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Document 31999R1663

Verordnung (EG) Nr. 1663/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in bezug auf die Ohrmarkenregelung im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 197 vom 29.7.1999, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1663/oj

31999R1663

Verordnung (EG) Nr. 1663/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in bezug auf die Ohrmarkenregelung im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 197 vom 29/07/1999 S. 0027 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 1663/1999 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in bezug auf die Ohrmarkenregelung im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 331/1999(3), enthält Durchführungsvorschriften für Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

(2) Es sollten die Informationen festgelegt werden, die auf den bei Verlust von Ohrmarken verwendeten Ersatzohrmarken gemacht werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: "(6) Bei Verlust einer Ohrmarke erhalten Rinder eine Ersatzohrmarke, die zusätzlich und im Unterschied zu den Angaben gemäß Absatz 1 mit einer aus römischen Zahlen bestehenden Kennummer versehen werden kann, die auch die Seriennummer der Ersatzohrmarke enthält. In diesem Fall dürfen die Kennzeichen gemäß Absatz 2 jedoch nicht geändert werden.

(7) Bei Verlust einer Ohrmarke trägt die Ersatzohrmarke, die ein Mitgliedstaat für in einem anderen Mitgliedstaat geborene Tiere verwendet, zumindest die Angaben gemäß Absatz 2 und den Code oder die Kennung der Vergabebehörde."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 19.

(3) ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 27.

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