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Document 32001D0645

    2001/645/EG: Beschluss der Kommission vom 22. August 2001 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2561)

    ABl. L 227 vom 23.8.2001, p. 56–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/03/2006; Aufgehoben durch 32006D0173

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/645/oj

    32001D0645

    2001/645/EG: Beschluss der Kommission vom 22. August 2001 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2561)

    Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2001 S. 0056 - 0057


    Beschluss der Kommission

    vom 22. August 2001

    zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2561)

    (2001/645/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2001(3) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea in die Gemeinschaft ein.

    (2) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission ihre Untersuchung zum Dumping, zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft fort. Die einschlägigen endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea(4) niedergelegt.

    (3) Die Untersuchung bestätigte die vorläufige Feststellung, dass die Einfuhren mit Ursprung in Indien und der Republik Korea eine dumpingbedingte Schädigung verursacht haben.

    B. VERPFLICHTUNGEN

    (4) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten fünf kooperierende ausführende Hersteller in Indien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) Preisverpflichtungen an. Danach sind die betreffenden ausführenden Hersteller bereit, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleisten.

    (5) Die Unternehmen werden der Kommission zudem regelmäßig genaue Informationen über ihre Verkäufe in die Gemeinschaft übermitteln, so dass die Kommission die Erhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Ferner ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen angesichts der Vertriebsstruktur dieser ausführenden Hersteller nach Ansicht der Kommission gering.

    (6) Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungsangebote angenommen werden können.

    (7) Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen noch wirksamer überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die von einem der ausführenden Hersteller, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, ausgestellt wurde und die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 aufgeführten Informationen enthält. Diese Informationen sind auch erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

    (8) Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtungen oder der Rücknahme der Verpflichtungen kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Verpflichtungsangebote der nachstehend genannten Hersteller im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenteraphthalat mit Ursprung in Indien und der Republik Korea werden angenommen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den 22. August 2001

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 16.

    (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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