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Document 32001R1205

    Verordnung (EG) Nr. 1205/2001 der Kommission vom 19. Juni 2001 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

    ABl. L 163 vom 20.6.2001, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/10/2014; Aufgehoben durch 32014R1145

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1205/oj

    32001R1205

    Verordnung (EG) Nr. 1205/2001 der Kommission vom 19. Juni 2001 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 20/06/2001 S. 0014 - 0015


    Verordnung (EG) Nr. 1205/2001 der Kommission

    vom 19. Juni 2001

    zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 sind alle Gelder und anderen finanziellen Mittel außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds gehören, einzufrieren und den in Anhang I der Verordnung genannten Personen nicht mehr direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Die Kommission ist ermächtigt, diesen Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP des Rates(2) zu ändern.

    (2) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/155/GASP(3) hat der Rat die das Verbot der Einreise in die Europäische Union betreffenden Bestimmungen seines Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP geändert. Aus diesem Grunde ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 zu ändern.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 genannten Verwaltungsausschusses überein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Juni 2001

    Für die Kommission

    Christopher Patten

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19.

    (2) ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 3.

    ANHANG

    "ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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