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Document 31997R2181

    Verordnung (EG) Nr. 2181/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

    ABl. L 299 vom 4.11.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/05/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0445

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2181/oj

    31997R2181

    Verordnung (EG) Nr. 2181/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

    Amtsblatt Nr. L 299 vom 04/11/1997 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2181/97 DER KOMMISSION vom 3. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (1), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Angabe des Fettgehalts von Streichfett ist geregelt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1278/97 (4). Nach Absatz 3 desselben Artikels erfolgt die Überprüfung der Einhaltung dieser Regelung nach einem festzulegenden Verfahren.

    Es ist ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung des Fettgehalts der nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/97 fallenden Erzeugnisse ausgearbeitet worden, das genehmigt werden muß. Dies geschieht am besten durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/97. Damit für die Erprobung dieses Verfahrens durch die Anwender ausreichend Zeit zur Verfügung steht, ist der Anwendungsbeginn zu verschieben.

    Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 577/97 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt ab 1. Januar 1998 nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren."

    2. Der Anhang wird zu Anhang I.

    3. Folgender Anhang wird angefügt:

    "ANHANG II

    Überprüfung des für Streichfett angegebenen Fettgehalts

    Der zu kontrollierenden und analysierenden Partie sind fünf Stichproben zu entnehmen. Es ist wie folgt zu verfahren:

    A. Das arithmetische Mittel der fünf Analyseergebnisse wird mit dem angegebenen Fettgehalt verglichen. Es wird von einer Übereinstimmung mit dem angegebenen Fettgehalt ausgegangen, wenn das genannte arithmetische Mittel um nicht mehr als 0,5 Prozentpunkte von dem angegebenen Fettgehalt abweicht.

    B. Die genannten fünf Ergebnisse werden einzeln mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Toleranzwert verglichen.

    Weicht ihr Hoechst- und Mindestwert um 2 % oder weniger voneinander ab, so wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfuellt sind.

    Besteht Übereinstimmung zwischen den nach A und B erhaltenen Ergebnissen, so wird davon ausgegangen, daß die überprüfte Partie die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) erfuellt. Dies gilt auch für den Fall, daß eines der fünf Einzelergebnisse den angegebenen Prozentsatz von höchstens einem Prozentpunkt überschreitet."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. November 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2.

    (2) ABl. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36.

    (3) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 3.

    (4) ABl. L 175 vom 3. 7. 1997, S. 6.

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