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Document 32000R2604

    Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

    ABl. L 301 vom 30.11.2000, p. 21–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 12/10/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2604/oj

    32000R2604

    Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 30/11/2000 S. 0021 - 0041


    Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates

    vom 27. November 2000

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1955 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein.

    (2) Auch in dem parallelen Antisubventionsverfahren führte die Kommission mit Verordnung (EG) Nr. 1741/2000(3) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia, Taiwan und Thailand ein.

    (3) Es sei daran erinnert, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 (nachstehend "UZ" genannt) betrafen. Die Prüfung der Trends im Rahmen der Schadensanalyse betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Analysezeitraum" genannt).

    B. WEITERES VERFAHREN

    (4) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung von Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) erhielten alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.

    (5) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

    (6) Die Kommissionsdienststellen führten zusätzlich einen Kontrollbesuch in den Betrieben des folgenden mit einem koreanischen ausführenden Hersteller geschäftlich verbundenen Unternehmens durch, von dem sie eine Antwort auf den Fragebogen erhalten hatte:

    - SK Global Belgium NV (Antwerpen).

    (7) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (8) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

    (9) Nach Überprüfung der vorläufigen Feststellungen anhand der Informationen, die nach deren Veröffentlichung eingeholt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung im Wesentlichen bestätigt werden sollten.

    C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (10) In der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware wie folgt definiert: Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN (Deutsche Industrienorm) 53728 der KN-Codes 39076020 und ex 3907 60 80 (TARIC-Code 3907608010). Da keine neuen Bemerkungen zu dieser Warendefinition vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zur betroffenen Ware bestätigt.

    2. Gleichartige Ware

    (11) Unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission festgestellt, dass es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften PET und bei dem in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten PET um gleichartige Waren handelt, da es zwischen den verschiedenen PET-Typen keine Unterschiede in den grundlegenden materiellen bzw. technischen Eigenschaften und Verwendungen gibt. Da dazu keine neuen Beweise vorgelegt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zur gleichartigen Ware bestätigt.

    D. DUMPING

    1. Normalwert

    (12) Der indonesische ausführende Hersteller, bei dem wegen der Übermittlung unwahrer bzw. irreführender Informationen Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung angewandt worden war, erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission. Er machte geltend, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt sei und dass die Nichtberücksichtigung seiner Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" genannt) eine überzogene Maßnahme darstelle.

    (13) Die Kommission überprüfte alle Angaben, die das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens und dem Kontrollbesuch gemacht hatte. Dabei bestätigte sich, dass die Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die gemäß dessen Angaben nur mit Finanzgeschäften befasst war und nichts mit der betroffenen Ware zu tun hatte, in Wirklichkeit ein sehr viel breiteres Aufgabenfeld hatte. Diese Abteilung nahm die normalen Aufgaben einer Hauptverwaltung wahr. Außerdem bestätigte sich, dass nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass die Tätigkeit dieser Abteilung und die bei ihr angefallenen Kosten keinerlei Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware hatten. Ferner stand auch nach der Überprüfung eindeutig fest, dass das Unternehmen unwahre bzw. irreführende Informationen über die Tätigkeit dieser Hauptverwaltung übermittelt hatte.

    (14) Daher war es im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung gerechtfertigt, die von dem Unternehmen angegebenen VVG-Kosten nicht zu berücksichtigen.

    Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandspreise

    (15) Zwei taiwanische Unternehmen beantragten, dass die Ermittlung der im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe nicht auf jährlicher, sondern auf vierteljährlicher Grundlage erfolgen solle. Zur Begründung führten sie an, dass die Kosten und Preise bei der betroffenen Ware im UZ vor allem aufgrund einer Änderung der Rohstoffpreise erheblich geschwankt hätten.

    (16) Bei Antidumpinguntersuchungen ist es fast unvermeidlich, dass im UZ Kosten- und Preisschwankungen zu beobachten sind. Um diesen Fluktuationen bei der Ermittlung der im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe Rechnung zu tragen, vergleicht die Kommission stets die individuellen Inlandspreise mit den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten im UZ. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Situation der beiden Unternehmen, die den vorgenannten Antrag stellten, keine Abweichung von der Methode rechtfertigt, die für alle anderen von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen angewandt wurde. Im Übrigen entspräche es nicht der gängigen Praxis der Kommission, bei der Prüfung der Frage, welche Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, andere Bezugszeiträume (Quartale) zugrunde zu legen als bei den übrigen Teilen der Dumpingberechnung (Jahre).

    (17) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen (vierteljährliche Produktionskosten) erst nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, obwohl sie sich auf Umstände bezogen, die den Unternehmen schon vor den Kontrollbesuchen bzw. vor der Beantwortung des Fragebogens bekannt waren. Die Kommission wäre in diesem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung nicht in der Lage gewesen, die umfangreichen Informationen zu prüfen, die zur Änderung der Methode zur Ermittlung der gewinnbringenden/verlustbringenden Inlandsverkäufe erforderlich gewesen wären.

    (18) Ein koreanisches Unternehmen erhob Einwände gegen die unter Randnummer 50 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode der Kommission zur Verteilung der VVG-Kosten.

    (19) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen legte der ausführende Hersteller neue Angaben vor, übermittelte jedoch trotz einer entsprechenden Aufforderung der Kommission keine Beweise oder Erläuterungen zu der von ihm angewandten Verteilungsmethode. Daher wurde der Antrag des Unternehmens zurückgewiesen.

    Rechnerische Ermittlung des Normalwertes

    (20) Ein indonesischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes eines von ihm in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Typs zugrunde gelegt worden war.

    (21) Die Methode der Kommission, die tatsächliche Gewinnspanne dieses ausführenden Herstellers beim Verkauf anderer PET-Typen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt heranzuziehen, steht mit Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung vollauf im Einklang (siehe Randnummer 21 der vorläufigen Verordnung). Daher werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    (22) Ein malaysischer ausführender Hersteller erhob im Zusammenhang mit der Methode der Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes in der vorläufigen Verordnung Einwände gegen die Verteilung bestimmter VVG-Kosten auf Umsatzbasis.

    (23) Die Überprüfung ergab, dass der Verteilungsschlüssel, den das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens bei bestimmten Kosten zugrunde gelegt hatte, falsch und unangemessen war und nicht traditionell angewandt wurde. In Ermangelung eines besseren Verteilungsschlüssels wurden daher die entsprechenden VVG-Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung auf Umsatzbasis zugerechnet. Die entsprechende in der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode wird daher bestätigt.

    (24) Zwei indonesische ausführende Hersteller machten geltend, die Normalwerte für Unternehmen ohne Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr sollten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung nicht rechnerisch, sondern anhand der inländischen Verkaufspreise eines anderen Unternehmens ermittelt werden.

    (25) Unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung wurde bereits dargelegt, warum die inländischen Verkaufspreise eines anderen Unternehmens nicht herangezogen werden konnten. Keiner der beiden betroffenen ausführenden Hersteller übermittelte Informationen, die die Gründe der Kommission für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes entkräftet hätten. Dennoch überprüfte die Kommission sämtliche Angaben und die in der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode wird daher bestätigt.

