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Document 32001L0081

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

ABl. L 309 vom 27.11.2001, p. 22–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Aufgehoben durch 32016L2284

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/81/oj

32001L0081

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

Amtsblatt Nr. L 309 vom 27/11/2001 S. 0022 - 0030


Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 23. Oktober 2001

über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 2. August 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die allgemeinen Ansätze und Konzepte des fünften Umweltaktionsprogramms wurden vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten mit Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung(5) angenommen; in ihm werden die Ziele festgelegt, die kritischen Eintragsraten und Konzentrationen für die Versauerung in der Gemeinschaft nicht zu überschreiten. In dem Programm wird gefordert, alle Menschen wirksam gegen die Gesundheitsrisiken durch Luftverschmutzung zu schützen und bei der Festlegung der zulässigen Belastungsniveaus dem Umweltschutz Rechnung zu tragen. Weiter wird in dem Programm gefordert, die Einhaltung der Leitwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf Gemeinschaftsebene vorzuschreiben.

(2) Die Mitgliedstaaten haben das Göteborg-Protokoll der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) vom 1. Dezember 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet.

(3) In dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"(6). wurde festgelegt, dass der Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die kritischen Eintragsraten durch versauernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe nicht überschritten werden, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.

(4) Nach der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon(7) muss die Kommission dem Rat einen Bericht über die Bewertung der photochemischen Verschmutzung in der Gemeinschaft vorlegen und diesem Bericht die von ihr für geeignet erachteten Vorschläge zur Kontrolle der Luftverschmutzung durch bodennahes Ozon beifügen, die erforderlichenfalls auf eine Verminderung der Emissionen von Ozonvorläuferstoffen abzielen.

(5) Weite Gebiete der Gemeinschaft sind sauren Niederschlägen und Einträgen eutrophierender Stoffe in einem Ausmaß ausgesetzt, das für die Umwelt schädlich ist. Die von der WHO für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Pflanzen gegen photochemische Luftverschmutzung festgelegten Leitwerte werden in allen Mitgliedstaaten beträchtlich überschritten.

(6) Die Überschreitungen der kritischen Eintragsraten sollten daher schrittweise beendet und Leitwerte eingehalten werden.

(7) Derzeit ist die Verwirklichung der langfristigen Ziele einer Beseitigung der negativen Auswirkungen der Versauerung und einer Verminderung der Belastung von Mensch und Umwelt durch bodennahes Ozon auf das Niveau der Leitwerte der WHO technisch nicht erreichbar. Deshalb müssen Umweltzwischenziele für Versauerung und Emissionen von bodennahem Ozon festgelegt werden, auf denen die erforderlichen Maßnahmen zur Verminderung einer solchen Verschmutzung basieren.

(8) Die Umweltzwischenziele und die zu ihrer Erreichung ergriffenen Maßnahmen sollten der technischen Durchführbarkeit und ihrem Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen. Solche Maßnahmen sollten für die Gemeinschaft insgesamt kosteneffizient sein und berücksichtigen, dass keine übermäßig hohen Kosten für einen einzelnen Mitgliedstaat entstehen dürfen.

(9) Die grenzüberschreitende Luftverschmutzung trägt zur Versauerung, zur Eutrophierung des Bodens und zur Bildung von bodennahem Ozon bei; ihre Bekämpfung erfordert ein koordiniertes Vorgehen der Gemeinschaft.

(10) Die Verminderung der Emission der für Versauerung und Belastung mit bodennahem Ozon verantwortlichen Schadstoffe wird auch zur Verminderung der Eutrophierung des Bodens beitragen.

(11) Die Festlegung nationaler Hoechstmengen für Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, fluechtigen organischen Verbindungen und Ammoniak für die einzelnen Mitgliedstaaten stellt einen kosteneffizienten Weg zur Verwirklichung der Umweltzwischenziele dar. Solche Emissionshöchstmengen bieten der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Festlegung der Strategien zu ihrer Einhaltung.

