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Document 31996R1239

    Verordnung (EG) Nr. 1239/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1996/97

    ABl. L 161 vom 29.6.1996, p. 112–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1239/oj

    31996R1239

    Verordnung (EG) Nr. 1239/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1996/97

    Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0112 - 0112


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1239/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur Festsetzung des Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1996/97

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist vorgesehen, daß die Lagerkosten für Zucker und Sirupe von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet werden.

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 (4), wird die Abgabe für Gemeinschaftszucker in der Weise errechnet, daß die Summe der voraussichtlichen Vergütungen durch die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich abgesetzte Zuckermenge dividiert wird. Die genannte Summe der voraussichtlichen Vergütungen ist gegebenenfalls um Überträge aus früheren Wirtschaftsjahren zu erhöhen oder zu vermindern.

    Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß der Rat den monatlichen Vergütungsbetrag gleichzeitig mit den abgeleiteten Preisen festsetzt. Es ist daher angebracht, zur Bestimmung des Abgabenbetrages von dem Vergütungsbetrag auszugehen, der für 1996/97 in Aussicht genommen wurde.

    Die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 für die Vergütung der Lagerkosten für einen Monat zugrunde zu legende eingelagerte Menge entspricht dem arithmetischen Mittel derjenigen Mengen, die zu Beginn und am Ende des betreffenden Monats eingelagert sind. Die in jedem Monat des Wirtschaftsjahres 1996/97 eingelagerten Mengen Gemeinschaftszucker können aufgrund der voraussichtlichen Lagervorräte zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres, der voraussichtlichen monatlichen Erzeugung und der voraussichtlich im gleichen Monat für den Inlandsverbrauch abgesetzten oder ausgeführten Mengen geschätzt werden. Die Summe der durchschnittlichen monatlichen Lagervorräte im Wirtschaftsjahr 1996/97 kann auf etwa 111 Millionen Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, geschätzt werden. Die Summe der Vergütungen für Gemeinschaftszucker dürfte sich daher für das Wirtschaftsjahr 1996/97 auf 455 Millionen ECU belaufen. Der voraussichtliche Saldo aus den vorhergehenden Wirtschaftsjahren kann auf einen positiven Betrag von 108 Millionen ECU veranschlagt werden. Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker sehen vor, daß die Abgabe je 100 kg Weißzucker festgesetzt wird. Die im Wirtschaftsjahr 1996/97 für den Inlandsverbrauch oder im Rahmen der Ausfuhr abgesetzte Menge Gemeinschaftszucker kann auf etwa 14 Millionen Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, geschätzt werden. Die Höhe der Abgabe für Gemeinschaftszucker beläuft sich also auf 2,50 ECU/100 kg Weißzucker.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Abgabe auf 2,50 ECU je 100 kg Weißzucker festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juni 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 150 vom 25. 6. 1996, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 1977, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 361 vom 23. 12. 1978, S. 8.

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