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Document 31997F0520(01)

    Rechtsakt des Rates vom 29. November 1996 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

    ABl. C 151 vom 20.5.1997, p. 1–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    31997F0520(01)

    Rechtsakt des Rates vom 29. November 1996 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

    Amtsblatt Nr. C 151 vom 20/05/1997 S. 0001 - 0014


    RECHTSAKT DES RATES vom 29. November 1996 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (97/C 151/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c),

    in der Erwägung, daß in den aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Übereinkommen gemäß Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehen werden kann, daß der Gerichtshof für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen und für alle Streitigkeiten über ihre Anwendung zuständig ist, wobei entsprechende Einzelheiten in diesen Übereinkommen festgelegt werden können -

    BESCHLIESST, daß die Ausarbeitung des Protokolls in der im Anhang enthaltenen Fassung, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet wird, abgeschlossen ist;

    EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 29. November 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. OWEN

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