    (26) Ein koreanisches Unternehmen wandte ein, die Kommission hätte bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes nicht seine eigenen VVG-Kosten zugrunde legen sollen, da die Inlandsverkäufe, auf die sich diese Kosten bezogen, nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien. Dieses Vorgehen verstoße gegen Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung.

    (27) Wie unter Randnummer 21 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entspricht es der gängigen Praxis der Kommission, die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten als zuverlässig anzusehen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens für die in die Gemeinschaft verkauften Mengen repräsentativ sind. Denn entscheidend dafür, ob die VVG-Kosten nach Ansicht der Kommission verwendet werden können, ist nicht die Tatsache, ob die entsprechenden Verkäufe gewinnbringend waren, sondern ob diese Verkäufe in hinreichend repräsentativen Mengen zu Marktbedingungen getätigt wurden. Daher werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    (28) Ein taiwanisches Unternehmen machte geltend, die Produktionskosten im September 1999 sollten aufgrund des Erdbebens in Taiwan nicht berücksichtigt werden.

    (29) Ungeachtet der Frage, ob aufgrund von Erdbeben oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt Berichtigungen zugestanden werden können, ist festzustellen, dass das Unternehmen nicht in der Lage war nachzuweisen, ob und in welchem Maße das Erdbeben seine Kosten beeinflusste. Zudem analysierte die Kommission von sich aus die behaupteten Auswirkungen auf die Produktionskosten und stellte dabei fest, dass im September 1999 mehr Waren hergestellt wurden als in mehreren anderen Monaten des UZ und dass die Kosten nicht stärker anstiegen als in anderen Monaten des UZ. Somit wiesen weder die Produktionsmenge noch die Kosten im September 1999 ein außergewöhnliches Niveau auf. Daher musste der Antrag des Unternehmens zurückgewiesen werden.

    2. Ausfuhrpreis

    (30) Ein indonesischer ausführender Hersteller wandte ein, die Kommission habe bei der rechnerischen Ermittlung seiner Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung einen überhöhten Betrag für VVG-Kosten und Gewinne des geschäftlich mit ihm verbundenen Einführers in Abzug gebracht.

    (31) Zur Festsetzung der abzuziehenden VVG-Kosten musste sich die Kommission auf die ihr vorliegenden Informationen, d. h. die testierten Abschlüsse des geschäftlich verbundenen Handelsunternehmens, beschränken. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass trotz einer ausdrücklichen Aufforderung im Fragebogen keine produktspezifischen Angaben über die VVG-Kosten gemacht wurden. Daher wurde der abzuziehende Betrag von VVG-Kosten auf Umsatzbasis ermittelt.

    (32) In Bezug auf die in Abzug gebrachte Gewinnspanne wurde unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass ein Gewinn von 5 % angesichts der von einem Händler ausgeübten Funktion vernünftig erschien. Da keine anderen überprüfbaren Informationen vorliegen, wird dieser Ansatz bestätigt.

    3. Vergleich

    (33) Ein indonesischer ausführender Hersteller erhob Einwände dagegen, dass die Kommission seinen Anträgen auf Berichtigung des Normalwertes nicht stattgegeben habe.

    (34) Für dieses Unternehmen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch. Die VVG-Kosten und die Gewinne wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) der Grundverordnung anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge ermittelt, die für andere von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware in Indonesien ermittelt worden waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung sind gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Da die inländischen Verkaufspreise des betroffenen Unternehmens nicht verwendet werden konnten, bezogen sich die Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede in diesem Fall auf die VVG-Kosten anderer Unternehmen, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes herangezogen wurden. Der bei der vorläufigen Sachaufklärung verfolgte Ansatz wird daher bestätigt.

    Materielle Eigenschaften

    (35) Ein malaysischer ausführender Hersteller wandte ein, der auf dem Inlandsmarkt verkaufte PET-Typ habe einen höheren Marktwert als der in die Gemeinschaft ausgeführte PET-Typ, sodass der Normalwert entsprechend zu berichtigen sei.

    (36) Dieser ausführende Hersteller hatte jedoch weder bei der Beantwortung des Fragebogens noch beim Kontrollbesuch Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften beantragt. Genauso wenig quantifizierte er den Marktwert der angeblichen Unterschiede. Im Verlauf der Untersuchung wurden auch keine Beweise zur Stützung eines solchen Antrags gefunden oder vorgelegt. Daher musste dieser Antrag zurückgewiesen werden.

    Einfuhrabgaben und indirekte Steuern

    (37) Ein indischer ausführender Hersteller wandte ein, dass eine Berichtigung im Zusammenhang mit der Erstattung der Einfuhrabgaben hätte vorgenommen werden müssen, da die Einfuhrabgaben nur im Falle der Ausfuhr der Waren, nicht aber im Falle des Verkaufs der Waren auf dem Inlandsmarkt erstattet worden seien, was die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst habe. Der Ausführer machte ferner geltend, dass diese Berichtigung unabhängig davon hätte vorgenommen werden müssen, ob die Abgaben bei der Einfuhr der Rohstoffe entrichtet wurden und ob diese Rohstoffe in der auf dem Inlandsmarkt verkauften gleichartigen Ware verarbeitet wurden.

    (38) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung kann eine Berichtigung des Normalwertes nur für Einfuhrabgaben vorgenommen werden, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Gemeinschaft exportiert wird. In diesem Fall stützte der Ausführer seinen Antrag lediglich auf die Einfuhrabgaben, die bei Ausfuhr von PET erstattet wurden. Gemäß der für das Unternehmen geltenden "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (nachstehend "DEPB-Regelung" genannt) wurden die Abgaben jedoch unabhängig davon erstattet, ob die für die Herstellung der gleichartigen Ware verwendeten Rohstoffe eingeführt wurden oder nicht. Darüber hinaus gab das Unternehmen weder bei der Beantwortung des Fragebogens noch beim Kontrollbesuch die genauen Einfuhrabgaben an, die für die Rohstoffe im Falle des Verkaufs der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt im UZ entrichtet, bei Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aber erstattet bzw. nicht erhoben wurden. Das Unternehmen wies also nicht nach, dass die betreffenden Einfuhrabgaben im Inlandspreis inbegriffen waren. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst wurde, sodass der Antrag zurückgewiesen werden musste.

    (39) Derselbe indische ausführende Hersteller machte geltend, dass die vorläufigen Feststellungen im Rahmen der Antidumpinguntersuchung im Widerspruch zu den vorläufigen Feststellungen im Rahmen des parallelen Antisubventionsverfahrens stuenden. Es sei nicht gerechtfertigt, im Rahmen der Antidumpinguntersuchung den Berichtigungsantrag des Unternehmens in Bezug auf die Erstattung der Einfuhrabgaben zurückzuweisen, während gleichzeitig die vom Unternehmen in Anspruch genommene "DEPB"-Regelung im Rahmen des Antisubventionsverfahrens als Ausfuhrsubvention eingestuft worden sei.

