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Document 32001L0028

Richtlinie 2001/28/EG der Kommission vom 20. April 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs KBR 2738 (Fenhexamid)

ABl. L 113 vom 24.4.2001, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/28/oj

32001L0028

Richtlinie 2001/28/EG der Kommission vom 20. April 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs KBR 2738 (Fenhexamid)

Amtsblatt Nr. L 113 vom 24/04/2001 S. 0005 - 0007


Richtlinie 2001/28/EG der Kommission

vom 20. April 2001

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs KBR 2738 (Fenhexamid)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/21/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 8. Mai 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) einen Antrag von Bayer Plc. ("der Antragsteller") auf Aufnahme des Wirkstoffs KBR 2738 (Fenhexamid) in Anhang I der Richtlinie erhalten.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 98/398/EG(3) bestätigt, dass die für KBR 2738 (Fenhexamid) eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, dass die Anwendung von diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bzw. ihre Rückstände keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(4) Die Auswirkungen von KBR 2738 (Fenhexamid) auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als berichterstattender Mitgliedstaat hat das Vereinigte Königreich der Kommission am 15. Oktober 1998 einen Entwurf des Bewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.

(5) Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 19. Oktober 2000 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für KBR 2738 (Fenhexamid) abgeschlossen. Falls der Beurteilungsbericht unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden muss, sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von KBR 2738 (Fenhexamid) in Anhang I der Richtlinie gemäß der Richtlinie zu ändern.

(6) Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen wurden am 31. März 2000 dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser Ausschuss hat seine Stellungnahme am 20. Juli 2000 im Sitzungsprotokoll (SCP/REPT/021 endg.)(4) abgegeben, aus dem hervorgeht, dass der Ausschuss keine Einwände hinsichtlich dieses Wirkstoffs erheben will. Der Ausschuss stellte auch fest, dass die nationalen Ermächtigungen ein besonderes Risikomanagement gemäß Anhang VI (Einheitliche Grundsätze)(5) der Richtlinie erfordern würden.

(7) Die Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 der Richtlinie erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Bericht der Kommission behandelten Anwendungen. Daher sollte der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie gewährt werden kann.

(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die KBR 2738 (Fenhexamid) enthalten, umzusetzen und insbesondere innerhalb dieser Frist bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen bzw. vor Ablauf der Frist neue Zulassungen gemäß der Richtlinie zu erteilen. Für Pflanzenschutzmittel, die KBR 2738 (Fenhexamid) und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, kann auch eine längere Frist erforderlich sein.

(9) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

(10) Der Beurteilungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 19. Oktober 2000 -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird geändert, indem der Eintrag bezüglich KBR 2738 (Fenhexamid) in den Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgenommen wird.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. August 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Hinsichtlich der Bewertung und Entscheidungsfindung gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG wird der in Absatz 1 festgesetzte Zeitraum jedoch auf der Grundlage von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III derselben Richtlinie erfuellen, für vorläufige Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die KBR 2738 (Fenhexamid) enthalten, bis zum 1. August 2002 verlängert.

(3) Bei Pflanzenschutzmitteln, die KBR 2738 (Fenhexamid) zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, wird der Zeitraum gemäß Absatz 1 jedoch insoweit verlängert, als die Vorschriften der Richtlinie über die Änderung des genannten Anhangs I eine längere Umsetzungsfrist vorsehen, um den Wirkstoff in den Anhang aufzunehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen den Beurteilungsbericht für KBR 2738 (Fenhexamid) (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 17.

(3) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 34.

(4) Protokoll der 21. Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" vom 20. Juli 2000 in Brüssel.

(5) ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87.

ANHANG

IN DIE TABELLE IN ANHANG I DER RICHTLINIE 91/414/EWG AUFZUNEHMENDER EINTRAG

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