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Document 31999R2267
Commission Regulation (EC) No 2267/1999 of 27 October 1999 fixing the definitive aid for mandarins, clementines and satsumas for the 1998/99 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 2267/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Mandarinen, Clementinen und Satsumas für das Wirtschaftsjahr 1998/1999
Verordnung (EG) Nr. 2267/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Mandarinen, Clementinen und Satsumas für das Wirtschaftsjahr 1998/1999
ABl. L 277 vom 28.10.1999, p. 9–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1999
Verordnung (EG) Nr. 2267/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Mandarinen, Clementinen und Satsumas für das Wirtschaftsjahr 1998/1999
Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0009 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 2267/1999 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1999 zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Mandarinen, Clementinen und Satsumas für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für die Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 858/1999(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2206/96 wird für Mandarinen, Clementinen und Satsumas eine Verarbeitungsschwelle von 320000 t festgesetzt. Aufgrund von Absatz 2 werden Überschreitungen der Verarbeitungsschwelle für jedes Wirtschaftsjahr anhand der in den drei letzten Wirtschaftsjahren - einschließlich des laufenden Wirtschaftsjahres - durchschnittlich verarbeiteten Mengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde, festgestellt. Nach Feststellung einer Überschreitung wird aufgrund von Absatz 3 die im Anhang zu der genannten Verordnung festgesetzte Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr je Tranche der Überschreitung von 3200 t um 1 % gekürzt. (2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1082/1999(4), haben die Mitgliedstaaten die Mengen der im Wirtschaftsjahr 1998/1999 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Verarbeitung gelieferten Mandarinen, Clementinen und Satsumas mitgeteilt. Anhand dieser Angaben und der in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 beihilfebegünstigt verarbeiteten Mengen wurde festgestellt, daß die Verarbeitungsschwelle um 38173 t überschritten worden ist. Daher müssen die Beihilfebeträge für Mandarinen, Clementinen und Satsumas im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 um 11 % gekürzt werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Frischobst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 werden die Beihilfebeträge für Mandarinen, Clementinen und Satsumas in den Tabellen des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 um 11 % gekürzt. Bei der Zahlung dieser Beihilfe wird die bereits aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 gezahlte Beihilfevorauszahlung berücksichtigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Oktober 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. (2) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 8. (3) ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 15. (4) ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 24.