    (40) Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. In der parallelen Antisubventionsuntersuchung wurde in der Tat festgestellt, dass es sich bei der "DEPB"-Regelung, die Anspruch auf die Erstattung der Einfuhrzölle bzw. auf zollfreie Einfuhren gab, um eine anfechtbare Ausfuhrsubvention und nicht um eine zulässige Erstattungsregelung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(4) (nachstehend "Antisubventions-Grundverordnung" genannt) handelt. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung wird dieser Ausgleichszoll vom Antidumpingzoll abgezogen. Würde darüber hinaus die beantragte Anpassung vorgenommen, so käme es zu einer doppelten Berichtigung, wodurch die Ergebnisse der Antisubventionsuntersuchung negiert würden.

    (41) Daher werden die vorläufigen Feststellungen der Kommission bestätigt, denen zufolge der Berichtigungsantrag des Unternehmens zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und den indirekten Steuern nicht gerechtfertigt und daher zurückzuweisen ist.

    (42) Im Zusammenhang mit der Berichtigung für die Erstattung der Einfuhrabgaben erhob ein koreanisches Unternehmen Einwände gegen die Methode der Kommission zur Berechnung des Berichtigungsbetrags, da bei dieser Methode nicht die im UZ tatsächlich erstatteten Abgaben erfasst würden.

    (43) Während der Untersuchung übermittelte das Unternehmen keinerlei Nachweise dafür, dass zwischen den tatsächlich erstatteten Abgaben und den in der Ware verarbeiteten Rohstoffen ein Zusammenhang bestand. Da keine neuen Beweise zur Stützung des Antrags des ausführenden Herstellers beigebracht wurden, wird die unter Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

    (44) Ein anderes koreanisches Unternehmen erhob Einwände gegen den Beschluss der Kommission, den Berichtigungsantrag im Zusammenhang mit der Erstattung der Einfuhrabgaben insgesamt zurückzuweisen (siehe Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung).

    (45) Dank der Erläuterungen, die das Unternehmen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung gab, und auf der Grundlage der während der Untersuchung eingeholten Informationen war die Kommission in der Lage, den entsprechenden Berichtigungsbetrag neu zu berechnen, um den Abgaben Rechnung zu tragen, die im UZ für die eingeführten Rohstoffe entrichtet wurden. Die Berichtigung wurde daher in dem Maße zugestanden, wie sie überprüft werden konnte.

    (46) Ein indischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Tatsache, dass die Kommission die Verkaufsteuern bei der Ermittlung der inländischen Verkaufspreise nicht berücksichtigt hatte. Das Unternehmen sei zwar im UZ von der Verkaufsteuer befreit gewesen, doch seien in den Preisen, die den Kunden in Rechnung gestellt wurden, sämtliche Abgaben inbegriffen gewesen, sodass die Verkaufsteuer bei den Kunden erhoben und danach ans Finanzamt abgeführt worden sei.

    (47) Die Angaben, die der Hersteller nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte, stehen im Widerspruch zu den im Betrieb überprüften Informationen, auf die sich die vorläufigen Feststellungen stützen. Darüber hinaus wurden keine Beweise zur Stützung der Behauptung vorgelegt, dass die Verkaufsteuer tatsächlich bei den Kunden erhoben und danach ans Finanzamt abgeführt worden sei. Die Untersuchung ergab eindeutig, dass das betreffende Unternehmen die Befreiung von der Verkaufsteuer in Anspruch nahm, die im UZ für den Kauf und den Verkauf der betroffenen Ware galt. Bei den auf den Rechnungen ausgewiesenen Verkaufspreisen handelte es sich um Preise "exklusive Verkaufsteuer", und in den einschlägigen internen Dokumenten über die Preispolitik des Unternehmens wurde darauf hingewiesen, dass sich die Verkaufsteuer "derzeit auf Null" belaufe. Zudem wurden bei der eingehenden Prüfung der Rechtsgrundlage für die Verkaufsteuerbefreiung keine Informationen gefunden, die die neuen Anträge des Unternehmens untermauert hätten. Daher werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    Handelsstufe

    (48) Ein malaysischer ausführender Hersteller beantragte erneut eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe zwischen den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt bzw. den Exportmärkten.

    (49) Da keine anhaltenden und sichtbaren Unterschiede in den Funktionen und Preisen des Verkäufers auf den angeblich verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nachgewiesen wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    Kreditkosten

    (50) Ein malaysischer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Kreditkosten bei den Inlandsverkäufen im UZ nicht berücksichtigt worden seien.

    (51) Da innerhalb der gesetzten Fristen kein hinreichend begründeter Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden bei den Kreditkosten gestellt wurde, konnten die Angaben nicht geprüft werden, sodass der Antrag zurückzuweisen ist.

    (52) Der andere malaysische ausführende Hersteller wandte ein, dass in der vorläufigen Verordnung bei der Berechnung der Kreditkosten auf Seiten der Ausfuhren ein falscher Zinssatz zugrunde gelegt worden sei.

    (53) Nach einer Überprüfung der einschlägigen vorläufigen Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der von dem Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens zugrunde gelegte Zinssatz tatsächlich angemessener war, sodass die Berechnungen entsprechend angepasst wurden.

    Preisnachlässe und Mengenrabatte

    (54) Ein indischer ausführender Hersteller beantragte erneut eine Berichtigung des Normalwertes zur Berücksichtigung des Treue-Rabatts, der bestimmten inländischen Kunden eingeräumt worden sei.

    (55) Die Untersuchung ergab, dass der betreffende Rabatt nach dem UZ fällig wurde, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt waren. Wie unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass es sich um eine traditionell und durchgehend angewandte Regelung handelte. In der Tat wurden im Rahmen dieser Regelung bisher keinerlei Rabatte eingeräumt. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c) der Grundverordnung, dem zufolge eine Berichtigung nur dann eingeräumt werden kann, wenn sich der betreffende Antrag auf die übliche Praxis in vorausgegangenen Zeiträumen stützt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Rabatte gegeben sind, musste der Antrag daher zurückgewiesen werden.

    Bereitstellungskosten

    (56) Im Falle eines indischen ausführenden Herstellers wurde bei der Berechnung des Berichtigungsbetrags für Bereitstellungskosten auf Seiten der Ausfuhren ein sachlicher Fehler festgestellt, der korrigiert wurde.

    Sonstiges

    (57) Ein indischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Gründe, aus denen sein Berichtigungsantrag für die Gehälter des Verkaufspersonals im Inland und auf den Exportmärkten zurückgewiesen worden war, und machte neue Angaben zur Stützung seines Antrags.

    (58) Die einschlägigen Informationen bzw. Nachweise, die im Fragebogen ausdrücklich angefordert worden waren, wurde jedoch erst weit nach Abschluss des Kontrollbesuchs übermittelt. Da innerhalb der maßgeblichen Fristen kein begründeter Antrag auf Berichtigung wegen der Gehälter des Verkaufspersonals gestellt wurde, konnte der Antrag nicht geprüft werden, sodass er zurückzuweisen ist.

