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Document 31998R2788

    Verordnung (EG) Nr. 2788/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich der Rücknahme der Zulassung bestimmter Wachstumsförderer

    ABl. L 347 vom 23.12.1998, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/10/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2788/oj

    31998R2788

    Verordnung (EG) Nr. 2788/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich der Rücknahme der Zulassung bestimmter Wachstumsförderer

    Amtsblatt Nr. L 347 vom 23/12/1998 S. 0031 - 0032


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2788/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich der Rücknahme der Zulassung bestimmter Wachstumsförderer

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 151 in Verbindung mit Anhang XV Titel VII Buchstabe E Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Königreich Schweden wurde gemäß den Bestimmungen des Anhangs XV der Beitrittsakte ermächtigt, hinsichtlich des Verbots der Verwendung von Zusatzstoffen, die der Gruppe der Wachstumsförderer angehören, in der Tierernährung seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 1998 beizubehalten. Es hat am 10. April 1997 und 2. Februar 1998 mit ausführlichen wissenschaftlichen Begründungen versehene Anpassungsanträge für Carbadox und Olaquindox eingereicht. Die Kommission muß bis zum 31. Dezember 1998 über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entscheiden.

    Nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG kann ein Mitgliedstaat die Zulassung für die Verwendung eines in der Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffes vorläufig aussetzen, wenn er auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Daten oder einer neuen Bewertung der vorliegenden Daten seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen feststellt, daß dieser Zusatzstoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.

    Das Königreich der Niederlande hat am 6. September 1997 die Verwendung von Carbadox in der Tierernährung auf seinem Hoheitsgebiet untersagt. Es hat den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission am 18. Juli 1997 die ausführliche Begründung seiner Entscheidung mitgeteilt.

    Gemäß Artikel 3a Buchstabe b) der Richtlinie 70/524/EWG wird die Zulassung für einen Stoff nicht erteilt, wenn dieser unter Berücksichtigung der Anwendungsbedingungen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.

    Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuß zu der Frage konsultiert, ob die Verwendung von Carbadox- und Olaquindox-Quinoxalin-Stickoxid unter Berücksichtigung der ihr erteilten Auskünfte für Mensch und Tier Gefahren birgt und den Beteiligten Schaden zufügt.

    Nach Prüfung der der Kommission vorgelegten Angaben hat der genannte Ausschuß in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 1998 festgestellt, daß es seine bisherigen Stellungnahmen zur Verträglichkeit von Carbadox- und Olaquindox-Quinoxalin-Stickoxid bei Anwendung der bisherigen Gebrauchsanweisungen aufrechterhalten kann.

    Der genannte Ausschuß bestätigt jedoch, daß die Untersuchungen an Labortieren bei keinem der beiden Stoffe ein ideales Sicherheitsprofil ergeben haben und daß in Zukunft wahrscheinlich keine Zusatzstoffe mit solchen genotoxischen Eigenschaften entwickelt werden.

    Er hat in der Tat festgestellt, daß Carbadox und Olaquindox bei Nagetieren genotoxische und krebserregende bzw. tumorerregende Wirkungen haben.

    Die mögliche Gefährdung von Arbeitskräften stellt seiner Auffassung nach, und er wird in diesem Punkt von der Kommission voll bestärkt, eine kaum in Zweifel zu ziehende Bedrohung dar. Bei diesen Arbeitskräften erfolgt die Aufnahme der Muttersubstanzen. Personen, welche in Futtermittelfabriken die Luftfilter auswechseln, sind durch eine mögliche Exposition der Haut oder durch Einatmen einem besonderen genotoxischen oder karzinogenen Risiko ausgesetzt. Die Möglichkeit einer Aufnahme der Muttersubstanzen durch die Arbeitskräfte, die in der Fabrik oder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Zusatzstoffen ausgesetzt sind, besteht.

    Nach Auffassung des genannten Ausschusses müssen zur Gewährleistung der Verwendungssicherheit bei diesen Stoffen zahlreiche Voraussetzungen erfuellt sein. Für ihn stellt sich die Frage, ob diese in der Praxis erfuellt werden. Er empfiehlt insbesondere eine erneute Beurteilung der Gefährdung durch Carbadox und Olaquindox am Arbeitsplatz und die epidemiologische Untersuchung des Gesundheitszustands der mit diesen Zusatzstoffen in Berührung kommenden Arbeitskräfte.

    Nach Auffassung der Kommission kann im Fall eines genotoxischen Zusatzstoffs nicht festgelegt werden, bis zu welchem Schwellenwert keine Gefährdung des Verbrauchers droht. Sogar von geringen Rückständen könnten Mutationen und die Entstehung von Tumoren ausgelöst werden. Es lasse sich deshalb keine für die Sicherheit des Verbrauchers ausreichende Wartefrist bestimmen.

    Die Kommission ist der Auffassung, daß die genaue Beschreibung der Zusammensetzung der Zubereitungen und die Empfehlungen, Masken und Schutzkleidung zu tragen, nicht ausreichen, um die Beteiligten in Fabrik und landwirtschaftlichem Betrieb zu schützen. Ihr wurde in der Tat von Tierhaltern berichtet, die mangels Schutz den Muttersubstanzen mit genotoxischer oder potentiell krebserregender Wirkung durch Einatmen oder über die Haut ausgesetzt worden sind.

    Unter Berücksichtigung ihrer möglichen gesundheitsschädigenden Wirkung sollte die Zulassung der Wachstumsförderer Carbadox und Olaquindox zurückgezogen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang B der Richtlinie 70/524/EWG werden folgende Wachstumsförderer gestrichen:

    "- Carbadox,

    - Olaquindox".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1999.

    Wenn ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht ein oder mehrere der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Wachstumsförderer verboten hatte, bleiben dieser oder diese Wachstumsförderer im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht jedoch in diesem Mitgliedstaat bis zum 31. August 1999 zugelassen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

    (2) ABl. L 96 vom 28. 3. 1998, S. 39.

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