This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31998D0491
98/491/EC: Council Decision of 20 July 1998 on the conclusion of the Agreement between the European Community and the Russian Federation on trade in textile products initialled on 28 March 1998
98/491/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des am 28. März 1998 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren
98/491/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des am 28. März 1998 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren
ABl. L 222 vom 10.8.1998, p. 1–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/491/oj
98/491/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des am 28. März 1998 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 222 vom 10/08/1998 S. 0001 - 0027
BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des am 28. März 1998 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren (98/491/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Russischen Föderation ein bilaterales Abkommen über den Handel mit den unter Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Textilwaren ausgehandelt, das am 28. März 1998 in Brüssel paraphiert worden ist. Der Beschluß 98/379/EG des Rates (1) sah die vorläufige Anwendung des paraphierten Abkommens vor, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung auch seitens der Russischen Föderation. Die Russische Föderation war nicht in der Lage, das paraphierte Abkommen vorläufig anzuwenden. Mit der Russischen Föderation wurde vereinbart, daß das Abkommen ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig Anwendung finden soll. Das bilaterale Abkommen sollte genehmigt und namens der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens findet das Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien vorläufig Anwendung. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Die Kommission nimmt namens der Gemeinschaft die in Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. L 169 vom 15.6.1998, S. 1.