    4. Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen

    (59) Ein koreanischer ausführender Hersteller wandte ein, die Kommission sei von der in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung niedergelegten Regel zur Berechnung der Dumpingspanne abgewichen, da sie den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den individuellen Ausfuhrpreisen verglichen habe. Dieses Vorgehen wurde im Vergleich zu der für die anderen koreanischen ausführenden Hersteller angewandten Methode als diskriminierend angesehen. Das Unternehmen, das nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen geänderte Angaben über die gewogenen Durchschnittspreise je Kunde und Region vorlegte, machte geltend, die Preisschwankungen könnten nicht als erheblich angesehen werden. Ferner führte es aus, dass solche Schwankungen auf die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt und nicht auf gezieltes Dumping zurückzuführen seien.

    (60) Bei der vorläufigen Sachaufklärung vertrat die Kommission die Ansicht, dass die für die anderen ausführenden Hersteller angewandte Berechnungsmethode (siehe Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung) im Falle dieses Unternehmens die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widergespiegelt hätte. Zudem wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen. Daher wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen der einzelnen Exportverkäufe in die Gemeinschaft verglichen.

    (61) Die Methode der Kommission, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte zu vergleichen, steht mit Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vollauf im Einklang. In Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 2 ist ausdrücklich festgelegt, dass der gewogene durchschnittliche Normalwert auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden kann, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn der Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen auf der Grundlage der gewogenen Durchschnitte die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würde. Im vorliegenden Fall waren beide dieser Bedingungen erfuellt. Selbst nach der Korrektur der Ausfuhrpreise durch den ausführenden Hersteller war es offensichtlich, dass die Preise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen und dass ein Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis auf der Grundlage der gewogenen Durchschnitte die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegelte.

    (62) Daher wird die Auffassung vertreten, dass keiner der koreanischen ausführenden Hersteller diskriminiert wurde, sondern dass lediglich die korrekte Regel auf jede einzelne Situation angewandt wurde. Daher werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

    (63) Ein taiwanisches Unternehmen beantragte, der rechnerisch ermittelte Normalwert solle auf monatlicher Grundlage mit den Ausfuhrpreisen verglichen werden, da es im UZ aufgrund schwankender Rohstoffpreise zu erheblichen Kosten- und Preisfluktuationen gekommen sei.

    (64) Bei Antidumpinguntersuchungen ist es fast unvermeidlich, dass im UZ Kosten- und Preisschwankungen zu beobachten sind. Für den Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis ermittelte die Kommission jeweils gewogene Durchschnitte und trug damit den Auswirkungen dieser Fluktuationen Rechnung, und zwar insbesondere im Falle dieses ausführenden Herstellers, bei dem eine klare Parallele zwischen der Entwicklung der Kosten und der Preise bestand. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Situation des Unternehmens, das den vorgenannten Antrag stellte, keine Abweichung von der Methode rechtfertigt, die für alle anderen von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen angewandt wurde. Im Übrigen entspräche es nicht der gängigen Praxis der Kommission, beim Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis andere Bezugszeiträume (Monate) zugrunde zu legen als bei den übrigen Teilen der Dumpingberechnung (Jahre).

    (65) Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen weder bei der Beantwortung des Fragebogens noch beim Kontrollbesuch einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, obwohl ihm die einschlägigen Umstände damals in vollem Umfang bekannt waren. Alle sachdienlichen Informationen müssen innerhalb der ursprünglich gesetzten Fristen übermittelt werden. Da die Angaben erst mehrere Monate nach Ablauf dieser Fristen eingingen, konnten sie nicht angemessen geprüft werden, sodass der Antrag des Unternehmens zurückgewiesen werden musste.

    (66) Ein taiwanisches Unternehmen, bei dem festgestellt wurde, dass es die betroffene Ware gerade außerhalb des UZ zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft hatte, beantragte für sich die Zugrundelegung der durchschnittlichen Dumpingspanne der anderen kooperierenden Unternehmen anstelle der Dumpingspanne der nicht kooperierenden taiwanischen Unternehmen, für die die höchste bei einem kooperierenden Unternehmen festgestellte Dumpingspanne herangezogen wurde.

    (67) Diesem Antrag wurde stattgegeben. Für das Unternehmen Nan Ya Plastics Corp. wird daher die durchschnittliche Dumpingspanne der kooperierenden taiwanischen Unternehmen in Höhe von 9,6 % zugrunde gelegt.

    (68) Zwei taiwanische kooperierende Unternehmen machten auf sachliche Fehler bei der Berechnung der vorläufigen Dumpingspannen aufmerksam. Diese Fehler wurden berichtigt und die jeweiligen Dumpingspannen entsprechend angepasst.

    (69) Da keine weiteren Stellungnahmen der interessierten Parteien eingingen, wurde unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen beschlossen, für die kooperierenden und die nicht kooperierenden Unternehmen die in der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methoden anzuwenden.

    (70) Der Vergleich ergab, dass die Dumpingspanne bei den betroffenen EG-Ausfuhren eines koreanischen Unternehmens im UZ geringfügig war.

    (71) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

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    E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

    (72) Da keine neuen Informationen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 87 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    F. SCHÄDIGUNG

    1. Vorbemerkungen

    (73) Einige interessierte Parteien erhoben Einwände dagegen, dass die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur für die Zeit ab 1996 verwendet wurden, während die Marktentwicklungen in der Zeit davor anhand unabhängiger Marktforschungsdaten ermittelt wurden.

    (74) Die Kommission war der Ansicht, dass die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für das Jahr 1995 aufgrund der Trennung von Kodak und Eastman im Jahr 1995 und der Umstrukturierung der Tätigkeiten von Shell nicht herangezogen werden konnten. Weder Shell noch Eastman waren in der Lage, für 1995 vollständige Angaben zu übermitteln.

    (75) Nach Ansicht der Kommission war es jedoch äußerst wichtig, einen Überblick über die Angebotsverknappung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Jahre 1995 zu geben, da sich diese Krise sowohl auf die Preise als auch auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte. Wie unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erschien es angemessen, sich auf unabhängige Marktforschungsdaten zu stützen, um über die erforderlichen Hintergrundinformationen zur Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum zu verfügen.

    2. Verbrauch

    (76) Da keine neuen gegenteiligen Nachweise übermittelt wurden, werden die Feststellungen über den Verbrauch der betroffenen Ware in der Gemeinschaft unter den Randnummern 100 und 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    (77) In Ermangelung neuer Informationen werden die vorläufigen Feststellungen zum Volumen und zu den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestätigt.

    Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

    (78) Ein indonesischer Ausführer wandte ein, die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien sollten insbesondere deswegen nicht kumulativ mit den übrigen betroffenen Einfuhren beurteilt werden, weil die mengenmäßige Entwicklung bei den Einfuhren mit Ursprung in Indonesien anders gewesen sei als bei den übrigen von der Untersuchung betroffenen Ländern. Dieses Argument wurde bereits unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung geprüft; da keine neuen Informationen übermittelt wurden, kann die Kommission dem vorgenannten Antrag nicht stattgeben.

    (79) Daher wird bestätigt, dass die Einfuhren mit Ursprung in Indonesien kumulativ mit den Einfuhren aus den übrigen betroffenen Ländern beurteilt werden sollten.

    4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (80) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. Die Prüfung erstreckte sich auf alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung ausdrücklich genannte Faktoren. Allerdings wurde beschlossen, bestimmte Faktoren nicht eingehend zu behandeln, da sie für die Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen dieser Untersuchung als irrelevant erschienen (siehe im Folgenden "Löhne und Lagerbestände"). Was die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig anbetrifft, so können sie angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

    Im Rahmen der vorläufigen Verordnung untersuchte Faktoren

    - Investitionen:

    (81) Es wurde festgestellt, dass bestimmte Investitionen eines kooperierenden Gemeinschaftsherstellers bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht berücksichtigt worden waren. Die Einbeziehung dieser Investitionen ändert jedoch nichts an dem zuvor ermittelten Investitionstrend.

    (82) Einige interessierte Parteien wandten ein, der Umfang der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1998 deute darauf hin, dass dessen finanzielle Lage gesund gewesen sei. Andere wandten ein, das niedrige Investitionsniveau im UZ sei auf die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Vorjahren, nicht aber auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren im UZ zurückzuführen.

    (83) In dieser Hinsicht ergab die Untersuchung eindeutig, dass die Investitionsausgaben in den Jahren 1997 und 1998 wie auch im UZ in erster Linie die Folge von Beschlüssen aus den Jahren 1995 und 1996 waren, als die Aussichten im PET-Sektor gut waren (die 1996 verzeichneten Verluste wurden als eine vorübergehende Erscheinung angesehen). Für diese Branche sind die Investitionspläne relevanter als der Zeitpunkt der tatsächlichen Investitionsausgaben. Im Einklang mit den Feststellungen unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine nennenswerte Ausweitung der Kapazität in Erwartung eines Nachfrageanstiegs geplant hat, weil sich seine finanzielle Lage infolge des schädlichen Dumpings im UZ weiter verschlechterte.

    - Löhne und Lagerbestände:

    (84) Auch die Entwicklung der Löhne und Lagerbestände wurden geprüft, allerdings wurden die Löhne nicht als ein relevanter Faktor angesehen, da sie nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten hatten und im Analysezeitraum stabil blieben. Aufgrund der jahreszeitlichen Schwankungen auf dem PET-Markt fluktuierten die Lagerbestände im Verlauf des Jahres beträchtlich, sodass sie im Rahmen der Schadensanalyse nicht als aussagekräftig angesehen wurden.

    - Wachstum:

    (85) Obwohl dies in der vorläufigen Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, prüfte die Kommission im Rahmen ihrer Analyse des Marktanteils auch das Wachstum, wobei sie auf Seiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum leichte Verluste feststellte.

    Andere geprüfte Faktoren

    (86) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde anhand der folgenden Indikatoren weiter geprüft.

    - Kapitalbeschaffungsmöglichkeit:

    (87) Wie bereits in der vorläufigen Verordnung dargelegt, waren die Verluste im UZ so hoch, dass im UZ keine neuen Investitionspläne genehmigt wurden. Dies trug eindeutig nicht dazu bei, die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum zu verbessern, obwohl von einem Anstieg der Nachfrage ausgegangen wurde.

    - Produktivität:

    (88) Die Produktivität in Tonnen je Arbeitnehmer erhöhte sich zwischen 1996 und dem UZ um 67 % und zwischen 1998 und dem UZ um 21 %. Diese deutliche Verbesserung der Produktivität belegt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft alles in seiner Macht Stehende tat, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

    - Kapitalrendite:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (89) Der vorgenannte Indikator spiegelt die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (wo das PET-Geschäft vorherrschend ist) wider. Die Überprüfung ergab, dass der negative Trend im UZ zu einem großen Teil dem PET-Sektor zuzuschreiben ist. Die Entwicklung bei diesem Indikator steht mit der Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Einklang.

    - Cashflow:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (90) Der vorgenannte Indikator spiegelt die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (wo das PET-Geschäft vorherrschend ist) wider. Er gibt das Brutto-Betriebsergebnis dieser Unternehmen an, d. h. die Umsatzerlöse abzüglich der Umsatzkosten und vor Finanzierungskosten, Abschreibungen, Rückstellungen und Steuern. Die Überprüfung ergab, dass die Verschlechterung der Lage im UZ zu einem großen Teil dem PET-Sektor zuzuschreiben ist.

    5. Weitere vorgebrachte Argumente

    Allgemeine Argumente zu den Schlussfolgerungen der Kommission

    (91) Einige interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission zur Schädigung, da bei einigen Schadensindikatoren ein steigender bzw. ein konstanter Trend zu beobachten sei. In diesem Zusammenhang verwiesen mehrere interessierte Parteien auf den geringen Umfang der Preisunterbietung, den Anstieg der Verkaufsmengen und den insgesamt stabilen Marktanteil. Diese Indikatoren würden belegen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gesund gewesen sei. Zwar seien die Preise sehr niedrig gewesen, doch sei dieses Preisniveau angesichts der herrschenden Marktbedingungen normal gewesen.

    (92) Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, fiel der Anstieg der Verkäufe und die Erhöhung des Marktanteils im UZ (nach einem Rückgang um 5 Prozentpunkte zwischen 1997 und 1998) mit einer deutlichen Preissenkung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zusammen, der sich bemühte, seine Preise an diejenigen der gedumpten Einfuhren anzupassen. In der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass die Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgten. Die niedrigen Preisunterbietungsspannen sind in diesem Zusammenhang darauf zurückzuführen, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ gedrückt waren. Dies war auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen, deren Volumen und Marktanteil sehr hoch waren und die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Senkung seiner Preise zwangen.

    Entwicklungen nach dem UZ

    (93) Viele interessierte Parteien und Vertreter der Mitgliedstaaten forderten die Kommission auf, bestimmte nach dem UZ eingetretene Entwicklungen zu analysieren und zu berücksichtigen. Diese Parteien verwiesen insbesondere auf den raschen und deutlichen Anstieg der PET-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Verhältnis zur Erhöhung der Rohstoffpreise. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat sich nach Auffassung dieser Parteien seit dem UZ entschieden verbessert, sodass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich nicht länger in bedeutendem Maße geschädigt werde.

    (94) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann Entwicklungen nach dem UZ nur dann Rechnung getragen werden, wenn sie die Einführung von Antidumpingmaßnahmen offensichtlich unangemessen erscheinen lassen.

