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Document 32001E0760

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 29. Oktober 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    ABl. L 287 vom 31.10.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2001/760/oj

    32001E0760

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 29. Oktober 2001 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    Amtsblatt Nr. L 287 vom 31/10/2001 S. 0001 - 0002


    Gemeinsame Aktion des Rates

    vom 29. Oktober 2001

    betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    (2001/760/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat am 29. Juni 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/492/GASP(1) angenommen, mit der Herr François Léotard zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien insbesondere im Hinblick darauf ernannt wurde, enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und den am politischen Prozess beteiligten Parteien herzustellen und zu pflegen und die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess anzubieten. Diese Gemeinsame Aktion gilt bis zum 29. Oktober 2001.

    (2) Das Mandat des EU-Sonderbeauftragten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sollte verlängert werden, damit ein Beitrag zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens vom 13. August 2001 geleistet wird.

    (3) Im Anschluss an das Ersuchen von Herrn François Léotard um Beendigung seiner Mission sollte der vom Hohen Vertreter vorgeschlagene Kandidat zu seinem Nachfolger ernannt werden.

    (4) Im Einklang mit den vom Rat am 30. März 2000 angenommenen Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für Sonderbeauftragte der Europäischen Union können die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Mission des Sonderbeauftragten auf Antrag aus ihren eigenen Mitteln in angemessener und vertretbarer Weise unterstützen -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird Herr Alain Le Roy ernannt.

    Artikel 2

    Der Sonderbeauftragte untersteht dem Hohen Vertreter und hat die Aufgabe:

    a) enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und den am politischen Prozess beteiligten Parteien herzustellen und zu pflegen;

    b) die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess anzubieten;

    c) enge Verbindung zu den örtlichen Vertretern des Vorsitzes, den Missionsleitern und der Kommission sowie zur "European Union Monitoring Mission" (EUMM) zu halten;

    d) enge Kontakte mit anderen relevanten internationalen und regionalen Akteuren, einschließlich der lokalen Vertreter der NATO, der OSZE und der VN, herzustellen und zu pflegen, um die erforderliche Koordinierung sicherzustellen;

    e) soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der erzielten Vereinbarungen beizutragen;

    f) die Entwicklungen und Initiativen im Bereich der Sicherheit aufmerksam zu verfolgen und mit allen relevanten Stellen in Verbindung zu treten.

    Artikel 3

    (1) Bis zum 31. Dezember 2001 werden die Verwaltungsausgaben des Sonderbeauftragten der Europäischen Union von Frankreich und dem Rat getragen.

    (2) Ab dem 1. Januar 2002 werden die Verwaltungsausgaben des Sonderbeauftragten der Europäischen Union auf Beschluss des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in den Grenzen der für die Sonderbeauftragten in der Haushaltslinie 1 1 1 3 des Haushaltsplan der Gemeinschaften - Einzelplan Rat - bereitgestellten Mittel schrittweise vom Haushalt des Rates übernommen.

    (3) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag, der operative Ausgaben im Zusammenhang mit der Mission des Sonderbeauftragten abdecken soll, wird in einem künftigen Beschluss des Rates im Einklang mit den am 30. März 2000 angenommenen Leitlinien festgesetzt.

    Artikel 4

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union legt dem Rat über den Hohen Vertreter aus eigener Initiative oder auf Ersuchen regelmäßige Berichte über die Umsetzung seines politischen Mandats vor.

    Artikel 5

    (1) Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt bis zum 28. Februar 2002.

    (2) Diese Gemeinsame Aktion wird regelmäßig überprüft.

    Artikel 6

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. Michel

    (1) ABl. L 180 vom 3.7.2001, S. 1.

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