(12) Für die Umsetzung der Maßnahmen zur Einhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen sollten die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Es wird erforderlich sein, die Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Emissionshöchstmengen zu evaluieren. Deshalb sollten nationale Programme zur Verminderung der Emissionen erstellt werden, über die der Kommission berichtet werden sollte. Diese Programme sollten Informationen über erlassene oder geplante Maßnahmen zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen enthalten.

(13) In Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip und insbesondere unter Beachtung des Vorsorgeprinzips kann das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Begrenzung der Emissionen der für die Versauerung und die Eutrophierung verantwortlichen Schadstoffe sowie der Ozonvorläuferstoffe, aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmutzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. In Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14) Es sollten zum einen die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung der Hoechstmengen rechtzeitig überprüft werden und zum anderen auch das Ausmaß, in dem bei der Umsetzung der Hoechstmengen die Umweltzwischenziele in der Gemeinschaft insgesamt erreicht werden dürften. Bei dieser Überprüfung sollte auch dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den Emissionsverminderungen außerhalb der Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der Fortschritte unter anderem in den Beitrittsländern Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf diese Überprüfung sollte die Kommission Kosten und Nutzen der Emissionshöchstmengen einschließlich ihrer Kosteneffizienz, ihrer Grenzkosten und ihres Grenznutzens sowie ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit nochmals prüfen. Hierbei sollten auch die Beschränkungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie erwogen werden.

(15) Die Kommission sollte zu diesem Zweck einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat erstellen und, wenn sie es für erforderlich hält, geeignete Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen, wobei die Auswirkungen aller einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, in denen unter anderem Emissionsgrenzwerte und Produktnormen für relevante Emissionsquellen festgesetzt werden, sowie die Auswirkungen der internationalen Regelungen über Emissionen durch Schiffe und Flugzeuge zu berücksichtigen sind.

(16) Der Seeverkehr trägt erheblich zu den Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden sowie zu Konzentrationen und Ablagerungen von Luftschadstoffen in der Gemeinschaft bei. Es ist deshalb notwendig, diese Emissionen zu verringern. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG(8) sieht vor, dass die Kommission prüft, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um den Beitrag zur Versauerung zu reduzieren, der auf die Verfeuerung von anderen als den in Artikel 2 Absatz 3 jener Richtlinie genannten Gasölen für den Seeverkehr zurückgeht.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, den Anhang VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) so bald wie möglich zu ratifizieren.

(18) Da Versauerung und Ozonbelastung grenzüberschreitende Phänomene sind, sollte die Kommission auch weiterhin prüfen, ob es unbeschadet des Artikels 18 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(9) notwendig ist, harmonisierte Gemeinschaftsmaßnahmen auszuarbeiten mit dem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, und dabei der Wahrung des Kosten-Nutzen-Gleichgewichts der Maßnahme Rechnung tragen.

(19) Dieser Richtlinie sollte unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Emissionen dieser Schadstoffe aus spezifischen Quellen und der Richtlinie 96/61/EG in Bezug auf Emissionsgrenzwerte und die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gelten.

(20) Zur Überwachung des Fortschritts hinsichtlich der Einhaltung der Emissionshöchstmengen sind Bestandsaufnahmen der Emissionen erforderlich; diese sind nach international vereinbarten Verfahren zu berechnen und der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) ist über die Ergebnisse regelmäßig Bericht zu erstatten.

(21) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(22) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden.

(23) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie international zusammenarbeiten -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Begrenzung der Emissionen versauernder und eutrophierender Schadstoffe sowie der Ozonvorläufer, um in der Gemeinschaft den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gegen die Risiken der Versauerung, der Eutrophierung des Bodens und des bodennahen Ozons zu verbessern und dem langfristigen Ziel der Einhaltung kritischer Konzentrationen und Eintragsraten und des wirksamen Schutzes aller Menschen gegen bekannte Gesundheitsgefahren durch Luftverschmutzung durch Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen, wobei die Jahre 2010 und 2020 als Zieldaten gelten, und durch aufeinander folgende Überprüfungen gemäß den Artikeln 4 und 10 näher zu kommen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in Artikel 4 genannten anthropogenen Quellen von Schadstoffen im Gebiet der Mitgliedstaaten und ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen.