    (95) Die Kommission analysierte die Entwicklungen auf dem PET-Markt während der ersten neun Monate nach dem UZ, d. h. vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. Juni 2000. Dabei stellte sie fest, dass die PET-Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt kontinuierlich stiegen. Der durchschnittliche Verkaufspreis in diesem Neunmonatszeitraum lag rund 40 % über dem Durchschnittspreis im UZ. Dabei stiegen die Verkaufspreise stärker als die Kosten (Anstieg um rund 20 %), sodass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte. Dennoch war die durchschnittliche Umsatzrentabilität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Neunmonatszeitraum mit - 2 % weiterhin negativ, was darauf hindeutet, dass dessen Geschäftsergebnisse weiterhin unzureichend waren und keineswegs ausreichten, um die Lebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu sichern.

    (96) Diese drastische Änderung bei der Preisentwicklung ist größtenteils auf den Anstieg der Rohölpreise seit Mitte 1999 zurückzuführen, der sich einige Monate später in sämtlichen Polymerpreisen deutlich niederschlug. Außerdem konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Kosten der gedumpten Einfuhren seine Verkäufe und seinen Marktanteil kontinuierlich erhöhen. Der mengenmäßige Rückgang der gedumpten Einfuhren ist jedoch möglicherweise auf die Einleitung des Antidumpingverfahrens zurückzuführen. Im vorliegenden Fall machte auch die Entwicklung des Wechselkurses Dollar/Euro die betroffenen Einfuhren weniger attraktiv.

    (97) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wechselkurse ebenso wie die Rohölpreise sehr stark fluktuieren, sodass die Änderungen möglicherweise nur vorübergehender Natur sind. Sollte das laufende Antidumpingverfahren ohne die Einführung von Maßnahmen eingestellt werden, dürfte im Übrigen der Marktanteil der gedumpten Einfuhren rasch wieder steigen.

    (98) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Entwicklungen nach dem UZ nicht belegen, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung beseitigt wurde. Somit ist die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht offensichtlich unangemessen.

    6. Schlussfolgerung zur Schädigung

    (99) Da keine weiteren Argumente zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter den Randnummern 125 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.

    G. SCHADENSURSACHE

    (100) Mehrere interessierte Parteien machten weiterhin geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien, da die Lage dieses Wirtschaftszweigs und das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt durch das Zusammenspiel mehrerer anderer Faktoren beeinflusst worden seien. In diesem Zusammenhang wiederholten sie die Argumente, die sie bereits im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht hatten (diese Argumente bezogen sich auf Folgendes: Rohstoffpreise, Überkapazitäten und Wettbewerb zwischen den PET-Herstellern).

    (101) Da keine neuen Argumente zur Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass die gedumpten PET-Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die nachgelagerten Industrien

    Weitere Untersuchung

    (102) Da die Verwender im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nur in geringem Umfang mitarbeiteten, beschloss die Kommission, die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die nachgelagerten Industrien noch weiter zu untersuchen. Daher sandte sie 90 PET-Verwendern - von denen einige bereits kontaktiert worden waren, die aber keine Antworten übermittelt hatten - neue, vereinfachte Fragebogen zu. 19 Unternehmen, die zuvor nicht kooperiert hatten, übermittelten fristgerecht aussagekräftige Antworten.

    Neue kooperierende Unternehmen:

    - drei Hersteller von Vorformlingen/Flaschen:

    Lux PET GmbH & Co. (Luxemburg)

    Puccetti SpA (Italien)

    EBP SA (Spanien)

    - vier Hersteller von PET-Filmen und PET-Folien, die die betroffene Ware verwenden:

    RPC Cobelplast Montonate Srl (Italien)

    Moplast S.p.a. (Italien)

    Alusuisse Thermoplastic (VK)

    Klöckner Pentaplast BV (Niederlande)

    - vier Hersteller von Erfrischungsgetränken:

    L'abeille (Frankreich)

    Pepsico Food Beverages Intl. Ltd (Italien)

    Pepsico France (Frankreich)

    Europe embouteillage Snc (Frankreich)

    - acht Hersteller von Mineral- und Quellwasser:

    Aguas Minerales Pasqual S.L. (Spanien)

    Eycam Perrier SA (Spanien)

    Font Vella SA & Aguas de Lanjarón SA (Spanien)

    Italaquae SpA (Italien)

    Neptune SA (Frankreich)

    Roxane SA (Frankreich)

    San Benedetto (Italien)

    Società Generale delle acque minerali a.r.l. (Italien)

    (103) Insgesamt ermöglichten die Angaben der Unternehmen, die entweder den ersten oder den zweiten Fragebogen beantworteten, 26 % des PET-Verbrauchs in der Gemeinschaft im UZ zu erfassen. Die Kosten, die auf der Grundlage sämtlicher dieser Informationen ermittelt wurden, wurden als repräsentativ für die verschiedenen Gruppen von Verwendern angesehen, da die Angaben der einzelnen Unternehmen, die zu ein und derselben Gruppe gehörten, in hohem Maße übereinstimmten.

    (104) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen bei der Kommission mehrere Stellungnahmen von Verwendern bzw. von deren repräsentativen Verbänden ein. Darin wurde in den meisten Fällen auf die jüngsten Entwicklungen auf dem PET-Markt und die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die verschiedenen Gruppen von Verwendern Bezug genommen. Diese Stellungnahmen stammten von folgenden Verwendern bzw. Verbänden:

    - Schmalbach-Lubeca, dem größten Hersteller von Vorformlingen/Flaschen in Europa (auf dieses Unternehmen entfallen 18 % des PET-Verbrauchs in der Gemeinschaft);

    - Verband Europäischer Kunststoffverarbeiter (EUPC);

    - UNESDA, einem Verband, der Hersteller von Erfrischungsgetränken vertritt;

    - Nestlé-Konzern, der erneut geltend machte, dass die Angaben über den französischen Markt für sein gesamtes Europageschäft repräsentativ seien (Die gesamten PET-Käufe dieses Konzerns machen rund 9 % des PET-Verbrauchs in der Gemeinschaft aus, wovon lediglich 3 % auf den französischen Markt entfallen).

    (105) Berücksichtigt wurden diese Stellungnahmen wie auch die Stellungnahmen der Verbände der Wasserhersteller (die sich im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gemeldet hatten), sodass mindestens die Hälfte des Marktes erfasst wurde.

    Beschreibung der Verwendergruppen

    (106) Die Analyse aller übermittelten Informationen ergab, dass es besser war, die Verwender, bei denen zuvor drei Gruppen unterschieden wurden (Hersteller von Vorformlingen, Wasserhersteller und integrierte Hersteller von Erfrischungsgetränken), in die folgenden zwei Gruppen zu unterteilen:

    - Verarbeiter, d. h. Hersteller von Vorformlingen und Flaschen sowie Hersteller von Folien. Diese Verwender beschränken sich auf die bloße Verarbeitung der betroffenen Ware; daher sind die PET-Kosten mit Abstand ihr größter Kostenfaktor. Die Hersteller von Flaschen und Vorformlingen verkaufen den weitaus größten Teil ihrer Produktion an Abfueller nichtalkoholischer Getränke. Die Folienhersteller, die nur einen kleinen Anteil am Verarbeitungssektor haben, verkaufen ihre Ware an viele unterschiedliche Industriezweige, die die Folien in erster Linie zur Verpackung ihrer Erzeugnisse verwenden.

