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Document 32001R1955

    Verordnung (EG) Nr. 1955/2001 der Kommission vom 5. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    ABl. L 266 vom 6.10.2001, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1955/oj

    32001R1955

    Verordnung (EG) Nr. 1955/2001 der Kommission vom 5. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 266 vom 06/10/2001 S. 0008 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 1955/2001 der Kommission

    vom 5. Oktober 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2001(3), sind die Durchführungsvorschriften zur vorgenannten Verordnung festgelegt worden.

    (2) Mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 ist der 30. September als Frist für die Entscheidung der Kommission über die eingereichten Programme und die zugehörigen Durchführungsstellen festgelegt worden.

    (3) Den Mitgliedstaaten wurde für das erste Mal eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Liste der Förderprogramme und der ausgewählten Durchführungsstellen gewährt.

    (4) Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser neuen Förderregelung haben sich die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme als unvollständig erwiesen und mussten durch wichtige zusätzliche Informationen ergänzt werden, die die Kommission erst vor kurzem erreicht haben.

    (5) Um die Prüfung und Auswahl dieser Programme abschließen zu können, sollte daher die Frist für die Entscheidung der Kommission in diesem ersten Jahr bis zum 20. November verlängert werden.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    An Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Beim ersten Mal erfolgt die Entscheidung der Kommission jedoch spätestens am 20. November 2001."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Oktober 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Oktober 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

    (2) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63.

    (3) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 3.

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