Sie gilt nicht für:

a) Emissionen des internationalen Seeverkehrs,

b) Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus,

c) Spanien: Emissionen auf den Kanarischen Inseln,

d) Frankreich: Emissionen in den überseeischen Departements,

e) Portugal: Emissionen auf Madeira und den Azoren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

a) "AOT 40" die jährlich von Mai bis Juli akkumulierte Summe der Differenz zwischen stuendlichen Konzentrationen von bodennahem Ozon über 80 μg/m3 (= 40 ppb)und 80 μg/m3 bei Tageslicht.

b) "AOT 60" die das ganze Jahr über akkumulierte Summe der Differenz zwischen stuendlichen Konzentrationen von bodennahem Ozon über 120 μg/m3 (= 60 ppb) und 120 μg/m3;

c) "kritische Eintragsrate" die quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine negativen Folgen für bestimmte empfindliche Bestandteile der Umwelt eintreten;

d) "kritische Konzentration" die Konzentration von Schadstoffen in der Luft, bei deren Überschreitung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand direkte negative Folgen für Rezeptoren, wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien, eintreten können;

e) "Emission" die Freisetzung eines Stoffes von einer Punkt- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre;

f) "Gitterzelle" ein Quadrat von 150 km x 150 km, was der Auflösung entspricht, die bei der Kartographierung der kritischen Eintragsraten in europäischem Maßstab und bei der Messung der Emissionen und Depositionen von Luftschadstoffen im Rahmen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Schadstoffen in Europa (EMEP) verwendet wird;

g) "Lande- und Startzyklus" ein Zyklus, der sich aus den folgenden Zeitspannen der jeweiligen Flugphasen ergibt: Landung 4 Minuten, Rollen/Leerlauf 26 Minuten, Start 0,7 Minuten, Steigphase 2,2 Minuten;

h) "nationale Emissionshöchstmenge" die Hoechstmenge eines Stoffes in Kilotonnen, die in einem Mitgliedstaat während eines Kalenderjahres emittiert werden darf;

i) "Stickstoffoxide" und "NOx", Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid;

j) "bodennahes Ozon" das Ozon in der untersten Schicht der Troposphäre;

k) "fluechtige organische Verbindung" und "VOC" jede organische Verbindung, die sich aus menschlicher Tätigkeit ergibt, mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen kann.

Artikel 4

Nationale Emissionshöchstmengen

(1) Bis spätestens 2010 begrenzen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Emissionen an Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), fluechtigen organischen Verbindungen (VOC) und Ammoniak (NH3) auf die in Anhang I festgelegten Emissionshöchstmengen unter Berücksichtigung der etwaigen Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen der Gemeinschaft erfolgt sind, die im Anschluss an die Berichte nach Artikel 9 angenommen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Emissionshöchstmengen in Anhang I nach dem Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden.

Artikel 5

Umweltzwischenziele

Mit den in Anhang I festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen sollen bis zum Jahr 2010 weitgehend folgende Umweltzwischenziele für die Gemeinschaft als Ganzes erreicht werden:

a) Versauerung

Verminderung der Fläche, in der die kritische Eintragsrate überschritten wird, um mindestens 50 v.H. (pro Gitterzelle) im Vergleich zur Situation im Jahre 1990.

b) Gesundheitsbezogene Exposition hinsichtlich des bodennahen Ozons

Die Belastung durch bodennahes Ozon, die den für die menschliche Gesundheit festgelegten kritischen Wert (AOT60 = 0) übersteigt, soll im Vergleich zur Situation im Jahre 1990 in allen Gitterzellen um zwei Drittel gesenkt werden. Außerdem darf die Belastung durch bodennahes Ozon in keiner Gitterzelle die absolute Grenze von 2,9 ppm.h überschreiten.

c) Vegetationsbezogene Exposition hinsichtlich des bodennahen Ozons

Die Belastung durch bodennahes Ozon, die den für Nutzpflanzen und naturnahe Vegetation festgelegten kritischen Wert (AOT40 = 3 ppm.h) überschreitet, soll im Vergleich zur Situation im Jahre 1990 in allen Gitterzellen um ein Drittel gesenkt werden. Außerdem darf die Belastung durch bodennahes Ozon in keiner Gitterzelle die absolute Grenze von 10 ppm.h überschreiten, ausgedrückt als Überschreitung des kritischen Wertes von 3 ppm.h.

