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Document 31998R2090

    Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft

    ABl. L 266 vom 1.10.1998, p. 27–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2004; Aufgehoben durch 32004R0026

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2090/oj

    31998R2090

    Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 266 vom 01/10/1998 S. 0027 - 0035


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2090/98 DER KOMMISSION vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (2), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verfahren zur Übermittlung von Angaben über die Merkmale und die Kennzeichen von Fischereifahrzeugen der EU, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Verwendung finden, sollten harmonisiert und rationalisiert werden.

    Zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik ist es angezeigt, eine einzige Referenzdatenbank über die Merkmale von Fahrzeugen der Fischereiflotte der Gemeinschaft zu schaffen. Diese Datenbank sollte erschöpfend sein und unabhängig von anderen Anwendungen geführt werden.

    Die in der Datenbank erfaßten Merkmale und Kennzeichen sollten der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (4), und der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (5) entsprechen.

    Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/96 (7), aufzuheben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft, nachstehend "Kartei" genannt, erfaßt alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.

    Artikel 2

    Die Kartei enthält:

    - die für jedes Fischereifahrzeug zu übermittelnden Daten der Erhebungen, welche die Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1989 oder in Sonderfällen und mit Einwilligung der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Flotten durchgeführt haben,

    - sämtliche Änderungen in bezug auf diese Daten, die seit den Erhebungen eingetreten sind.

    Artikel 3

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt die Angaben zu Vorgängen, die nach den Anhängen I bis V mitzuteilen sind, mittels digitaler Übertragung über ein Telekommunikationsnetz zum selben Zeitpunkt, zu dem der Vorgang von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erfaßt wird. Die Kommission bestätigt den Eingang der Meldungen, sobald diese in der Datenbank validiert worden sind.

    Jede Eintragung neuer Daten oder Berichtigung fehlerhafter Daten bezüglich der Merkmale und/oder der Kennzeichen eines Schiffs muß nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erfolgen.

    Artikel 4

    Berichtigungen von fehlerhaften Angaben in der Kartei werden der Kommission in der in den Anhängen I bis V beschriebenen Form binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Fehler entdeckt wurde.

    Artikel 5

    Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Daten werden unter dem Vorbehalt, daß ihre Richtigkeit von den Dienststellen der Kommission überprüft wurde, als Referenzdaten im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verwendet.

    Die Verbindung zwischen solcher Verwendung und der Datenbank der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft wird über die interne Nummer hergestellt, die in Anhang I genannt ist.

    Jeder Mitgliedstaat hat Zugang zu den Daten in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft, die seine eigenen Schiffe betreffen.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EG) Nr. 109/94 wird aufgehoben.

    Verweise auf die Artikel 1, 2, 3 und 9a der Verordnung (EG) Nr. 109/94 sind als Verweise auf die Artikel 1, 2, 3 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung anzusehen. Verweise auf Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 bei Vorgängen, die sich auf die Anhänge I bis V der Verordnung (EG) Nr. 109/94 beziehen, sind als Verweise auf Artikel 4 der vorliegenden Verordnung anzusehen.

    Verweise auf Artikel 4 sowie die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 sind als Verweise auf die Artikel 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2091/98 vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (8) anzusehen. Verweise auf Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 bei Vorgängen, die sich auf die Tabellen A und B in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 109/94 beziehen, sind als Verweise auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2091/98 anzusehen.

    Verweise auf die Artikel 3a, 5a, 8a und 9 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 sind als Verweise auf die Artikel 1, 2, 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (9) anzusehen. Verweise auf Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 bei Vorgängen, die sich auf die Tabellen C und 2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 109/94 oder auf Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 109/94 beziehen, sind als Verweise auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 anzusehen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. September 1998

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. L 164 vom 9. 6. 1998, S. 1.

    (3) ABl. L 274 vom 25. 9. 1986, S. 1.

    (4) ABl. L 339 vom 29. 12. 1994, S. 11.

    (5) ABl. L 132 vom 21. 5. 1987, S. 9.

    (6) ABl. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

    (7) ABl. L 72 vom 21. 3. 1996, S. 12.

    (8) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

    (9) Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

    ANHANG I

    MITZUTEILENDE ANGABEN UND BESCHREIBUNG EINER REGISTRIERUNG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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    ANHANG II

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    ANHANG III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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