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Document 32001D0708

    2001/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 2001 zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/356/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2922)

    ABl. L 261 vom 29.9.2001, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/10/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/708/oj

    32001D0708

    2001/708/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 2001 zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/356/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2922)

    Amtsblatt Nr. L 261 vom 29/09/2001 S. 0067 - 0068


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. September 2001

    zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/356/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2922)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/708/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nachdem im Vereinigten Königreich Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet wurden, hat die Kommission mit der Entscheidung 2001/356/EG(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/547/EG(5), Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich erlassen.

    (2) Der Versand von gefrorenem Rindersperma kann vorbehaltlich zusätzlicher Garantien genehmigt werden. Darüber hinaus sind bestimmte andere Anpassungen erforderlich, um der Tiergesundheitslage in Nordirland Rechnung zu tragen.

    (3) Angesichts der Seuchenentwicklung ist es angezeigt, die Maßnahmen zu verlängern.

    (4) Die Lage wird auf der für den 9./10. Oktober 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2001/356/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

    (1) Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen noch Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern aus den in Anhang I genannten Landesteilen in andere Teile seines Hoheitsgebiets.

    (2) Das Vereinigte Königreich versendet weder Sperma noch Eizellen noch Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern aus den in Anhang I und Anhang II genannten Teilen seines Hoheitsgebiets.

    (3) Die Verbote gemäß Absatz 1 und 2 gelten nicht für

    a) gefrorenes Rindersperma und gefrorene Rinderembryonen, die vor dem 1. Februar 2001 gewonnen wurden;

    b) gefrorenes Rindersperma und gefrorene Rinderembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG bzw. 89/556/EWG des Rates in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 und 2 nicht versendet werden dürfen;

    c) gefrorenes Rindersperma, das nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG nach dem 30. September 2001 gewonnen wurde und folgende zusätzlichen Anforderungen erfuellt:

    - Der Spenderbulle zeigte am Tag der Spermagewinnung keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche;

    - der Spenderbulle ist zumindest in den drei Monaten vor der Spermagewinnung in der zugelassenen Besamungsstation gehalten worden; die mindestens 30-tägige Quarantäne in einer angegliederten Isolierstation kann auf diese Aufenthaltsdauer angerechnet werden;

    - in den 30 Tagen vor der Spermagewinnung sind keine Tiere in die Besamungsstation eingestellt worden;

    - die Besamungsstation ist seit mindestens drei Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, und in den 30 Tagen vor und nach der Spermagewinnung ist im Umkreis von 10 km um die Besamungsstation kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten;

    - kein Tier in der Besamungsstation ist gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden;

    - der Spenderbulle wurde frühestens 21 Tage nach der Gewinnung des letzten Spermas für die betreffende Sendung mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper untersucht, und dieser Negativbefund lag vor dem Versand des Spermas vor;

    - das gefrorene Sperma war zwischen seiner Gewinnung und dem Versand für mindestens 30 Tage eingelagert, und während dieser Zeit haben sich bei keinem Tier in der Besamungsstation, in der der Spenderbulle gehalten wurde, Anzeichen von Maul- und Klauenseuche gezeigt;

    - das Sperma wird getrennt von Sperma gewonnen, aufbereitet und gelagert, dessen Versand gemäß den Absätzen 1 und 2 verboten ist;

    - das gesamte in der Besamungsstation gewonnene, aufbereitete und eingefrorene Sperma wird so aus der Station versandt, dass jedes Risiko der Einschleppung des MKS-Virus in die Station vermieden wird.

    Vor dem Versand des Spermas übermittelt das Vereinigte Königreich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der zum Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen.

    (4) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten begleiten muss, wird um folgenden Vermerk ergänzt: 'Gefrorenes Rindersperma im Sinne der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich'.

    (5) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 89/556/EWG, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten begleiten muss, wird um folgenden Vermerk ergänzt: 'Rinderembryonen im Sinne der Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich'.

    "

    2. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, in denen in den Gebieten gemäß Anhang I und II lebende Tiere befördert wurden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und erbringt einen entsprechenden Desinfektionsnachweis."

    3. In Artikel 11 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung der in diesen Artikeln genannten Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich, wenn diese Erzeugnisse:".

    4. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Mitgliedstaaten überwachen das persönliche Gepäck von Reisenden aus den in Anhang I genannten Teilen des Vereinigten Königreichs und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu verhindern."

    5. In Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Equiden, die aus seinen in Anhang I und II genannten Landesteilen in andere Teile seines Hoheitsgebiets oder in andere Mitgliedstaaten versendet werden, von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG des Rates begleitet sind."

    6. Das Datum in Artikel 15 der Entscheidung 2001/356/EG wird durch das Datum des "30. November 2001" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. September 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (4) ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 46.

    (5) ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 61.

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