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Document 32001D0752

    2001/752/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 97/101/EG des Rates zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3093)

    ABl. L 282 vom 26.10.2001, p. 69–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0050

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/752/oj

    32001D0752

    2001/752/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 97/101/EG des Rates zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3093)

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 26/10/2001 S. 0069 - 0076


    Entscheidung der Kommission

    vom 17. Oktober 2001

    zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 97/101/EG des Rates zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3093)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/752/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten(1), insbesondere auf Artikel 7,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Entscheidung 97/101/EG wird ein System für den Austausch von Informationen und Daten über die Luftverschmutzung geschaffen.

    (2) Die Anhänge dieser Entscheidung sollten geändert werden, um das Verzeichnis der Schadstoffe und die Anforderungen hinsichtlich zusätzlicher Informationen, der Datenvalidierung und -aggregierung anzupassen.

    (3) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG des Rates(2) -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge der Entscheidung 97/101/EG werden durch die Anhänge dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Oktober 2001

    Für die Kommission

    Margot Wallström

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

    (2) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

    ANHANG

    "ANHANG I

    VERZEICHNIS DER SCHADSTOFFE, STATISTISCHEN PARAMETER UND MASSEINHEITEN

    1. In Anhang I der Richtlinie 96/62/EG über die Luftqualität aufgeführte Schadstoffe

    2. In Anhang I der Richtlinie 96/62/EG über die Luftqualität nicht aufgeführte Schadstoffe

    Abschnitt 3 enthält unter den Nummern 14 und 15 Schadstoffe, die im Rahmen anderer Richtlinien als der Richltinie 96/62/EG mitgeteilt werden müssen. Schadstoffe, die nur mitgeteilt werden müsen, wenn Daten verfügbar sind, sind unter den Nummern 16 bis 63 aufgelistet.

    3. Schadstoffe, Maßeinheiten, Mitteilungszeiten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Für jedes Kalenderjahr zu berechnende Daten, die der Kommission zu übermitteln sind:

    Die Mitgliedstaaten übermitteln unaufgearbeitete Daten oder unaufgearbeitete Daten mit statistischen Angaben.

    Bei der Übermittlung von unaufgearbeiteten Daten mit statistischen Angaben sind folgende Angaben erforderlich.

    - Für die Schadstoffe 1 bis 61:

    Arithmetisches Mittel, Medianwert, 98 Perzentil (und fakultativ 99,9 für Schadstoffe, für die ein Stunden-Mittelwert berechnet wird) sowie Hoechstwert, berechnet anhand der unaufgearbeiteten Daten für die in der oben stehenden Tabelle empfohlenen Mitteilungszeiten.

    - Für die Schadstoffe 62 und 63:

    Monatliche Gesamtposition, berechnet anhand der unaufgearbeiteten Daten für die in der oben stehenden Tabelle empfohlen Mitteilungszeiten.

    Der y-te Perzentil ist augrund der tatsächlich gemessenen Werte zu berechnen. Sämtliche Werte werden in der Reihenfolge zunehmender Größenordnung auf eine Liste gesetzt:

    >PIC FILE= "L_2001282DE.007301.TIF">

    Der y-te Perzentil ist die Konzentration Xk, wobei k wie folgt berechnet wird:

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    wobei q = y/100 und N = Zahl der tatsächlich gemessenen Werte.

    Der Wert (q x N) wird auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet.

    Alle Ergebnisse werden unter den folgenden Bedingungen ausgedrückt: bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa, mit Ausnahme der Schadstoffe 62 und 63. Daten für Partikelbestandteile sind ab dem Jahr 2001 unter Umgebungsbedingungen anzugeben.

    5. Datenübermittlung an die Kommission:

    Die Daten sind in einem der folgenden Formate zu übermitteln: ISO 7168 Fassung 2 erweitertes Format, NASA-AMES 1001/1010 oder DEM(1)-kompatibles Format; sie können auch direkt in die DEM-Datenbank eingespeist werden.

    Die Kommission bestätigt den Eingang von Daten und die Anzahl der Stationen und Schadstoffe.

    (1) Von der Europäischen Kommission bereitgestelltes Modul für den Datenaustausch.

    ANHANG II

    INFORMATIONEN ÜBER NETZE, STATIONEN UND MESSVERFAHREN

    Die Mitgliedstaaten erstatten über folgende Punkte Bericht: I.1, I.4.1 bis I.4.4, I.5, II.1.1, II.1.4, II.1.8, II.1.10, II.1.11 und II.2.1. Soweit möglich Mitteilung möglichst vieler Informationen über die anderen Punkte:

    I. INFORMATIONEN ÜBER NETZE

    I.1. Name

    I.2. Abkürzung

    I.3. Art des Netzes (ortsansässige Industrie, Stadt, Ballungsraum, Kreis, Region, Staatsgebiet, international)

    I.4. Für die Verwaltung des Netzes zuständige Stelle

    I.4.1. Name

    I.4.2. Name des Verantwortlichen

    I.4.3. Anschrift

    I.4.4. Telefon- und Faxnummer

    I.4.5. E-Mail

    I.4.6 Internetadresse

    I.5. Zeitzone (UTC, lokal)

    II. INFORMATIONEN ÜBER STATIONEN

    II.1. Allgemeines

    II.1.1. Name der Station

    II.1.2. Name der Stadt oder ggf. des Standortes

    II.1.3. Nationale und/oder lokale Referenznummer oder Code

    II.1.4. Im Rahmen dieser Entscheidung von der Kommission vergebener Stationscode

    II.1.5. Name der für die Station zuständigen Stelle (wenn diese nicht mit dem Netz identisch ist)

    II.1.6. Stellen oder Programme, denen Daten übermittelt werden (erforderlichenfalls pro Schadstoff) (lokal, national, Europäische Kommission, GEMS, OECD, EMEP ...)

