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/279/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/383/EG(4), sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel festgelegt worden.

    (2) In verschiedenen Mitgliedstaaten sind praktische Probleme bei der Umsetzung der vorgenannten Einfuhrbedingungen aufgetreten, insbesondere beim Verfahren an den Grenzkontrollstellen aufgrund mangelnden Wissens über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen in anderen Mitgliedstaaten.

    (3) Daher ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen erstellen, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln ist.

    (4) Mit der Entscheidung 2001/106/EG der Kommission(5) sind ein Muster für die Listen der Sammelstellen für lebende Tiere, der Besamungsstationen und der Embryo-Entnahmeeinheiten in den Mitgliedstaaten sowie die Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen festgelegt worden. Es ist angezeigt, den Geltungsbereich der Entscheidung auszudehnen, indem die zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen für andere eingeführte Vogelarten als Gefluegel darin aufgenommen werden.

    (5) Die Entscheidungen 2000/666/EG und 2001/106/EG sind entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (Fachgruppe Tiergesundheit und Tierschutz) -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2000/666/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: "Die Vögel werden zu einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station befördert, die in der Liste gemäß Artikel 2 Nummer 5 aufgeführt ist, und der Einführer hat eine in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats abgefasste schriftliche Erklärung der für die Quarantäneeinrichtung oder -station verantwortlichen Person übermittelt, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden. Diese Erklärung muss den Namen, die Anschrift und die Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station enthalten und der Grenzkontrollstelle auf elektronischem Wege oder per Fernkopierer vor Eintreffen der Sendung in der Grenzkontrollstelle zugehen oder vom Einführer oder seinem Vertreter vorgelegt werden, bevor die Vögel die Grenzkontrollstelle verlassen."

    2. Dem Artikel 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Liste der Zulassungsnummern der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die Bezeichnung und ANIMO-Nummer der zuständigen örtlichen Veterinäreinheit sowie etwaige Änderungen dieser Liste gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2001/106/EG."

    3. Dem Artikel 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Diese Zulassung wird entzogen, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfuellt sind."

    4. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "mindestens sieben Tage und höchstens 14 Tage" durch die Worte "innerhalb von 14 Tagen" ersetzt.

    5. Anhang A der Entscheidung 2000/666/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2001/106/EG wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung: "zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission".

    2. Dem Anhang I wird eine neue Nummer 4 angefügt: "4. Quarantäneeinrichtungen oder -stationen für Vögel, zugelassen gemäß Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 92/65/EWG und gemäß der Entscheidung 2000/666/EG".

    3. Dem Anhang II wird ein neuer Abschnitt IV angefügt:

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    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. April 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

    (3) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.

    (4) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 28.

    (5) ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 39.

    ANHANG

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