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Document 31998R1525

    Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 201 vom 17.7.1998, p. 43–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1525/oj

    31998R1525

    Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 17/07/1998 S. 0043 - 0046


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1525/98 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Einige Mitgliedstaaten haben Hoechstgehalte für Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt bzw. wollen diese festlegen.

    Angesichts der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede und der Wettbewerbsverzerrungen, die daraus resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

    Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (2) ist daher zu ergänzen.

    Aflatoxine sind Mykotoxine, die von bestimmten Aspergillusarten produziert werden, die bei hoher Wärme und Feuchtigkeit wachsen. Aflatoxine können in einer großen Anzahl von Lebensmitteln auftreten.

    Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, sind gentoxische krebserzeugende Stoffe. Für diese Art von Stoffen gibt es keine Schwelle, unterhalb derer keine schädliche Wirkung beobachtet wird. Infolgedessen ist keine zulässige tägliche Aufnahmemenge festzusetzen. Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse ist es durch Verbesserung der Produktions- und Lagertechniken unmöglich, das Auftreten dieser Schimmelpilze und folglich das Vorkommen von Aflatoxinen in Lebensmitteln gänzlich zu verhindern. Daher sind möglichst niedrige Grenzgehalte festzusetzen.

    Es sind Regeln für die Hoechstgehalte zu erlassen, die in getrockneten und/oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Einzelerzeugnissen und in Lebensmitteln zulässig sind, um einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in bezug auf derartige Erzeugnisse zu gewährleisten.

    Alle Bemühungen, die Produktions-, Ernte- und Lagerbedingungen zu verbessern, um die Entstehung dieser Schimmelpilze zu verringern, sind zu fördern.

    Die Gruppe der Aflatoxine umfaßt verschiedene Verbindungen, deren Vorkommen in Lebensmitteln und deren Toxizität unterschiedlich sind. Aflatoxin B1 ist die bei weitem giftigste Verbindung. Der Sicherheit halber empfiehlt es sich, gleichzeitig den Aflatoxingesamtgehalt von Lebensmitteln (Verbindungen B1, B2, G1 und G2) und den Gehalt an Aflatoxin B1 zu begrenzen.

    Aflatoxin M1 ist ein Stoffwechselprodukt des Aflatoxins B1, das in Milch und Milcherzeugnissen von Tieren vorkommt, denen kontaminierte Futtermittel verabreicht wurden. Auch wenn Aflatoxin M1 als ein weniger gefährlicher gentoxischer krebserzeugender Stoff als Aflatoxin B1 angesehen wird, ist es überaus wichtig, sein Vorkommen in Milch und Milcherzeugnissen auszuschließen, die von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, verzehrt werden.

    Es ist anerkannt, daß die Sortierung oder andere physikalische Verfahren sehr effektiv sind, um den Aflatoxingehalt in unbehandelten Erdnüssen, Schalenfrüchten und getrockneten Früchten zu verringern. In der Bemühung die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich folglich, höhere Hoechstgehalte für diese Produkte festzulegen, wenn diese nicht für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; in diesen Fällen wurden Hoechstgehalte für Aflatoxine festgelegt, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der derzeitigen Möglichkeiten der oben erwähnten Behandlungen für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte sowie der Notwendigkeit, nach der Behandlung den für solche Erzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder für die Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgesetzten Hoechstgehalten zu entsprechen. Somit könnten die Hoechstgehalte für unbehandelte Schalenfrüchte und getrocknete Früchte innerhalb einer bestimmten Frist in Anbetracht des Fortschritts des wissenschaftlichen und technologischen Wissenstands überprüft werden.

    Im Fall von Getreide kann nicht ausgeschlossen werden, daß Sortiermethoden oder andere physikalische Behandlungen die Kontamination mit Aflatoxinen verringern. Um in der Lage zu sein, die tatsächliche Wirksamkeit dieser Behandlungen zu prüfen und gegebenenfalls spezifische Hoechstgehalte für unverarbeitetes Getreide festzusetzen, ist innerhalb einer begrenzten Frist beabsichtigt, die im Anhang vorgesehenen Hoechstgehalte nur für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für eine begrenzte Periode anzuwenden. Beim Fehlen von Daten, die die Festlegung eines spezifischen Hoechstgehalts für unverarbeitetes Getreide rechtfertigen, gelten am Ende einer bestimmten Frist die für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche für den direkten Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgelegten Hoechstgehalte ebenfalls für unverarbeitetes Getreide.