Artikel 6

Nationale Programme

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen bis spätestens 1. Oktober 2002 Programme für die fortschreitende Verminderung der nationalen Emissionen der in Artikel 4 genannten Schadstoffe mit dem Ziel, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang I einzuhalten.

(2) Die nationalen Programme umfassen Informationen über eingeführte und geplante Politiken und Maßnahmen sowie quantifizierte Schätzungen der Auswirkung dieser Politiken und Maßnahmen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010. Erwartete erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen sind anzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten aktualisieren und überarbeiten gegebenenfalls ihre nationalen Programme zum 1. Oktober 2006.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erstellten Programme der Öffentlichkeit und geeigneten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Die der Öffentlichkeit und den Organisationen nach diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein.

Artikel 7

Emissionsinventare/Emissionsinventur(11) und Emissionsprognosen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Artikel 4 genannten Schadstoffe nationale Emissionsinventare und -prognosen für das Jahr 2010 und aktualisieren diese jährlich.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Emissionsinventare und -prognosen nach den Methoden in Anhang III.

(3) Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt die Kommission auf der Grundlage der von ihnen gelieferten Informationen Emissionsinventare und -prognosen für die in Artikel 4 genannten Schadstoffe. Die Emissionsinventare und -prognosen sind öffentlich bereitzustellen.

(4) Aktualisierungen der gemäß Anhang III anzuwendenden Methoden sind nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 vorzunehmen.

Artikel 8

Berichte der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur spätestens am 31. Dezember jeden Jahres ihre gemäß Artikel 7 erstellten nationalen Emissionsinventare und -prognosen für das Jahr 2010. Ferner übermitteln sie ihre endgültigen Emissionsinventare für das zwei Jahre zurückliegende Jahr und die vorläufigen Emissionsinventare für das Vorjahr. Die Emissionsprognosen umfassen eine quantitative Beschreibung der ihrer Berechnung zugrunde gelegten sozioökonomischen Annahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Dezember 2002 über die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erstellten Programme.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Dezember 2006 über die gemäß Artikel 6 Absatz 3 aktualisierten Programme.

(3) Die Kommission leitet die ihr übermittelten nationalen Programme binnen einem Monat nach ihrem Eingang an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen und transparenten Berichterstattung über die nationalen Programme.

Artikel 9

Berichte der Kommission

(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat in den Jahren 2004 und 2008 über die bei der Umsetzung der nationalen Emissionshöchstmengen des Anhangs I erzielten Fortschritte sowie darüber, inwieweit die Umweltzwischenziele des Artikels 5 bis 2010 erreicht werden können und inwieweit die langfristigen Ziele des Artikels 1 bis 2020 erreicht werden könnten. Diese Berichte müssen eine wirtschaftliche Beurteilung einschließlich der Kosteneffizienz, des Nutzens, einer Bewertung der Grenzkosten und des Grenznutzens sowie der sozioökonomischen Wirkungen der Einhaltung der nationalen Emissionshöchstmengen auf bestimmte Mitgliedstaaten und Sektoren umfassen. In den Berichten sollen zudem die Einschränkungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie im Sinne von Artikel 2 überprüft werden, und es soll abgeschätzt werden, inwieweit weitere Emissionsverminderungen erforderlich sein könnten, damit die Umweltzwischenziele des Artikels 5 erreicht werden. Die Berichte müssen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 übermittelten Berichte sowie unter anderem die folgenden Punkte berücksichtigen:

a) neue Gemeinschaftsvorschriften, die gegebenenfalls zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten und Produktstandards für relevante Emissionsquellen erlassen wurden;

b) Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 der Richtlinie 96/61/EG;

c) Emissionsverminderungsziele für 2008 für Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden aus bestehenden Großfeuerungsanlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(12) gemeldet werden;

