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Document 31998D0718

    98/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1998 die es Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich gestattet, pro Jahr nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand durchzuführen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3790) (Nur der deutsche, der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

    ABl. L 342 vom 17.12.1998, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/718/oj

    31998D0718

    98/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1998 die es Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich gestattet, pro Jahr nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand durchzuführen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3790) (Nur der deutsche, der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 17/12/1998 S. 0028 - 0028


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1998 die es Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich gestattet, pro Jahr nur zwei Erhebungen über den Schweinebestand durchzuführen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3790) (Nur der deutsche, der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich) (98/718/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 (1) betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/77/EG (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Vier Mitgliedstaaten haben eine methodische Dokumentation vorgelegt, die gemäß der Richtlinie 93/23/EWG die Aufrechterhaltung der Qualität der Erzeugungsvorausschätzungen gewährleistet.

    Es sei daher diesen Mitgliedstaaten zu gestatten, nur zwei Erhebungen pro Jahr durchzuführen, und zwar im Abstand von sechs Monaten, nämlich in den Monaten Mai/Juni und November/Dezember -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 93/23/EG wird es der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestattet, pro Jahr nur zwei, im Abstand von sechs Monaten stattfindende Erhebungen durchzuführen, und zwar in den Monaten Mai/Juni und November/Dezember.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 4. Dezember 1998

    Für die Kommission

    Yves-Thibault DE SILGUY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 1.

    (2) ABl. L 10 vom 16. 1. 1998, S. 28.

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