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Document 31999R2256

Verordnung (EG) Nr. 2256/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

ABl. L 275 vom 26.10.1999, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2256/oj

31999R2256

Verordnung (EG) Nr. 2256/1999 der Kommission vom 25. Oktober 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

Amtsblatt Nr. L 275 vom 26/10/1999 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2256/1999 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates(3) endet die Frist für den Abschluß der Verträge für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 am 15. Oktober 1999. Diese Frist erweist sich nunmehr als zu kurz, insbesondere für bestimmte Regionen der Gemeinschaft, in denen es keine Erzeugerorganisationen gibt. Daher ist es erforderlich, diese Frist bis zum 1. November 1999 zu verlängern.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 erhält folgende Fassung: "c) Die in Artikel 5 genannten Verträge werden von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation einschließlich der Erzeugerorganisation nach Buchstabe a) und dem Verarbeiter geschlossen, die die Eintragung in die Datenbank vor dem Abschluß der Verträge beantragt haben. Für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/01 sind die Verträge spätestens am 1. November 1999 bzw. 1. September 2000 zu schließen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

(3) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.

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