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Document 31997R2062

    Verordnung (EG) Nr. 2062/97 der Kommission vom 21. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft

    ABl. L 289 vom 22.10.1997, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2062/oj

    31997R2062

    Verordnung (EG) Nr. 2062/97 der Kommission vom 21. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 22/10/1997 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2062/97 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Infolge des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Israel (3) einerseits sowie der Gemeinschaft und Marokko (4) andererseits über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen zu Binde- oder Zierzwecken in die Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und diese Länder übereingekommen, die zur Bestimmung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Feststellung der Einfuhrpreise anzuwendenden Verfahren anzupassen. Daher sind die Durchführungsbestimmungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/97 (6), erlassen wurden, entsprechend zu ändern.

    Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, bei der Bestimmung der Erzeuger- und der Einfuhrpreise die gewichteten Durchschnitte anstelle der arithmetischen Durchschnitte zugrunde zu legen und diese Bestimmung alle 15 Tage vorzunehmen, um die angemessenen Zölle anschließend in den zwei auf den Bestimmungszeitpunkt folgenden Wochen anzuwenden.

    Es sind die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Angaben einzuhaltenden Fristen festzusetzen und Bestimmungen für den Fall festzulegen, daß diese Angaben unvollständig sind oder fehlen.

    Diese Verordnung muß am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 989/97 der Kommission vom 30. Mai 1997 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko (7) in Kraft treten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 700/88 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Für jedes der vier in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 genannten Erzeugnisse - einblütige Nelken, mehrblütige Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen - berechnen die Mitgliedstaaten alle zwei Wochen jeweils am Montag den Erzeugerpreis in Landeswährung je 100 Stück; bei diesem Preis handelt es sich um den Durchschnitt der Tagesnotierungen, die auf jedem der repräsentativen Erzeugermärkte gemäß Artikel 2 festgestellt werden, gewichtet mit den diesbezüglichen Mengen. Bei Rosen werden diese Preise nur für die im Anhang aufgeführten Pilotsorten ermittelt.

    Die Tagesnotierungen der im ersten Unterabsatz genannten Pilotsorten werden für die Erzeugnisse der Güteklasse I gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates (*) für alle Längenangaben ermittelt. Die Kosten für die Aufmachung der Erzeugnisse gelten als in den ermittelten Preisen inbegriffen.

    Artikel 1a

    Für jedes der vier in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 genannten Erzeugnisse - einblütige Nelken, mehrblütige Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen - und für jedes der Ursprungsländer Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen berechnen die Mitgliedstaaten alle zwei Wochen jeweils am Montag den Einfuhrpreis in Landeswährung je 100 Stück; bei diesem Preis handelt es sich um den Durchschnitt der Tagesnotierungen, die auf jedem der repräsentativen Einfuhrmärkte gemäß Artikel 3 auf der Stufe des Import-Großhändlers ohne Abzug des Zolls festgestellt werden, gewichtet durch die diesbezüglichen Mengen.

    Artikel 1b

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gewichteten Erzeuger- und Einfuhrpreise, ausgedrückt in Landeswährung je 100 Stück, sowie die diesbezüglichen Gesamtmengen für den vergangenen Zweiwochenzeitraum, für den die Preise ermittelt wurden, am darauffolgenden Montag bis 13.00 Uhr auf elektronischem Weg.

    Auf der Grundlage dieser gewichteten Preise und der diesbezüglichen Gesamtmengen berechnet die Kommission den gewichteten gemeinschaftlichen Durchschnitt der Erzeugerpreise und den gewichteten gemeinschaftlichen Durchschnitt der Einfuhrpreise und setzt diese unverzüglich für die in den Artikeln 1 und 1a genannten vier Blumengruppen in Ecu/100 Stück fest.

    Die Umrechnung der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Notierungen erfolgt anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am letzten Tag des betreffenden Zweiwochenzeitraums gilt.

    (*) ABl. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1."

    2. Ein neuer Artikel 4 wird eingefügt:

    "Artikel 4

    Sind die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1b zu übermittelnden Angaben nach Ablauf der in demselben Artikel genannten Frist unvollständig oder fehlen sie ganz, so berechnet die Kommission die gemeinschaftlichen Durchschnitte auf der Grundlage der letzten ermittelten Preise.

    Ist der für eine Mitteilung vorgesehene Tag ein staatlicher Feiertag, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat diese Mitteilung an dem auf diesen Feiertag folgenden Arbeitstag."

    3. Die vormaligen Artikel 4, 5 und 6 werden gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 3. November 1997 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Oktober 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22.

    (2) ABl. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 1.

    (3) Beschluß 96/206/EGKS, EG (ABl. L 71 vom 20. 3. 1996, S. 1).

    (4) Verordnung (EG) Nr. 3057/95 (ABl. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 3).

    (5) ABl. L 72 vom 18. 3. 1988, S. 16.

    (6) ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 71.

    (7) ABl. L 141 vom 31. 5. 1997, S. 71.

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