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Document 31999R0045

    Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission vom 11. Januar 1999 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe der Gruppe Coccidiostatika und andere Arzneimittel

    ABl. L 6 vom 12.1.1999, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/10/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/45/oj

    31999R0045

    Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission vom 11. Januar 1999 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe der Gruppe Coccidiostatika und andere Arzneimittel

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 12/01/1999 S. 0003 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 45/1999 DER KOMMISSION vom 11. Januar 1999 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe der Gruppe Coccidiostatika und andere Arzneimittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2821/98 (2), insbesondere auf Artikel 9g Absatz 3 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die in Anhang I der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 1. Januar 1988 eingetragene Substanzen der Gruppe der Coccidiostatika und andere Arzneimittel sind ab 1. April 1998 vorläufig zugelassen und zwecks Neubewertung der Verwendung als Zusatzstoffe unter der Verantwortung des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen in Anhang B Kapitel I der genannten Richtlinie übernommen.

    Die Kommission ist verpflichtet, die vorläufige Zulassung der Substanzen der Gruppe der Coccidiostatika und anderen Arzneimittel zurückzuziehen, wenn bis 1. Oktober 1998 die für die Unterlagen zu den bisherigen Genehmigungen Verantwortlichen oder ihre Bevollmächtigten über den bei der Kommission Bericht erstattenden Mitgliedstaat keine neuen Anträge mit Monographie und technischer Spezifikation gestellt haben.

    Da bezüglich der Substanzen der Gruppe der Coccidiostatika und anderen Arzneimittel Arprinocid, Dinitolmid und Ipronidazol keine Anträge gestellt worden sind, die Anforderungen der Richtlinie 70/524/EWG somit nicht erfuellt sind, sollten die Zulassung der betreffenden Zusatzstoffe aufgehoben und deren Eintragung in Anhang B Kapitel I der genannten Richtlinie gestrichen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Eintragungen in Anhang B Kapitel I der Richtlinie 70/524/EWG der nachstehenden, zur Gruppe der Coccidiostatika und anderen Arzneimittel gehörenden Stoffe, werden gestrichen:

    - Arprinocid,

    - Dinitolmid,

    - Ipronidazol.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 30. September 1999 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Januar 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

    (2) ABl. L 351 vom 29. 12. 1998, S. 4.

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