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Document 32001D0935

    2001/935/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Unterzeichnung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über eine Übergansregelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    ABl. L 345 vom 29.12.2001, p. 80–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/935/oj

    Related international agreement

    32001D0935

    2001/935/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Unterzeichnung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über eine Übergansregelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0080 - 0080


    Beschluss des Rates

    vom 17. Dezember 2001

    über die Unterzeichnung eines Abkommens in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über eine Übergansregelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    (2001/935/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Pakistan ein bilaterales Abkommen in Form einer Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

    (2) Das Abkommen in Form einer Vereinbarung wurde am 15. Oktober 2001 paraphiert.

    (3) Das Abkommen in Form einer Vereinbarung sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

    (4) Damit beide Vertragsparteien dieses Abkommen unmittelbar nach den entsprechenden Notifikationen an die Welthandelsorganisation (WTO) in Anspruch nehmen können, sollte es bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Dezember 2001 vorläufig angewendet werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über eine Übergangsregelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen in Form einer Vereinbarung ab 1. Dezember 2001 vorläufig angewendet, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 3

    Für den Fall, dass Pakistan die Verpflichtungen nach den Nummern 2 und 4 der Vereinbarung nicht einhält, wendet die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren aus Drittländern(1) die mengenmäßigen Beschränkungen auf dem vorher geltenden Niveau wieder an.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Neyts-Uyttebroeck

    (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2001 der Kommission (ABl. L 252 vom 20.9.2001, S. 1).

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