Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999D0396

    1999/396/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 802)

    ABl. L 149 vom 16.6.1999, p. 57–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/396/oj

    31999D0396

    1999/396/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 802)

    Amtsblatt Nr. L 149 vom 16/06/1999 S. 0057 - 0059


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 2. Juni 1999

    über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 802)

    (1999/396/EG, EGKS, Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218,

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 16,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates(2), die die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im folgenden "Amt" gennant) betreffen, sehen vor, daß das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt.

    (2) Die Zuständigkeit des Amtes, wie von der Kommission errichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten des Amtes im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.

    (3) Die Tragweite und die Effizienz der Betrugsbekämpfung müssen durch Ausnutzung des im Bereich der Vewaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden.

    (4) Folglich sollte die Kommission dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen, bei ihr interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 12 Unterabsätze 2 und 3, den Artikeln 13, 14, 16 und 17 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im folgenden "Statut" genannt), die den Interessen dieser Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 des Statuts, oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder der Kommission oder der Mitglieder des Personals der Kommission, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können.

    (5) Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen.

    (6) Diese Untersuchungen sind unter den gleichen Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen, ohne daß die Tatsache, daß diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beinträchtigt.

    (7) Bis zur Änderung des Statuts sind die praktischen Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitglieder der Kommission sowie ihre Beamten und Bediensteten zum ordnungsgemäßen Ablauf der internen Untersuchungen beitragen.

    (8) Der Beschluß der Kommission vom 14., Juli 1998 über die Untersuchungen der Task Force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" und die Durchführungsbestimmungen hierzu vom 9. Dezember 1998 sollten aufgehoben werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

    Der Generalsekretär, die Dienststellen sowie alle Beamten oder Bediensteten der Kommission sind gehalten, umfassend mit den Bediensteten des Amtes zusammenzuarbeiten und jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu liefern sie den Bediensteten des Amtes alle zweckdienlichen Hinweise und Erklärungen.

    Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften, arbeiten die Mitglieder der Kommission umfassend mit dem Amt zusammen.

    Artikel 2

    Mitteilungspflicht

    Jeder Beamte oder Bedienstete der Kommission, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder jede sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder der Kommission oder der Mitglieder des Personals der Kommission, die nicht dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, darstellen können, unterrichtet unverzüglich seinen Dienststellenleiter oder seinen Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär der Kommission oder direkt das Amt.

    Der Generalsekretär, die Generaldirektoren und Dienststellenleiter der Kommission übermitteln dem Amt unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 vermuten läßt.

    Eine Mitteilung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, daß der Beamte oder Bedienstete der Kommission ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

    Die Mitglieder der Kommission, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Unterabsatz 1 erhalten, unterrichten den Präsidenten der Kommission oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt hiervon.

    Artikel 3

    Unterstützung durch das Sicherheitsbüro

    Auf Antrag des Direktors des Amtes unterstützt das Sicherheitsbüro der Kommission die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der Untersuchungen.

    Artikel 4

    Unterrichtung des Betroffenen

    In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Beamten oder Bediensteten der Kommission besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen eine dieser Personen mit Namen nennende Schlußfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.

    In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muß, und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Mitglied, Beamten oder Bediensteten der Kommission mit Zustimmung des Präsidenten bzw. des Generalsekretärs der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

    Artikel 5

    Information über die Einstellung der Untersuchung

    Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen das beschuldigte Mitglied bzw. den beschuldigten Beamten oder Bediensteten der Kommission aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende interne Untersuchung auf Beschluß des Direktors des Amtes eingestellt, der ihn schriftlich davon unterrichtet.

    Artikel 6

    Aufhebung der Immunität

    Ersuchen innerstaatlicher Polizei- und Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beamten oder Bediensteten der Kommission im Zusammenhang mit möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen, werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Kommission werden dem Amt mitgeteilt.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Der Beschluß der Kommission vom 14. Juli 1998 über die Untersuchungen der Task Force "Koordinierung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung" und die Durchführungsbestimmungen hierzu vom 9. Dezember 1998 werden aufgehoben.

    Artikel 8

    Wirksamwerden

    Dieser Beschluß wird am 1. Juni 1999 wirksam.

    Brüssel, den 2. Juni 1999

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jacques SANTER

    (1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

    Top