    - Abfueller nichtalkoholischer Getränke wie Wasser, kohlensäurehaltigen und kohlensäurefreien Erfrischungsgetränken, Milch, Fruchtsäften usw. Die Unterteilung dieser Gruppe von Verwendern in Wasserhersteller und Erfrischungsgetränkehersteller ist irrelevant, da vielfach die gleichen Hersteller sowohl Wasser als auch Erfrischungsgetränke abfuellen. Wichtiger ist es, zwischen den verschiedenen hergestellten Getränken zu unterscheiden, da der Anteil der PET-Kosten an den gesamten Produktionskosten von den getränkespezifischen Kosten abhängt (die Ausgangsstoffe sind bei Limonaden und Fruchtsäften teurer als bei Wasser). PET bildet jedoch in jedem Fall einen durchaus wichtigen Kostenfaktor, und die Abfueller sind im Hinblick auf den Bezug von PET mit ähnlichen Problemen konfrontiert, unabhängig davon, welches Getränk sie abfuellen.

    (107) Zwischen den Verarbeitern (mit Ausnahme der Folienhersteller) und den Abfuellern besteht ein sehr enger Geschäftszusammenhang.

    - Die Abfueller kaufen fast die gesamte Produktion der Verarbeiter.

    - Jeder Verarbeiter hat eine sehr begrenzte Anzahl von Kunden (vielfach sogar nur einen Kunden).

    - Die Verarbeiter schließen mit ihren Kunden Verträge, die sehr häufig Bestimmungen zur automatischen Berücksichtigung von Änderungen des PET-Preises umfassen oder regelmäßig neu ausgehandelt werden.

    Daher sollten die nachstehend beschriebenen Auswirkungen der Maßnahmen nicht summiert werden, denn die Verarbeiter werden die mit den Maßnahmen einhergehenden Kostensteigerungen größtenteils direkt an ihre wichtigsten Kunden, d. h. die Abfueller nichtalkoholischer Getränke, weitergeben.

    Voraussichtliche Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender

    (108) Nach Auswertung der neuen Angaben lässt sich die Lage der Verwender, die alle angeforderten Daten übermittelten, wie folgt zusammenfassen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Auswirkungen auf die Verarbeiter

    (109) Unter Berücksichtigung der Mengen an PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die die Hersteller von Vorformlingen und Flaschen im UZ kauften, dürfte die Einführung der vorgeschlagenen Antidumping- und Ausgleichszölle (von denen machen die Ausgleichszölle nur 15 % aus) einen Anstieg ihrer Produktionskosten um schätzungsweise 4 % zur Folge haben (ausgehend von den PET-Preisen im Juli 2000 ergäbe sich ein Anstieg um 2 %). Bei den Folienherstellern würden die Produktionskosten um rund 2,3 % steigen (um 1,2 % unter Zugrundelegung der PET-Preise vom Juli 2000).

    (110) Die Hersteller von Vorformlingen und Flaschen dürften aufgrund der Verträge mit ihren Kunden in der Lage sein, diesen Kostenanstieg größtenteils auf ihre Kunden abzuwälzen. Dies gilt auch für die Folienhersteller. Die Maßnahmen dürften daher nur begrenzte direkte Auswirkungen auf die Umsatzrentabilität dieser Unternehmen haben.

    (111) Diese Verwender machten erneut geltend, die größte Gefahr bestuende in einer potentiellen Verlagerung der Verarbeitungsvorgänge in Länder außerhalb der Gemeinschaft. Die Kommission fand jedoch keine neuen Hinweise dafür, dass dies eintreten könnte: Sie berücksichtige in diesem Zusammenhang insbesondere die geschätzten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen einerseits und die Kosten und Nachteile im Falle einer Standortverlagerung andererseits. Unter Randnummer 179 der vorläufigen Verordnung wurde geschätzt, dass allein die zusätzlichen Transportkosten zu einem Kostenanstieg um 2,5 % führen würden. Ferner wurde unter dieser Randnummer erläutert, dass Faktoren wie Nähe, Flexibilität und Liefersicherheit von entscheidender Bedeutung für die Verwender sind.

    Auswirkungen auf die Abfueller nichtalkoholischer Getränke

    (112) Unter Berücksichtigung der Mengen an PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die die Abfueller nichtalkoholischer Getränke im UZ kauften, wie auch der Tatsache, dass die gestiegenen Kosten bei der Herstellung von Vorformlingen größtenteils auf diese Abfueller abgewälzt werden dürften, würde die Einführung der vorgeschlagenen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen schätzungsweise im Schnitt zu einem Anstieg ihrer Produktionskosten um weniger als 0,9 % führen (unter Zugrundelegung der PET-Preise vom Juli 2000 ergäbe sich ein Anstieg um rund 0,4 %).

    (113) Dieser Anstieg der Produktionskosten dürfte sich bei großen Unternehmen, die Markengetränke verkaufen, nur begrenzt auswirken, da diese Unternehmen sehr gewinnbringend arbeiten. Kleine Abfueller von Getränken ohne Markennamen, die nur einen kleinen Anteil an diesem Sektor haben, weisen geringere Gewinnspannen auf; der vorgenannte Kostenanstieg dürfte ihre Tätigkeit nicht ernsthaft gefährden, könnte jedoch Umstrukturierungsbemühungen auf Kostenebene erforderlich machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Unternehmen in der Vergangenheit mit starken Schwankungen bei den PET-Preisen fertig werden mussten.

    Gesamtauswirkungen auf die Verwender

    (114) Wie bereits dargelegt, wird PET größtenteils - direkt oder indirekt über Verarbeiter - von den Herstellern nichtalkoholischer Getränke verwendet, während PET in anderen Branchen nur eine unbedeutende Rolle als Verpackungsmaterial spielt. Da die geschätzten Auswirkungen auf die Hersteller nichtalkoholischer Getränke bereits die Auswirkungen auf die Kosten der PET-Verarbeiter einschließen, kann die Auffassung vertreten werden, dass der Kostenanstieg bei den Verwendern von PET begrenzt sein würde.

    2. Getränkepreise im Einzelhandel

    (115) Die Untersuchung ergab, dass sich die Preise von abgefuelltem Wasser und abgefuellten Erfrischungsgetränken im letzten Jahrzehnt relativ konstant um 1 bis 2 % jährlich erhöhten (Eurostat-Statistiken über den Einzelpreisindex). Im gleichen Zeitraum waren extreme Schwankungen der PET-Preise zu beobachten, die jedoch keine Auswirkungen auf die Einzelhandelspreise von abgefuelltem Wasser und abgefuellten Erfrischungsgetränken hatten. Daher wird das Argument zurückgewiesen, dass die Maßnahmen zu einem inflationistischem Anstieg der Einzelhandelspreise dieser Getränke führen könnten.

