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Document 32000D0363

    2000/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 2000 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1134) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 132 vom 5.6.2000, p. 1–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009L0042

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/363/oj

    32000D0363

    2000/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 2000 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1134) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 132 vom 05/06/2000 S. 0001 - 0045


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. April 2000

    über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1134)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/363/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs(1), geändert durch die Entscheidung 98/385/EG der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 4 und 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die in der genannten Entscheidung enthaltene Hafenliste muß regelmäßig durch die Kommission aktualisiert werden.

    (2) In den Anhängen der genannten Richtlinie sind einige inhaltliche Anpassungen vorzunehmen.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(3) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Anhänge II, IV, V und VIII der Richtlnie 95/64/EG werden folgendermaßen geändert:

    1. Anhang II: In der Systematik der Ladungsarten

    a) in der Kategorie "Roll-on/Roll-off (selbstfahrend)"

    i) wird die Beschreibung der Unterkategorie "Pkws mit Anhängern und Wohnwagen" (Code 52) ersetzt durch "Pkws bzw. Motorräder einschließlich deren Anhängern/Wohnwagen";

    ii) wird die zusätzliche Unterkategorie "Sonstige mobile, selbstfahrende Einheiten" (Code 59) eingeführt;

    b) in der Kategorie "Roll-on/Roll-off (nicht selbstfahrend)":

    i) wird die Beschreibung der Unterkategorie "Sonstige mobile Einheiten" (Code 60) ersetzt durch "Mobile, nicht selbstfahrende Einheiten";

    ii) wird die Beschreibung der Unterkategorie "Wohnwagen und sonstige Straßen-, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine" (Code 62) ersetzt durch "Wohnwagen ohne Zugfahrzeug und sonstige landwirtschaftliche, Straßen- und Industriefahrzeuge";

    iii) wird die zusätzliche Unterkategorie "Sonstige mobile, nicht selbstfahrende Einheiten" (Code 69) eingeführt.

    2. Anhang IV: In der Codeliste für Küstengebiete

    a) werden nach dem Code "0012 Frankreich: Mittelmeerküste" die neuen Codes "0013 Französische Überseegebiete: Französisch-Guyana", "0014 Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe" sowie "0015 Französische Überseegebiete: Réunion" eingefügt;

    b) wird der Code "0043 Deutschland: Rhein" ersetzt durch "0043 Deutschland: Binnenland";

    c) wird der Code "0112 Spanien: Mittelmeer und Südatlantikküste" ersetzt durch "0112 Spanien: Mittelmeer und Südatlantikküste einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln".

    3. Anhang V: In der Codeliste für die Nationalität der Flagge

    a) werden die Codes "0051 - Italien - erstes Register" und "0052 Italien - internationales Register" eingefügt;

    b) wird Code "4611" für die Britischen Jungferninseln ersetzt durch Code "4680";

    c) wird der Code "4612" für Montserrat ersetzt durch Code "4700".

    4. Anhang VIII: In der Tabelle "Datensatz C1"

    a) wird in der Spalte "Systematik" zu der Variablen "Ladungsart" die Angabe "Ladungsarten (nur Container, Ro-Ro), Anhang II (Unterkategorien 30, 31, 32, 33, 34, 50, 51, 52, 53, 54, 56, 60, 61, 62 und 63)" ersetzt durch die Angabe "Ladungsart (nur Container, Ro-Ro), Anhang II (Unterkategorien 30, 31, 32, 33, 34, 50, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 60, 61, 62, 63 und 69)";

    b) werden in den drei Anmerkungen zu der Tabelle "Bruttogewicht der Güter in Tonnen", "Anzahl der Einheiten" und "Anzahl der leeren Einheiten" die neuen Unterkategorien "59" und "69" eingefügt.

    (2) Die neue Fassungen der Anhänge II, IV, V und VIII der Richtlinie 95/64/EG mit den in Absatz 1 genannten Änderungen sind in Anhang I dieser Entscheidung zu finden.

    Artikel 2

    Die in Anhang II der Entscheidung 98/385/EG zu findende Hafenliste wird durch eine aktualisierte Liste ersetzt: die neuen Codes und die Untergliederung nach Ländern und Küstengebieten sind in Anhang II der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. April 2000

    Für die Kommission

    Pedro Solbes Mira

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

    (2) ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ANHANG I

    "ANHANG II

    SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    KÜSTENGEBIETE

    Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates(1) aufgestelltes Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).

    Der Code umfaßt vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der obengenannten Nomenklatur, gefolgt von einer Null (z. B. Code 0030 für die Niederlande), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1 und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 3.

    ANHANG V

    NATIONALITÄT DER FLAGGE

    Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates(1) aufgestelltes Länderverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten). Für Belgien bzw. Luxemburg allerdings werden die Codes 017 bzw. 018 verwendet.

    Der Code umfaßt vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem dreistelligen Code der obengenannten Nomenklatur, dem eine Null hinzugefügt wird (z. B. Code 0010 für Frankreich). Dies gilt nicht für Länder mit mehreren Flaggen.

    Die Flaggen von Ländern mit mehreren Registern werden wie folgt codiert:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) ABl. L 183 vom 14.7.1975, S. 3.

    ANHANG VIII

    Datensatz C1 wird ersetzt durch:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    "

    ANHANG II

    EUROSTAT-LISTE DER EUROPÄISCHEN HÄFEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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