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Document 32001R2018
Commission Regulation (EC) No 2018/2001 of 15 October 2001 concerning the issue of A licences for the import of garlic
Verordnung (EG) Nr. 2018/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch
Verordnung (EG) Nr. 2018/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch
ABl. L 273 vom 16.10.2001, p. 4–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 2018/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch
Amtsblatt Nr. L 273 vom 16/10/2001 S. 0004 - 0004
Verordnung (EG) Nr. 2018/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Erteilung von A-Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1865/2001(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 setzt die Kommission einen einheitlichen Verringerungssatz fest und setzt die Erteilung von A-Lizenzen für spätere Anträge aus, wenn die Mengen, für die A-Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbare Menge überschreiten. (2) Da die am 8. und 9. Oktober 2001 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 für Erzeugnisse mit Ursprung in China beantragten Mengen die verfügbare Menge überschreiten, ist daher festzulegen, in welchem Umfang die A-Lizenzen erteilt werden und die Erteilung im Fall der später gestellten Anträge ausgesetzt wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 am 8. und 9. Oktober 2001 gestellten und der Kommission am 10. Oktober 2001 übermittelten Anträge auf Erteilung von A-Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in China werden unter Hinweis auf Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erteilt für: - 18,643 % der beantragten Mengen an die traditionellen Einführer, - 0,719 % an die neuen Einführer. Artikel 2 Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 nach dem 9. Oktober 2001 gestellten Anträge auf A-Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in China, die sich auf das Quartal vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 beziehen, werden abgelehnt. Anträge, die sich auf das Quartal vom 1. März bis 31. Mai 2002 beziehen, können ab dem 14. Januar 2002 gestellt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 16. Oktober 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 35. (2) ABl. L 254 vom 22.9.2001, S. 3.