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Document 32002D0032

    2002/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2002 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates in Bezug auf Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 75)

    ABl. L 13 vom 16.1.2002, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/01/2002; Aufgehoben durch 32002D0041 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/32(1)/oj

    32002D0032

    2002/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2002 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates in Bezug auf Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 75)

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/2002 S. 0032 - 0034


    Entscheidung der Kommission

    vom 14. Januar 2002

    über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates in Bezug auf Spanien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 75)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/32/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Dezember 2001 haben die spanischen Veterinärbehörden in Spanien Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt.

    (2) Gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG wurden um die Seuchenherde in Spanien unverzüglich Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen.

    (3) Die Verwendung eines Genusstauglichkeitsstempels für frisches Fleisch ist in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(3), geregelt.

    (4) Spanien hat gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 2001/89/EG eine Abweichung für die Kennzeichnung und Verwendung von Fleisch von Schweinen beantragt, die aus Betrieben in den Überwachungszonen in der Provinz Barcelona stammen und die nach Erteilung einer Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde geschlachtet worden sind.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Spanien wird ermächtigt, Fleisch von Schweinen aus Betrieben in den Überwachungszonen in der Provinz Barcelona, die vor dem 8. Januar 2002 gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG ausgewiesen wurden, mit dem Genusstauglichkeitsstempel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG zu versehen, sofern die betreffenden Schweine

    a) aus einer Überwachungszone stammen,

    - in der in den vorangegangenen 21 Tagen keine Ausbrüche von klassischer Schweinepest festgestellt wurden und in der der Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe mindestens 21 Tage zurückliegt,

    - die um eine Schutzzone herum ausgewiesen ist, in der nach dem Nachweis der klassischen Schweinepest in allen Schweinehaltungsbetrieben klinische Untersuchungen auf klassische Schweinepest mit negativem Befund durchgeführt wurden;

    b) aus einem Betrieb stammen,

    - der den Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/89/EG unterworfen wurde,

    - für den aufgrund der epidemiologischen Untersuchungen keinerlei Kontakt zu einem Seuchenbetrieb bestand,

    - der nach Ausweisung der Zone einer regelmäßigen tierärztlichen Kontrolle unterzogen wurde, die alle im Betrieb gehaltenen Schweine betraf;

    c) einem Programm zur Überwachung der Körpertemperatur und klinischen Untersuchung unterworfen waren. Dieses Programm muss nach dem Verfahren des Anhangs I durchgeführt worden sein;

    d) innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet wurden.

    Artikel 2

    Spanien gewährleistet, dass für das Schweinefleisch gemäß Artikel 1 eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II ausgestellt wird.

    Artikel 3

    Schweinefleisch, das die Bedingungen des Artikels 1 erfuellt und in den innergemeinschaftlichen Handel gelangt, muss die Bescheinigung gemäß Artikel 2 mitführen.

    Artikel 4

    Spanien gewährleistet, dass die zur Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 bestimmten Schlachthöfe am Tag der Ankunft dieser Schweine keine anderen Schlachtschweine beziehen.

    Artikel 5

    Spanien übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission:

    a) vor der Schlachtung der Schweine Namen und Anschrift der für die Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 bestimmten Schlachthöfe; und

    b) nach der Schlachtung der Schweine wöchentlich einen Bericht, der folgende Informationen enthält:

    - die Zahl der Schweine, die in den bezeichneten Schlachthöfen geschlachtet wurden,

    - das Kennzeichnungssystem und die Kontrollen der Verbringung von Schlachtschweinen,

    - die Anweisungen für die Durchführung des Programms zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Anhang I.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung gilt bis 28. Februar 2002.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Januar 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

    (2) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (3) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    ANHANG I

    ÜBERWACHUNG DER KÖRPERTEMPERATUR

    Das Programm zur Überwachung der Körpertemperatur und klinischen Untersuchung gemäß Artikel 1 Buchstabe c) umfasst folgende Maßnahmen:

    1. Binnen 24 Stunden vor dem Verladen einer Sendung Schlachtschweine stellt die zuständige Veterinärbehörde sicher, dass die Körpertemperatur einer bestimmten Anzahl Schweine in dieser Sendung durch einen amtlichen Tierarzt rektal gemessen wird. Diese Stichprobe hat folgenden Umfang:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Während der Temperaturmessung werden in einer von der zuständigen Veterinärbehörde erstellten Tabelle für jedes einzelne Tier die Nummer der Ohrmarke, die Zeit der Temperaturmessung und die Körpertemperatur vermerkt.

    Ergibt die Messung eine Temperatur von 40 °C oder mehr, so wird dem amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung gemacht. Anschließend wird eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2001/89/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeleitet.

    2. Kurz (0 bis 3 Stunden) vor dem Verladen der gemäß Nummer 1 geprüften Schweinesendung wird eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Veterinärbehörde benannten amtlichen Tierarzt durchgeführt.

    3. Zum Zeitpunkt des Verladens der gemäß den Nummern 1 und 2 geprüften Schweinesendung stellt der amtliche Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung aus, welche die Tiersendung bis zu dem vorbestimmten Schlachthof begleitet.

    4. Im Bestimmungsschlachthof werden die Ergebnisse der Temperaturmessung dem für die Schlachttieruntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgehändigt.

    ANHANG II

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