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Document 32001F0888

Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

ABl. L 329 vom 14.12.2001, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/05/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014L0062

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2001/888/oj

32001F0888

Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

Amtsblatt Nr. L 329 vom 14/12/2001 S. 0003 - 0003


Rahmenbeschluss des Rates

vom 6. Dezember 2001

zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

(2001/888/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative des Königreichs Schwedens(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 29. Mai 2000 den Rahmenbeschluss 2000/383/JI über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(2) angenommen.

(2) Die im Rahmenbeschluss 2000/383/JI aufgeführten Vorkehrungen sollten durch eine Bestimmung über die Anerkennung der Rückfälligkeit ergänzt werden, wenn es sich um die Straftaten handelt, die in jenem Rahmenbeschluss aufgeführt sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgender Artikel wird nach Artikel 9 in den Rahmenbeschluss 2000/383/JI eingefügt: "Artikel 9a

Rückfälligkeit

Jeder Mitgliedstaat erkennt den Grundsatz der Rückfälligkeit gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an und erkennt gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an, dass Rückfälligkeit gegeben ist, wenn wegen einer der Straftatbestände nach den Artikeln 3 bis 5 dieses Rahmenbeschlusses oder wegen einer der Straftatbestände nach Artikel 3 des Abkommens bereits rechtskräftige Urteile in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, und zwar unabhängig davon, welche Währung gefälscht wurde."

Artikel 2

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2002 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank bis zum 31. Dezember 2002 den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Verwilghen

(1) ABl. C 225 vom 10.8.2001, S. 9.

(2) ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

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