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Document 32002D0247

2002/247/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1283)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, p. 69–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2009; Aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/247/oj

32002D0247

2002/247/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1283)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/2002 S. 0069 - 0070


Entscheidung der Kommission

vom 27. März 2002

über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1283)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/247/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Lebensmittels aussetzen, wenn davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2) Gemäß Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(2) ist die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes E 425 Konjak in Lebensmitteln unter bestimmten Bedingungen zulässig.

(3) Mehrere Mitgliedstaaten und Drittländer haben Maßnahmen getroffen, um das Inverkehrbringen von Gelee-Süßwaren in Minibechern (so genannten Jelly Mini-cups) mit E 425 Konjak vorübergehend zu verbieten, da diese in Drittländern bei mehreren Kindern zum Erstickungstod geführt haben. Die Kommission wurde von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

(4) Einige Hersteller von Gelee-Süßwaren in Minibechern tragen dem Risiko für die menschliche Gesundheit Rechnung, indem sie einen Warnhinweis auf der Lebensmittelverpackung anbringen, der das Risiko für Kinder und ältere Menschen hervorhebt.

(5) Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zusammen mit dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.

(6) Aus den Informationen seitens der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene getroffen haben, ist zu schließen, dass Gelee-Süßwaren in Minibechern, die E 425 Konjak enthalten, ein lebensbedrohliches Risiko darstellen. Neben Form und Umfang der Süßwaren führen die chemischen und physikalischen Eigenschaften von Konjak dazu, dass Gelee-Süßwaren in Minibechern ein ernsthaftes Risiko für die menschliche Gesundheit bilden.

(7) Im vorliegenden Fall reichen Warnhinweise auf dem Etikett für den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht aus, insbesondere im Hinblick auf Kinder.

(8) Es bedarf gemeinschaftsweiter Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, da einige Mitgliedstaaten unterschiedliche und andere Mitgliedstaaten gar keine Maßnahmen getroffen haben.

(9) Es ist erforderlich, das Inverkehrbringen von Gelee-Süßwaren in Minibechern, die Konjak enthalten, und die Verwendung von Konjak in Gelee-Süßwaren in Minibechern sowie Einfuhren von Gelee-Süßwaren in Minibechern, die Konjak enthalten, zum Schutz der menschlichen Gesundheit auszusetzen. Darüber hinaus sollten sonstige Gelee-Süßwaren, die Konjak enthalten, und die Verwendung von Konjak in solchen Erzeugnissen ausgesetzt werden, da sie das gleiche Risiko darstellen können wie Gelee-Süßwaren in Minibechern.

(10) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel vorschlagen, um die Zulassung der Verwendung von E 425 Konjak entsprechend der vorliegenden Entscheidung abzuändern.

(11) Die Kommission wird prüfen, ob weitere Maßnahmen gegen die Erstickungsgefahr getroffen werden müssen, die durch die allgemeine Verwendung von Geliermitteln in Gelee-Süßwaren entstehen können; sie wird gegebenenfalls entsprechende Vorschläge ausarbeiten.

(12) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Inverkehrbringen von Gelee-Süßwaren, einschließlich Gelee-Süßwaren in Minibechern, die E 425: Konjak: i) Konjakgummi ii) Konjak-Glukomannan enthalten, wird ausgesetzt.

(2) Die Verwendung von E 425: Konjak: i) Konjakgummi ii) Konjak-Glukomannan in Gelee-Süßwaren, einschließlich Gelee-Süßwaren in Minibechern, wird ausgesetzt.

(3) Die Einfuhr von Gelee-Süßwaren, einschließlich Gelee-Süßwaren in Minibechern, die E 425: Konjak: i) Konjakgummi ii) Konjak-Glukomannan enthalten, wird ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

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