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Document 31998R2088

    Verordnung (EG) Nr. 2088/98 der Kommission vom 30. September 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. L 266 vom 1.10.1998, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2088/oj

    31998R2088

    Verordnung (EG) Nr. 2088/98 der Kommission vom 30. September 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    Amtsblatt Nr. L 266 vom 01/10/1998 S. 0024 - 0025


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2088/98 DER KOMMISSION vom 30. September 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einen Antrag auf Eintragung einer bestimmten Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung übermittelt.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß dieser Antrag derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.

    Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) wurde bei der Kommission ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. Der Einspruch wurde für zulässig befunden.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten ersucht, zu einer einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Eintragung der Bezeichnung "Cornish Clotted Cream" zu gelangen. Es wurde eine einvernehmliche Regelung erzielt. Diese entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und umfaßt keine Änderung der ursprünglich gemäß Artikel 5 der vorgenannten Verordnung erhaltenen Angaben. Es wurde angegeben, daß der Begriff "Cornouaille" bei den eingetragenen französischen Handelsmarken nicht für Sahne verwendet wird und dies auch künftig nicht der Fall sein wird.

    Diese Bezeichnung ist daher in das "Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben" einzutragen und in der Gemeinschaft als Ursprungsbezeichnung zu schützen.

    Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1576/98 (5) -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. September 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

    (2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10.

    (3) ABl. C 140 vom 7. 5. 1997, S. 4.

    (4) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 11.

    (5) ABl. L 206 vom 23. 7. 1998, S. 15.

    ANHANG

    UNTER ANHANG II FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

    Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter)

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    - Cornish Clotted Cream (g.U.)

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