This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32001D0245
2001/245/EC: Commission Decision of 22 March 2001 concerning the non-inclusion of zineb in Annex I to Council Directive 91/414/EEC and the withdrawal of authorisations for plant protection products containing this active substance (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2001) 749)
2001/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 2001 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Zineb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 749)
2001/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 2001 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Zineb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 749)
ABl. L 88 vom 28.3.2001, p. 19–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007
2001/245/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. März 2001 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Zineb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 749)
Amtsblatt Nr. L 088 vom 28/03/2001 S. 0019 - 0020
Entscheidung der Kommission vom 22. März 2001 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Zineb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 749) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/245/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/80/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 15. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie der berichterstattende Mitgliedstaat für jeden einzelnen Wirkstoff bestimmt und der Hersteller jedes einzelnen Wirkstoffs identifiziert, der rechtzeitig einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 eingereicht hat. (3) Zineb ist einer der 90 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe. (4) Alle Antragsteller für diesen Wirkstoff haben der Kommission und dem berichterstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen wollen. Somit werden keine weiteren Informationen übermittelt. (5) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. (6) Wurde eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als 18 Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationszeit zu begrenzen. (7) Diese Entscheidung greift nicht etwaigen Maßnahmen vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates(7) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zineb wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: 1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Zineb werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen. 2. Ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung werden Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Pflanzenschutzmittel mit Zineb weder erteilt noch erneuert. Artikel 3 Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich und darf nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung sein. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. März 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 14. (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. (4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27. (5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8. (6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1. (7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.