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Document 31998R1224

    Verordnung (EG) Nr. 1224/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 56/98 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1998)

    ABl. L 168 vom 13.6.1998, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1224/oj

    31998R1224

    Verordnung (EG) Nr. 1224/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 56/98 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1998)

    Amtsblatt Nr. L 168 vom 13/06/1998 S. 0014 - 0015


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1224/98 DES RATES vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 56/98 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß dem Verfahren, das in dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen (2), insbesondere den Artikeln 3 und 6, festgelegt ist, haben die Gemeinschaft und Litauen Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1998 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen Fischereiressourcen geführt.

    In der Verordnung (EG) Nr. 56/98 (3) sind für 1998 für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens Fangquoten in den Gemeinschaftsgewässern sowie die Bedingungen für ihre Nutzung festgelegt.

    Die Vertragsparteien haben weitere Konsultationen über die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen an litauische Fischereifahrzeuge zum Fischfang in den Gemeinschaftsgewässern geführt.

    Im Anschluß an diese Konsultationen wurde die Hoechstzahl der zulässigen litauischen Kühlschiffe angehoben.

    Die Verordnung (EG) Nr. 56/98 sollte entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 56/98 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. CUNNINGHAM

    (1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (2) ABl. L 332 vom 20. 12. 1996, S. 7.

    (3) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 95.

    ANHANG

    "ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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