EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001L0005

Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

ABl. L 55 vom 24.2.2001, p. 59–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/5/oj

32001L0005

Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2001 S. 0059 - 0061


Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 12. Februar 2001

zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(5) enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen; ferner sind in der Richtlinie die Bedingungen für deren Verwendung festgelegt.

(2) Seit dem Erlass der Richtlinie 95/2/EG haben sich auf dem Gebiet der Lebensmittelzusatzstoffe neue technische Entwicklungen ergeben.

(3) Die Richtlinie 95/2/EG sollte deshalb an diese Entwicklungen angepasst werden.

(4) Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln darf nur dann genehmigt werden, wenn sie den in Anlage II der Richtlinie 89/107/EWG festgelegten allgemeinen Kriterien entsprechen.

(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG kann ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung eines neuen Zusatzstoffes für einen Zeitraum von zwei Jahren zulassen.

(6) Auf Antrag von Mitgliedstaaten sollten folgende auf nationaler Ebene zugelassene Zusatzstoffe gemeinschaftsweit zugelassen werden: Propan, Butan und Isobutan; diese Stoffe sollten entsprechend der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(6) gekennzeichnet werden.

(7) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG wurde der durch den Beschluss 97/579/EG der Kommission(7) eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss bei der Verabschiedung der Bestimmungen, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, angehört -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Folgender Zusatzstoff wird in die Tabelle aufgenommen: "E 949 Wasserstoff *"

b) in Punkt 3 der Bemerkungen wird folgender Stoff in den Text zur Erläuterung des Symbols * eingefügt: "E 949."

2. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Unter E 445 wird folgendes zu der Zeile "Glycerinester von Wurzelharz" in der dritten und vierten Spalte hinzugefügt: ""

b) Es werden folgende Zeilen hinzugefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. In Anhang V wird die erste Zeile durch folgende Zeile ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 24. August 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Östros

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

(2) ABl. C 21 E vom 25.1.2000, S. 42, und

ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 238.

(3) ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 27.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. C 300 vom 20.10.2000, S. 45) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 19. Januar 2001.

(5) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/72/EG (ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 18).

(6) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28).

(7) ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18.

(8) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

Top