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Document 31997D0416

    97/416/EG: Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1997 zur Aufhebung der Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

    ABl. L 177 vom 5.7.1997, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/07/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/416/oj

    31997D0416

    97/416/EG: Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1997 zur Aufhebung der Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden

    Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1997 S. 0023 - 0023


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 30. Juni 1997 zur Aufhebung der Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden (97/416/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 bemühen sich die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 entschied der Rat, daß in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen an die Niederlande mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden.

    Nach Artikel 104c Absatz 12 hebt der Rat eine Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits auf, wenn nach seiner Ansicht das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat korrigiert worden ist.

    Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die von den Niederlanden im März 1997 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu:

    Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit weitete sich 1994 und 1995 moderat auf 4 % des BIP aus, was teilweise auf Sonderausgaben in Zusammenhang mit der Reform des sozialen Wohnungsbaus zurückzuführen war; diese Entwicklung hat sich jedoch inzwischen umgekehrt. Für 1996 hatte der Rat empfohlen, daß das Defizit erheblich unter 2,8 % des BIP gesenkt werden sollte: Tatsächlich wurde das Defizit auf 2,4 % des BIP und damit unter den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert zurückgeführt. 1997 wird es voraussichtlich auf etwa 2,3 % des BIP zurückgehen. Nach dem aktualisierten Konvergenzprogramm der Niederlande könnte sich das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit 1998 weiter auf 1,5 % des BIP verringern.

    Aufgrund der Wachstumsdynamik und des Defizitrückgangs wurde bei der öffentlichen Bruttoschuldenquote nun eine rückläufige Entwicklung eingeleitet: Von einem Hoechststand von 80,5 % des BIP im Jahr 1993 ging die Schuldenquote auf 78,5 % im Jahr 1996 zurück.

    Das Defizit lag 1996 unter dem Referenzwert des Vertrags und dürfte auch 1997 unter dem Referenzwert bleiben und mittelfristig weiter zurückgehen. Die Bruttoschuldenquote ist derzeit rückläufig; diese Entwicklung wird sich in den kommenden Jahren voraussichtlich beschleunigen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, daß das übermäßige Defizit in den Niederlanden korrigiert worden ist.

    Artikel 2

    Die Entscheidung des Rates vom 26. September 1994 über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits in den Niederlanden wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. NUIS

    (1) Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7).

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