d) Emissionsverminderungen in Drittländern und von diesen eingegangene Verminderungsverpflichtungen, mit besonderem Schwerpunkt auf in den Beitrittsländern zu ergreifenden Maßnahmen, und die Möglichkeit weiterer Emissionsverminderungen in der Gemeinschaft benachbarten Regionen;

e) neue Gemeinschaftsvorschriften und internationale Regelungen über Emissionen durch Schiffe und Flugzeuge;

f) die Entwicklung des Verkehrs und weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen des Verkehrssektors;

g) Entwicklungen im Bereich der Landwirtschaft, neue Prognosen für den Viehbestand und Verbesserungen bei den Emissionsminderungsmethoden im Agrarsektor;

h) wesentliche Veränderungen auf dem Energieversorgungsmarkt eines Mitgliedstaates und neue Prognosen, die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Klimaänderungen Rechnung tragen;

i) Bewertung der derzeitigen und voraussichtlichen Überschreitungen kritischer Belastungen und der von der WHO festgelegten Leitwerte für bodennahes Ozon;

j) Möglichkeit der Bestimmung eines angestrebten Zwischenziels zur Verminderung der Eutrophierung des Bodens;

k) neue technische und wissenschaftliche Daten, insbesondere auch eine Bewertung der Unsicherheiten bei

i) den nationalen Emissionsinventaren,

ii) den Eingabe-Bezugsdaten,

iii) der Kenntnis des grenzüberschreitenden Transports und der Deposition von Schadstoffen,

iv) den kritischen Eintragsraten und Konzentrationen,

v) dem verwendeten Modell

sowie eine Bewertung der sich daraus ergebenden Unsicherheit bei den nationalen Emissionshöchstmengen, die zur Einhaltung der Umweltzwischenziele des Artikels 5 erforderlich sind.

l) gegebenenfalls die Notwendigkeit, übermäßige Kosten für die einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden;

m) ein Vergleich der Modellberechnungen mit Beobachtungen von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon im Hinblick auf eine Verbesserung der Modelle;

n) in geeigneten Fällen die mögliche Anwendung einschlägiger wirtschaftlicher Instrumente.

(2) Im Jahre 2012 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Einhaltung der in Anhang I festgelegten Hoechstmengen und über Fortschritte im Zusammenhang mit den Umweltzwischenzielen des Artikels 5 und den langfristigen Zielen des Artikels 1. Sie trägt hierbei den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 übermittelten Berichten sowie den in Absatz 1 Buchstaben a bis n erwähnten Punkten Rechnung.

Artikel 10

Überprüfung

(1) Die Berichte gemäß Artikel 9 berücksichtigen die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Faktoren. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, der Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionshöchstmengen bis zum Jahr 2010, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Situation bei den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Zwischenziele dieser Richtlinie und der langfristigen Ziele der Nichtüberschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen sowie der das Ozon betreffenden WHO-Leitlinien für die Luftqualität führt die Kommission eine Überprüfung dieser Richtlinie als Vorbereitung für die einzelnen Berichte durch.

(2) Bei der im Jahr 2004 abzuschließenden Überprüfung wird eine Bewertung der Richtziele für Emissionshöchstmengen für die Gemeinschaft insgesamt, wie sie in Anhang II enthalten sind, durchgeführt. Die Bewertung dieser Richtziele ist ein zu berücksichtigender Faktor bei der Analyse weiterer kosteneffizienter Maßnahmen, die ergriffen werden könnten, um die Emissionen aller einschlägigen Schadstoffe mit dem Ziel zu senken, die Umweltzwischenziele des Artikels 5 bis zum Jahr 2010 für die Gemeinschaft insgesamt zu erreichen.

(3) Alle Überprüfungen umfassen weitere Untersuchungen hinsichtlich der geschätzten Kosten und des voraussichtlichen Nutzens der nationalen Emissionshöchstmengen, die mit Modellen nach dem neuesten Stand der Technik und unter Nutzung der besten verfügbaren Daten berechnet werden, um Unsicherheiten so weit wie möglich auszuschließen, wobei außerdem die Fortschritte bei der Erweiterung der Europäischen Union berücksichtigt werden, und weitere Untersuchungen hinsichtlich der Vorteile alternativer Methoden, unter Berücksichtigung der in Artikel 9 aufgeführten Faktoren.

