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Document 32000D0390

    2000/390/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von EXP60707B (Acetamiprid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1562)

    ABl. L 145 vom 20.6.2000, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/390/oj

    32000D0390

    2000/390/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von EXP60707B (Acetamiprid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1562)

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 20/06/2000 S. 0036 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 7. Juni 2000

    über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von EXP60707B (Acetamiprid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1562)

    (2000/390/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/80/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen.

    (2) Nisso Chemical Europe GmbH hat bei den griechischen Behörden am 22. Oktober 1999 Unterlagen zu dem Wirkstoff EXP60707B (Acetamiprid) eingereicht.

    (3) Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die Ergebnisse einer ersten Prüfung der Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelte der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.

    (4) Die Unterlagen für EXP60707B (Acetamiprid) wurden am 22. Februar 2000 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

    (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene zu bestätigen, daß die Unterlagen die an die Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

    (6) Diese Feststellung ist erforderlich, um eine genaue Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, daß der Wirkstoff und das diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie einer eingehenden Beurteilung unterzogen werden.

    (7) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. Die Aufforderung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat, solche ergänzenden Angaben bereitzustellen, hat keinen Einfluß auf die unter Nummer 9 angeführte Frist für die Einreichung des Berichts.

    (8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stimmen zu, daß Griechenland eine eingehende Prüfung der Unterlagen für EXP60707B (Acetamiprid) durchführen wird.

    (9) Griechenland wird die Schlußfolgerungen dieser Prüfung mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und die diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung übermitteln.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - die Anforderungen von Anhang III der Richtlinie:

    Die von Nisso Chemical Europe GmbH bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs EXP60707B (Acetamiprid) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten und am 22. Februar 2000 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. Juni 2000

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

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