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Document 32001R1955
Commission Regulation (EC) No 1955/2001 of 5 October 2001 amending Regulation (EC) No 2879/2000 laying down detailed rules for applying Council Regulation (EC) No 2702/1999 on measures to provide information on, and to promote, agricultural products in third countries
Verordnung (EG) Nr. 1955/2001 der Kommission vom 5. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 1955/2001 der Kommission vom 5. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern
ABl. L 266 vom 6.10.2001, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Verordnung (EG) Nr. 1955/2001 der Kommission vom 5. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 266 vom 06/10/2001 S. 0008 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 1955/2001 der Kommission vom 5. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2001(3), sind die Durchführungsvorschriften zur vorgenannten Verordnung festgelegt worden. (2) Mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 ist der 30. September als Frist für die Entscheidung der Kommission über die eingereichten Programme und die zugehörigen Durchführungsstellen festgelegt worden. (3) Den Mitgliedstaaten wurde für das erste Mal eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Liste der Förderprogramme und der ausgewählten Durchführungsstellen gewährt. (4) Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser neuen Förderregelung haben sich die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme als unvollständig erwiesen und mussten durch wichtige zusätzliche Informationen ergänzt werden, die die Kommission erst vor kurzem erreicht haben. (5) Um die Prüfung und Auswahl dieser Programme abschließen zu können, sollte daher die Frist für die Entscheidung der Kommission in diesem ersten Jahr bis zum 20. November verlängert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 An Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Beim ersten Mal erfolgt die Entscheidung der Kommission jedoch spätestens am 20. November 2001." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Oktober 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. (2) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63. (3) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 3.