    II.1.7. Überwachungsziel(e) (Einhaltung rechtlicher Regelungen, Bewertung der Exposition (menschliche Gesundheit und/oder Ökosysteme und/oder Materialien), Trendbestimmung, Bewertung der Emission ...)

    II.1.8. Geografische Koordination (gemäß ISO 6709: geografische Länge und Breite sowie geodätische Höhe)

    II.1.9. NUTS-Ebene IV (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik)

    II.1.10. Gemessene Schadstoffe

    II.1.11. Gemessene meteorologische Parameter

    II.1.12. Sonstige zweckdienliche Angaben: vorwiegende Windrichtung, Verhältnis Distanz/Höhe der nächstgelegenen Hindernisse usw.

    II.2. Klassifikation der Stationen

    II.2.1. Umgebung

    II.2.1.1. Städtisches Gebiet

    durchgängig bebautes Gebiet

    II.2.1.2. Vorstädtisches Gebiet

    großenteils bebautes Gebiet: durchgängige Besiedlung frei stehender Gebäude gemischt mit nicht-städtischen Gebieten (kleine Seen, Wälder, Landwirtschaft)

    II.2.1.3. Ländliches Gebiet(1)

    alle Gebiete, die die Kriterien für städtische/vorstädtische Gebiete nicht erfuellen

    II.2.2. Art der Station im Hinblick auf dominierende Emissionsquellen

    II.2.2.1. Verkehr

    Stationen, bei denen die Verschmutzung aufgrund der Lage hauptsächlich von einer nahe gelegenen Straße herrührt

    II.2.2.2. Industrie

    Stationen, bei denen die Verschmutzung aufgrund der Lage hauptsächlich von nahe gelegenen industriellen Quellen oder Industriegebieten herrührt

    II.2.2.3. Hintergrund

    Stationen, die weder Verkehrs- noch Industriestationen sind(2)

    II.2.3. Zusätzliche Informationen über die Station

    II.2.3.1. Repräsentatives Gebiet (Radius). Bei Verkehrsstationen ist die Länge der Straße anzugeben, für die die Station repräsentativ ist

    II.2.3.2. Städtische und vorstädtische Stationen

    - Einwohnerzahl der Stadt

    II.2.3.3. Verkehrsstationen

    - Verkehrsvolumen (Tagesverkehr im Jahresmittel)

    - Abstand von der Straßenkante

    - Anteil des Schwerlastverkehrs

    - Verkehrsgeschwindigkeit

    - Abstand zwischen Gebäudefassaden und deren Höhe (Straßenschluchten)

    - Breite der Straße (wenn keine Straßenschluchten)

    II.2.3.4. Industriestationen

    - Art der Industrie (Codes der Nomenklatur für die Luftverschmutzung)

    - Abstand zur Quelle/zum Quellengebiet

    II.2.3.5. Hintergrundstationen im ländlichen Raum (Unterkategorien)

    - Stadtnähe

    - Regional

    - Abgelegen

    III. INFORMATIONEN ÜBER MESSVERFAHREN NACH SCHADSTOFF

    III.1. Messgeräte

    III.1.1. Name

    III.1.2. Analyseprinzip bzw. Messmethode

    III.2. Probenahme

    III.2.1. Probenahmestelle (Gebäudefassade, Bürgersteig, Straßenkante, Hof ...)

    III.2.2. Höhe des Ortes der Probenahme

    III.2.3. Mitteilungszeitraum

    III.2.4. Probenahmedauer

    (1) Wird an der Station Ozon gemessen, sind zusätzliche Informationen über die Art der Hinterstation vorzulegen (II.2.3.5).

    (2) Stationen, bei denen die Verschmutzung aufgrund der Lage nicht von einer einzigen Quelle oder Straße herührt, sondern eher von sämtlichen Quellen aus den Windrichtung (z. B. bei Stationen in der Stadt sämtliche Einfluesse durch Verkehr oder Verbrennungsprozesse aus der Windrichtung bzw. bei Stationen auf dem Land sämtliche Einfluesse durch Quellen aus der Windrichtung wie Städte oder Industriegebiete).

    ANHANG III

    DATENVALIDIERUNGSVERFAHREN UND QUALITÄTSSICHERUNG

    Alle übermittelten Daten gelten als validiert.

    Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, für die Schaffung eines Qualitätssicherungssystems zu sorgen, das es ermöglicht, die Ziele dieser Entscheidung und der einschlägigen Richtlinien zu erfuellen.

    ANHANG IV

    KRITERIEN FÜR DIE AGGREGIERUNG DER DATEN UND DIE BERECHNUNG STATISTISCHER PARAMETER

    Diese Kriterien betreffen in erster Linie die Datenverfügbarkeit.

    Wurden in EU-Richtlinien keine Kriterien für die Aggregierung der Daten und die Berechnung statistischer Parameter festgelegt, gilt Folgendes:

    a) Aggregierung der Daten

    Stunden- und Tageswerte aufgrund von niedrigeren Zeiteinheiten werden nach folgenden Kriterien berechnet:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Berechnung statistischer Parameter

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Das Verhältnis zwischen der Zahl validierter Daten für die zwei Messperioden des zur Diskussion stehenden Jahres darf 2 nicht übersteigen; die zwei Messperioden sind Winter (Januar bis einschließlich März und Oktober bis einschließlich Dezember) und Sommer (April bis einschließlich September)."

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