(4) Mit dem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, und unter Berücksichtigung des zu wahrenden Kosten-Nutzen-Gleichgewichts der Maßnahmen wird die Kommission unbeschadet des Artikels 18 der Richtlinie 96/61/EG ferner prüfen, ob harmonisierte Gemeinschaftsmaßnahmen für die relevantesten Wirtschaftsbereiche und Produkte, die zu Versauerung und Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen, ausgearbeitet werden müssen.

(5) Den Berichten gemäß Artikel 9 werden gegebenenfalls Vorschläge beigefügt für:

a) Änderungen der in Anhang I festgelegten nationalen Hoechstmengen mit dem Ziel, die Umweltzwischenziele des Artikels 5 zu erreichen, und/oder Änderungen dieser Umweltzwischenziele;

b) mögliche weitere Emissionsverminderungen mit dem Ziel, die langfristigen Ziele dieser Richtlinie möglichst bis zum Jahr 2020 zu erreichen;

c) Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Hoechstmengen.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit Drittländern

Zur Verwirklichung des in Artikel 1 festgelegten Zieles setzen die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen, wie der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) - auch im Rahmen eines Informationsaustausches - im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung und im Hinblick auf eine Verbesserung der Grundlagen für Emissionsverminderungen fort.

Artikel 12

Berichte über Emissionen von Schiffen und Flugzeugen

(1) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2002 darüber, in welchem Umfang Emissionen des internationalen Seeverkehrs in der Gemeinschaft zu Versauerung und Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen.

(2) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2002 darüber, in welchem Umfang Emissionen des internationalen Seeverkehrs in der Gemeinschaft zu Versauerung und Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen.

(3) In jedem Bericht ist ein Programm von Maßnahmen aufzuführen, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene und auf Ebene der Gemeinschaft ergriffen werden könnten, um die Emissionen des betreffenden Sektors zu verringern; das Programm dient als Grundlage für die weitere Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 13

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 der Richtlinie 96/62/EG eingesetzten Ausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 15

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 27. November 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 34.

(2) ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 11.

(3) ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 35.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 175), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. November 2000 (ABl. C 375 vom 28.12.2000, S. 12) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. September 2001 und Beschluss des Rates vom 27. September 2001.

(5) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.

(6) ABl. L 257 vom 10.10.1998, S. 1.

(7) ABL. L 297 vom 13.10.1992, S. 1.

(8) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(9) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) "Emissionsinventur" entspricht dem österreichischen Sprachgebrauch.

(12) Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

Nationale Hoechstmengen der Emissionen von SO2, NOx, VOC und NH3, die bis 2010 erreicht werden müssen(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Mit diesen nationalen Emissionshöchstmengen sollen die Umweltzwischenziele des Artikels 5 weitgehend erreicht werden. Bei Erreichen dieser Ziele dürfte die Eutrophierung des Bodens so weit zurückgehen, dass die Fläche in der Gemeinschaft, in der die düngenden Stickstoffeinträge die kritischen Eintragsraten überschreiten, im Vergleich zur Situation im Jahre 1990 um rund 30 v.H. abnimmt.

ANHANG II

Emissionshöchstmengen für SO2, NOx und VOC

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mit diesen Emissionshöchstmengen sollen die Umweltzwischenziele des Artikels 5 für die Gemeinschaft insgesamt bis zum Jahr 2010 erreicht werden.

ANHANG III

Verfahren für die Erstellung von Emissionsinventaren und -prognosen

Die Mitgliedstaaten erstellen Emissionsinventare und -prognosen unter Anwendung der Verfahren, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vereinbart wurden; sie werden ersucht, hierzu das gemeinsame Handbuch von EMEP/CORINAIR(1) anzuwenden.

(1) Emissionsinventar für Luftschadstoffe der Europäischen Umweltagentur.

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