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Document 31996R2153

Verordnung (EG) Nr. 2153/96 des Rates vom 25. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 289 vom 12.11.1996, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2153/oj

31996R2153

Verordnung (EG) Nr. 2153/96 des Rates vom 25. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 289 vom 12/11/1996 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/96 DES RATES vom 25. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 249,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Betrag der Gesamtbürgschaft im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, der mit Artikel 361 der eingangs genannten Verordnung auf mindestens 30 % festgesetzt wurde, stellt nicht in allen Fällen sicher, daß die eigenen Einnahmen in Betrugsfällen abgesichert sind. Er ist deshalb - außer für bestimmte Fälle - auf in der Regel 100 % anzuheben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 361 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Gesamtbürgschaft wird nach dem Verfahren des Absatzes 4 auf 100 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben, mindestens jedoch 7 000 ECU festgesetzt; hiervon ausgenommen sind die Fälle nach Absatz 2.

(2) Die Zollbehörden können die Gesamtbürgschaft nach dem Verfahren des Absatzes 4 auf mindestens 30 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben, mindestens jedoch 7 000 ECU festsetzen, sofern

- der Beteiligte während eines Zeitraums von zwei Jahren regelmäßig am gemeinschaftlichen Versandverfahren im Rahmen des Gesamtbürgschaftssystems teilgenommen hat;

- er während dieses Zeitraums seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist;

- die verringerte Bürgschaft mindestens den Betrag der Zollschuld deckt;

- die Waren nicht in Anhang 52 aufgeführt sind und nicht vom Gesamtbürgschaftssystem ausgeschlossen sind.

(3) Die Ausnahme nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind."

2. Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KENNY

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/96 der Kommission (ABl. Nr. L 218 vom 28. 8. 1996, S. 1).

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