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Document 31996R1421

    Verordnung (EG) Nr. 1421/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

    ABl. L 182 vom 23.7.1996, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R1402

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1421/oj

    31996R1421

    Verordnung (EG) Nr. 1421/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

    Amtsblatt Nr. L 182 vom 23/07/1996 S. 0014 - 0014


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/96 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/95 (4), wurde die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs geregelt.

    Damit in mehreren Mitgliedstaaten die dort geltenden Verwaltungsverfahren angewendet werden können, sollten die Fristen vereinheitlicht werden, die der Bestimmung der Einrichtungen, welche für die Durchführung der Werbekampagnen verantwortlich sein werden, und der Vorlage der von diesen auszuarbeitenden Werbungsprogramme gesetzt sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 erhalten die zwei Gedankenstriche folgende Fassung:

    "Die beteiligten Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung der für die Erzeugung und/oder Vermarktung von Traubensaft repräsentativsten Berufsverbände die in Absatz 1 genannten Einrichtungen. Sie unterbreiten der Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen die Werbekampagnen durchgeführt werden, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von diesen Einrichtungen jeweils auszuarbeitenden Programme und fügen diesen Stellungnahmen bei, mit denen sie die Übereinstimmung dieser Programme mit Artikel 3 und ihre Auswirkung auf die künftige Verbrauchsentwicklung begründen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 332 vom 10. 12. 1985, S. 22.

    (4) ABl. Nr. L 175 vom 27. 7. 1995, S. 46.

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