    Um eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der unterschiedlichen Hoechstgehalte zu erlauben, ist eine angemessene Kennzeichnung erforderlich, um den genauen Bestimmungszweck zu kennen.

    Erzeugnisse, bei denen die zulässigen Aflatoxinhöchstgehalte überschritten werden, dürfen weder in Verkehr gebracht, mit vorschriftsmäßigen Erzeugnissen vermischt noch als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden.

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 dürfen die Mitgliedstaaten die von ihnen für bestimmte Lebensmittel festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beibehalten, soweit keine Gemeinschaftsvorschriften für Hoechstgehalte erlassen wurden.

    Bis auf weiteres reicht es aus, für Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten allgemeine Bestimmungen vorzusehen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so können gegebenenfalls für diese Erzeugnisse bestimmte Aflatoxinhöchstgehalte festgesetzt werden.

    Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zu den Vorschriften gehört worden, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung Nr. 194/97 wird wie folgt ergänzt:

    1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) a) Die im Anhang genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Gehalte an Kontaminanten die in diesem Anhang genannten Hoechstgehalte nicht übersteigen.

    b) Die für die Erzeugnisse unter den Nummern I.2.1.1.1 und I.2.1.2.1 des Anhangs festgesetzten Hoechstgehalte gelten auch für deren Verarbeitungserzeugnisse, sofern für diese keine spezifischen Hoechstgehalte festgesetzt wurden.

    c) Bei getrockneten, verarbeiteten oder aus mehreren Zutaten bestehenden Milcherzeugnissen gelten die in Nummer I.2.1.3 des Anhangs festgesetzten Hoechstgehalte für Milch unter Berücksichtigung der durch die Trocknung, die Verarbeitung oder den jeweiligen Anteil der Zutaten bedingten Konzentration, sofern für die getrockneten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Milcherzeugnisse keine spezifischen Hoechstgehalte festgesetzt wurden."

    2. In Artikel 2 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

    "(4) Bei den Erzeugnissen unter Nummer I.2.1 des Anhangs sind folgende Maßnahmen untersagt:

    - das Vermischen von Erzeugnissen, die den im Anhang festgesetzten Hoechstgehalten genügen, mit nicht vorschriftsmäßigen Erzeugnissen, und das Vermischen von Erzeugnissen, die der Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden sollen, mit Erzeugnissen, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

    - die Verwendung von Erzeugnissen, die den unter Nummer I.2.1.1.1, I.2.1.2.1 und I.2.1.3 festgesetzten Hoechstgehalten nicht genügen, als Zutat zur Herstellung anderer Lebensmittel;

    - die Entgiftung des Produkts durch chemische Verfahren.

    (5) Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die den unter Nummer I.2.1.1.1 des Anhangs festgesetzten Hoechstgehalten nicht genügen, und Getreide, das den unter Nummer I.2.1.2.1 des Anhangs festgesetzten Hoechstgehalten nicht genügt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern

    a) diese Erzeugnisse

    - nicht für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

    - den unter Nummer I.2.1.1.2 für Erdnüsse bzw. I.2.1.1.3 für Schalenfrüchte und getrocknete Früchte des Anhangs festgesetzten Hoechstgehalten genügen;

    - einer späteren Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, nach dieser Behandlung die unter Nummer I.2.1.1.1 und I.2.1.2.1 festgesetzten Hoechstgehalte erfuellen und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat;

    b) diese Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Bestimmung eine Kennzeichnung mit dem Vermerk tragen: 'Das Erzeugnis muß vor seinem direkten Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, um die Aflatoxingehalte zu reduzieren'."

    3. Im Anhang wird unter Nummer "I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs" folgende Nummer "2. Mykotoxine, 2.1. Aflatoxine" angefügt:

    "2. Mykotoxine

    2.1. Aflatoxine

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juli 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 37 vom 13. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. L 31 vom 1. 2. 1997, S. 48.

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