    3. Wahrscheinliche Auswirkungen der Einführung der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die vorgelagerten Industrien

    (116) Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften aller Wahrscheinlichkeit nach für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von Nutzen sein, der durch seine Umstrukturierungsbemühungen und die beeindruckende Steigerung seiner Produktivität seine Entschlossenheit unter Beweis gestellt hat, sich auf dem rasch expandierenden Gemeinschaftsmarkt zu behaupten. Die Einführung von Maßnahmen wird diesem Wirtschaftszweig die Möglichkeit geben, seine Rentabilität zu verbessern und die neuen Investitionen zu tätigen, die in einer solchen kapitalintensiven Branche unverzichtbar sind, um die langfristige Lebensfähigkeit in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    (117) Da die Lage der vorgelagerten Industrie in der Gemeinschaft davon abhängt, dass die finanzielle Lage der PET-Hersteller in der Gemeinschaft gesund ist, dürfte die Verbesserung der Lage dieser Hersteller dank der Einführung der Maßnahmen auch den vorgelagerten Industrien zugute kommen. Dies wurde durch die kooperierenden Unternehmen in den vorgelagerten Industrien bestätigt.

    4. Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

    (118) Auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben der Verwender wird der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen nur in begrenztem Maße auf die Verwender auswirken werden. Da die Verarbeiter die gestiegenen Kosten größtenteils auf ihre Kunden abwälzen können, dürften die Gesamtauswirkungen der Maßnahmen auf die Getränkehersteller im Hinblick auf die Gesamtrentabilität dieses Sektors geringfügig sein.

    (119) Ferner wird bestätigt, dass es nicht zu einer Verlagerung der Produktion von Vorformlingen in Länder außerhalb der Gemeinschaft kommen dürfte, dass die Einzelhandelspreise nichtalkoholischer Getränke normalerweise nicht wesentlich von den Schwankungen der PET-Preise beeinflusst werden und dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der vorgelagerten Industrien liegt.

    (120) Da keine weiteren Argumente zum Interesse der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 202 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen.

    I. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

    (121) Angesichts der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft wird die Auffassung vertreten, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern zu verhindern.

    1. Schadensbeseitigungsschwelle

    (122) Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter Randnummer 206 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensspanne bestätigt.

    2. Form und Höhe der Zölle

    (123) Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 209 bis 213 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt, nach der die Antidumpingzollsätze unter Berücksichtigung der entsprechenden im Rahmen der parallelen Antisubventionsuntersuchung ermittelten Ausgleichszollsätze festgesetzt wurden.

    (124) Damit verhindert wird, dass Fluktuationen bei den PET-Preisen infolge schwankender Rohölpreise zur Erhebung höherer Zölle führen, erscheint es angemessen, spezifische Zölle pro Tonne einzuführen. Die entsprechenden Beträge wurden ermittelt, indem der Antidumpingzollsatz auf die cif-Ausfuhrpreise angewandt wurde, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsspanne im UZ herangezogen worden waren.

    (125) Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

    Indien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (126) Elque Polyesters Limited und Futura Polymer Limited arbeiteten an dem parallelen Antisubventionsverfahren mit, nicht aber an dieser Antidumpinguntersuchung, da sie die betroffene Ware nicht in die Gemeinschaft ausführten. Sie können daher einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer stellen, sobald sie tatsächlich in die Gemeinschaft exportiert haben oder nachweisen können, dass sie eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen sind.

    Indonesien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Korea

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Malaysia

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Taiwan

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Thailand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (127) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(5) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

    3. Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

    (128) Angesichts der Höhe der bei den ausführenden Herstellern festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig angesehen, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Antidumpingzolls endgültig zu vereinnahmen.

    4. Verpflichtungen

    (129) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten ausführende Hersteller in Indien und Indonesien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Preisverpflichtungen an.

    (130) Nach Ansicht der Kommission können die Preisverpflichtungen von Reliance Industries Limited, Pearl Engineering Polymers Limited und P.T. Polypet Karyapersada angenommen werden(6), da die schädlichen Auswirkungen des Dumpings durch sie beseitigt werden. Außerdem verpflichteten sich die fraglichen Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, sodass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen ist nach Auffassung der Kommission angesichts der Verkaufsstruktur dieser Unternehmen minimal.

    (131) Auch ein weiteres unterbreitete ein Verpflichtungsangebot. Das Unternehmen übermittelte jedoch falsche und irreführende Informationen zu bestimmten Aspekten der Untersuchung, was die Richtigkeit und Zuverlässigkeit seiner Angaben beeinträchtigte (siehe Randnummer 13). Daher war die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine Verpflichtung im Falle dieses Unternehmens wirksam überwacht werden könnte, sodass das Angebot abgelehnt wurde.

    (132) Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtungen sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gemäß einer Verpflichtung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den ausführenden Herstellern, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, ausgestellt wurde und die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten, um eine effektive Anwendung der Verpflichtungen sicherzustellen.

    (133) Im Falle der Verletzung oder der Rücknahme der Verpflichtungen kann gemäß Artikel 8 Absatz 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN (Deutsche Industrienorm) 53728 der KN-Codes 39076020 und ex 3907 60 80 (TARIC-Code 3907608010) wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gelten für die Waren mit Ursprung in den nachstehenden Ländern folgende endgültigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Die vorgenannten Zollsätze gelten nicht für die Waren, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden und den folgenden Antidumpingzöllen unterliegen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (4) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (5) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    (6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Die Waren sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern sie von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden und sofern die Voraussetzungen in Absatz 2 erfuellt sind.

    (2) Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Zollbefreiung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ausgestellt wurde und die im Anhang zusammengestellten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der "Verpflichtungsrechnung" genau entsprechen.

    (3) Die Einfuhren, für die eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, sind unter folgenden TARIC-Zusatzcodes anzumelden:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. In Fällen, in denen die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle sind, werden nur die in Höhe der vorläufigen Zölle sichergestellten Beträge endgültig vereinnahmt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. Fabius

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    (2) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48.

    (3) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 6.

    (4) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (5) Europäische Kommission Generaldirektion Handel

    Direktion B

    TERV 0/13

    Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel.

    (6) Siehe Seite 88 dieses Amtsblatts.

    (7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 (ABl. L 65 vom 12.3.1999, S. 1).

    ANHANG

    Auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verpflichtungsrechnung zu machende Angaben:

    1. Nummer der Verpflichtungsrechnung.

    2. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebene Ware an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in der Verordnung angegeben).

    3. Genaue Beschreibung der Ware, einschließlich:

    - Waren-Kenn-Nummer (product reporting code number/PRC) (wie im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt),

    - KN-Code,

    - Menge (in Einheiten).

    4. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

    - Preis pro Einheit,

    - Zahlungsbedingungen,

    - Lieferbedingungen,

    - Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

    5. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Ware direkt fakturiert.

    6. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

    "Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von ... [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung richtig und zutreffend sind."

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